1. Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Streiks oder einer Aussperrung unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der betroffene Betrieb liegt (§ 320 Abs. 5 SGB III). Die Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit da., die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann (§ 404 Abs. 2 Nr. 25, Abs. 3 SGB III).

Die Anzeigen sollen in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordrucken eingereicht werden. Die Vordrucke sind im Internet abrufbar auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de über die Pfade "Merkblätter und Formulare für Unternehmen", "Anzeige über den Beginn oder die Beendigung eines Streiks oder einer Aussperrung".

2. Meldepflicht bei der Kranken- und Rentenversicherung

Im Fall eines rechtmäßigen Streiks ist die Unterbrechung der Entgeltzahlung an den Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) zu melden (§ 28a Abs. 1 Nr. 8 SGB IV).

Die reguläre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet bei einem rechtswidrigen Streik sofort (Rückschluss aus § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Allerdings besteht der Anspruch auf Leistungen der Versicherung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch einen Monat fort (--> Sozialversicherung). In der Praxis wird die Abmeldung keine große Rolle spielen, da das Fortbestehen eines rechtswidrigen Streiks länger als einen Monat selten vorkommen dürfte bzw. oft die Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt sein wird. Dann sind die Leistungen von der Krankenkasse ohnehin zu erbringen. Steht die Rechtswidrigkeit fest, sollte die Abmeldung aber sofort erfolgen.

Die Abmeldung der in Betracht kommenden Beschäftigten hat in diesem Fall innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Mitgliedschaft zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 DEÜV). Für die Wiederanmeldung gilt eine Frist von sechs Wochen seit Wiederaufnahme der Beschäftigung (§ 6 DEÜV). Für die Rentenversicherung gibt es eine Sondervorschrift wie § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht.

Da die Aufgaben der Träger der Pflegeversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen werden, besteht für die Pflegeversicherung keine weitere Meldepflicht.

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