Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur, wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund). Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in den anderen Teilen aufgeführt ist, besitzt Teil I damit eine Auffangfunktion. In den Entgeltgruppen 2 bis 12 gilt dies aber nur, wenn die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT (vgl. BAG vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - BAGE 48, 17).

Die Tarifvertragsparteien haben zudem nunmehr in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund ausdrücklich vereinbart, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I für alle Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (sowie für entsprechende "sonstige Beschäftigte") gelten, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist. Dies gilt für alle Tätigkeiten und nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug (im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Die Regelung ersetzt die in der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT enthaltene Regelung, die sich nur auf "sonstige Angestellte" bezog.

Beispiel 1

Einer Beschäftigten, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund verfügt, werden Tätigkeiten in der Forschung übertragen. Da die ihr übertragene Forschungstätigkeit in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen in Teil III Abschnitt 12 der Entgeltordnung aufgeführt ist, gelten für ihre Eingruppierung diese besonderen Tätigkeitsmerkmale und nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).

Beispiel 2

Einer Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund werden Tätigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnik übertragen. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die einer wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen (und nicht nur um einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne von § 8 TV EntgO Bund entsprechende Tätigkeiten). Zwar enthält Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung besondere Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik. In § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund ist aber ausdrücklich bestimmt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I für (alle) Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit gelten, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist. Da die der Beschäftigten übertragene Tätigkeit nicht in den Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils III Abschnitt 24 aufgeführt ist, richtet sich ihre Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.

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