Wurde eine Arbeitsbefreiung (z. B. nach § 29 TVöD oder § 15 Abs. 2 TV-V) vor Streikbeginn für einen bestimmten Tag erteilt, an dem dann zum Streik aufgerufen wird, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Tag, solange Beschäftigte nicht ihre Streikteilnahme erklären[1].

Beispiele:

  • Beschäftigte B erhält für den 6. Juni Arbeitsbefreiung wegen 25-jährigem Arbeitsjubiläum. Der Betrieb wird an diesem Tag bestreikt. B erklärt nichts weiter, behält daher für den 6. Juni ihren Entgeltanspruch.
  • Im obigen Beispiel beteiligt sich B am 6. Juni aktiv an der Streikaktion. Damit erklärt sie konkludent ihre Streikbeteiligung und verliert ihren Entgeltanspruch.

Wird der Betrieb wegen eines Streiks an diesem Tag stillgelegt, verliert der Beschäftigte aber auch den Entgeltanspruch, denn die Arbeitsbefreiung setzt voraus, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung allein in der Person des Beschäftigten liegt. Wird der Betrieb stillgelegt, liegt die Unmöglichkeit der Leistung an der Stilllegung und nicht (nur) an Gründen in der Person des Beschäftigten (→ Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers).

Die Arbeitsbefreiung kann nicht "nachgeholt" werden, wenn sie auf einer Unmöglichkeit der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht.

Praxis-Beispiel

Beschäftigte B erhält für den 6. Juni Arbeitsbefreiung wegen dienstlich veranlasstem Umzug. Der Betrieb wird an diesem Tag bestreikt. B beteiligt sich am 6. Juni aktiv an einer Streikaktion. Damit erklärt sie konkludent ihre Streikbeteiligung und verliert ihren Entgeltanspruch. Da ihr Umzugstag auf den 6. Juni fiel, kann sie diesen Befreiungstag auch nicht "nachholen".

Der nicht in Anspruch genommene Befreiungstag wird aber nicht bei der Berechnung der Befreiungstage nach § 29 TVöD berücksichtigt. Im TV-V sind die jeweiligen Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zu beachten.

Praxis-Beispiel

Beschäftigte B erhält für den 6. Juni Arbeitsbefreiung wegen schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson. An diesem Tag wird der Betrieb stillgelegt wegen Streik. B verliert ihren Entgeltanspruch, kann aber weiterhin bis zu vier Arbeitstage Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD in Anspruch nehmen.

[1] BAG, 15. 1.1991, 1 AZR 178/90, AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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