Die neuen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung ersetzen die in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung. Der Anwendungsbereich dieser Tätigkeitsmerkmale ist in der neuen Vorbemerkung konkretisiert worden. Weil die früheren Tätigkeitsmerkmale veraltet waren, haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine völlige Neufassung dieses Bereiches unter Abkehr von Tätigkeitsmerkmalen mit IT-spezifischen Begrifflichkeiten verständigt, welche kontinuierlich an die fortdauernde rasche technische Entwicklung angepasst werden müssten. Weil die neuen Tätigkeitsmerkmale mit den früheren Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Datenverarbeitung kaum Gemeinsamkeiten aufweisen, werden neue Eingruppierungen vollständig neu festgestellt werden müssen. Deshalb wird hier auch auf eine Gegenüberstellung der alten und neuen Tätigkeitsmerkmale verzichtet.

Entgeltgruppen 6 bis 9b

Im vergleichsweise mittleren Dienst sind neue Tätigkeitsmerkmale mit neuen Anfor-derungen geregelt worden, die sich von den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Verwaltungsdienst (Teil I der EntgO) bewusst unterscheiden. Diese neuen Tätigkeitsmerkmale für IT-Beschäftigte sind insgesamt einfacher zu erfüllen als die Anforderungen derselben Entgeltgruppe in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung. Zudem soll die Grundeingruppierung mit Entgeltgruppe 6 und die höchste Eingruppierung mit Entgeltgruppe 9b höher ausfallen als in Teil I. Die neuen Tätigkeitsmerkmale berücksichtigen die Berufsabschlüsse in diesem Bereich. Die Voraussetzung in der Person "abgeschlossene Berufsausbildung" ist in § 11 TV EntgO Bund definiert; siehe Teil C Ziffer 3.7. Gefordert ist eine "einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung"; ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung sind z. B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwick-lung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker.

Die Anforderung in Entgeltgruppe 7 "ohne Anleitung" ist als erfüllt anzusehen, wenn die Aufgabenerledigung ohne Detailanweisung von Vorgesetzten erfolgt oder wenn die Verrichtung ohne Hinweise oder Anweisungen und ohne laufende Überwachun-gen erfolgt. Bei den in der Entgeltgruppe 8 genannten "Standardfällen" handelt es sich um Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die durch die geforderte einschlägige Berufsausbildung vermittelt werden. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 setzt deshalb voraus, dass Tätigkeiten auszuüben sind, die Kenntnisse erfordern, die dar-über hinausgehend einen Gestaltungsspielraum eröffnen. Für diese Anforderung gelten andere und geringere Maßstäbe als bei der Anforderung "selbstständige Leistungen" im Sinne des Teils I der Entgeltordnung.

Die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b enthaltene Anforderung der umfassenden Fachkenntnisse ist in der Protokollerklärung Nr. 2 ähnlich wie für das Tätigkeitmerkmal der Entgeltgruppe 9b im Teil I der Entgeltordnung definiert (vgl. die Protokollerklärung Nr. 3 zum Teil I der Entgeltordnung). Danach bedeuten umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten mit Tätigkeiten in der Informationstechnik erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigten bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in einem der neuen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, und dass sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.

Entgeltgruppen 10 bis 13

Im Bereich des vergleichsweise gehobenen Dienstes entsprechen die neuen abstrakten Tätigkeitsmerkmale denen der Ingenieurinnen und Ingenieure in Teil III Abschnitt 25 der Entgeltordnung. Die zu den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure ergangene bisherige Rechtsprechung kann deshalb für die Anwendung der gleichlautenden neuen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik als Orientierung dienen. Die Voraussetzung in der Person "abgeschlossene Hochschulbildung" ist in § 8 TV EntgO Bund definiert; siehe Teil C Ziffer 3.3. Gefordert ist eine "einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung" z. B. in der Fachrichtung Informatik und eine entsprechende Tätigkeit; ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich zudem einig, dass Beschäftigte ohne die geforderte einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung, die bis zum 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen der Protokollnotizen Nrn. 1 Buchst. a zu Teil II Abschnitt B Unterabschnitte I, II, III oder VI der Anlage 1a zum BAT erfüllt haben, den Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hoch...

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