Zur Teilnahme am Streik sind die Beschäftigten berechtigt, an die sich der → Streikaufruf der Gewerkschaft richtet – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit[1].

Dies entspricht der sozialen Wirklichkeit und der kollektiven Interessenlage. Das Ergebnis eines Arbeitskampfs kommt zumindest faktisch auch den nicht organisierten Beschäftigten zugute.

Maßgeblich ist der allgemeine Arbeitnehmerbegriff, wonach Arbeitnehmer derjenige ist, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.

Erkrankten Beschäftigten wird aus Solidaritätsgründen ebenfalls ein Streikrecht zuerkannt. Je nach Art der konkreten Erkrankung muss hierdurch das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig in Zweifel gezogen werden. Für den Fall der Streikteilnahme trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt ebenso wie bei allen anderen Beschäftigten der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes[2].

Auszubildende

Beamte

Personalrat/Betriebsrat

[1] BAG, 22.3.1994, 1 AZR 622/93, AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] BAG, 1.10. 1991, 1 AZR 147/91, AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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