1. Zustandekommen und Inhalt des Streikaufrufs

Der rechtmäßige Streik muss auf einen Beschluss der kampfführenden Gewerkschaft zurückgehen. Dieser erfolgt auf Grundlage der verbandsautonomen Regelungen der Gewerkschaft und setzt regelmäßig eine Urabstimmung unter den gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten voraus.

Entschließt sich die Gewerkschaft zur Durchführung von Kampfmaßnahmen, ergeht ein Streikaufruf. Er enthält Angaben über das Streikziel, die Festlegung des Streikbeginns und bestimmt Art und Umfang des Streiks. Gewerkschaftsintern kommt dem Streikaufruf verbindliche Wirkung für die Mitglieder der Gewerkschaft zu. Im Verhältnis zum Arbeitgeber werden sie durch den Streikaufruf berechtigt, an dem Streik teilzunehmen.

2. Bekanntgabe des Streikaufrufs

Bezüglich der Bekanntgabe eines Streikaufrufs hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss im Jahr 2013 entschieden, dass es Beschäftigten nicht gestattet ist, einen vom Arbeitgeber ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Account für die Verbreitung des Streikaufrufs einer Gewerkschaft zu nutzen.[1] Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme sei Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder.[2] Diese hätten dazu ihre personellen und sachlichen Mittel einzusetzen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken. Dem Arbeitgeber steht demnach ein Unterlassungsanspruch gegen den Beschäftigten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Da es sich in dem zugrundeliegenden Fall bei dem Beschäftigten um den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats handelte, führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, dass es für den Unterlassungsanspruch keine Rolle spiele, ob der Arbeitgeber die Kommunikationsmittel als Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG oder als Arbeitsmittel unabhängig von der Betriebsratstätigkeit zur Verfügung gestellt habe. Die Versendung von Streikaufrufen einer Gewerkschaft sei keine Betriebsratsarbeit, sondern es handele sich um Maßnahmen des Arbeitskampfes, die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG unzulässig seien.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2013 ist übertragbar auf die Fallkonstellation, bei der die private Nutzung von E-Mail und Internet erlaubt ist. Auch hier bestünde der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB. Nur wäre der Begründungsaufwand hier größer. Als Eigentumsverletzung käme dann der Umstand in Betracht, dass der Beschäftigte zur Durchsetzung eigener Interessen gegenüber seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitskampfes die Empfangs- und Speichervorrichtungen durch offenkundig unerwünschte, von der Erlaubnis des Arbeitgebers nicht umfasste E-Mails aktiviert und zumindest vorübergehend Speicherkapazität in Anspruch nimmt.

Durch den Streikaufruf werden regelmäßig auch die nicht organisierten Beschäftigten aufgefordert, sich an dem Streik zu beteiligen (→ Streikberechtigung).

Der Streikbeschluss der Gewerkschaft muss den Arbeitgebern, gegen die gestreikt werden soll, vor Streikbeginn bekannt gegeben werden, damit sie die streikweise geltend zu machende Forderung kennen und über deren Annahme oder Ablehnung entscheiden können. Demgegenüber besteht keine Pflicht zur Vorankündigung der dann folgenden einzelnen Streikmaßnahmen: Diese sind Teil der anzuerkennenden Kampftaktik, deren Wirkung z.B. darin liegen kann, durch überraschendes Einsetzen eng begrenzter Arbeitsniederlegungen möglichst die gesamte Betriebstätigkeit nachhaltig zu stören (→ Wellenstreik).[3]

An Form und Umfang der Unterrichtung der Arbeitgeberseite über die Streikmaßnahme stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Einer förmlichen Mitteilung bedarf es insoweit nicht. Es reicht aus, wenn über den Streik z. B. durch Aushänge in der Dienststelle informiert wird.[4] Auch die Verteilung eines Flugblattes, aus dem sich die Streikmaßnahme und der Zeitpunkt des Streikbeginns ergeben, soll nach Ansicht des BAG ausreichend sein.[5]

[2] BAG a.a.O., Rdnr. 37; BAG, 24.4.2007, 1 AZR 252/06.
[3] BAG, 12.11.1996, 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, Arbeitskampfrecht 2002, § 42 Rn. 15.
[4] BAG, 31.10.1995, 1 AZR 217/95 - AP Nr. 140 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

3. Wirkung des Streikaufrufs

Der Streikaufruf für sich bewirkt noch nicht, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden; es bedarf hierzu noch der Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass er an dem Streik teilnimmt.[1]

[1] BAG,15.1.1991, 1 AZR 178/90 – AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, 7.4.1992, 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

4. Sonderfall: Einzelaufrufe zu Vorbereitungshandlungen oder Streikdelegiertentreffen

Um die Befreiung bestimmter gewerkschaftlich organisierter Beschäftigter von der Arbeitspflicht zu erreichen, damit sich diese während der Arbeitszeit an Vorbereitungshandlungen (z. B. Tätigkeit als Wahlhelfer bei Urabstimmung, Schulung als Streikleiter) oder an Streikdelegiertentreffen beteiligen können, werden von Gewerkschaften neuerdings namentliche "Streikaufrufe" für Einzelpersonen vertei...

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