1.

Zu § 3

1. Verhältnis der Teile IV bis VI zu Teil III der Entgeltordnung

In der Entgeltordnung sind die bisher getrennten Regelwerke für die Eingruppierung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen und Arbeitern in einer neuen Struktur zusammengeführt. Die jeweiligen besonderen Tätigkeitsmerk-male sind in den Teilen III bis VI zusammengefasst, während die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (Fallgruppen 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT) in Teil I und die Oberbegriffe des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses in Teil II abgebildet sind. Die bisherige Regelungsweise im Lohngruppenverzeichnis in Form von Oberbegriffen, Beispielen und "Ferner"-Merkmalen und ihr Verhältnis zueinander entfällt. § 3 regelt die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass es dadurch nicht zu Regelungslücken oder strukturellen Verschlechterungen für die ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter kommen soll. Vor diesem Hintergrund sollen folgende Beispielsfälle den Regelungsgehalt von § 3 verdeutlichen, wobei durch die Bildung von Beispielen mit ausschließlich auszuübenden Tätigkeiten in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD unberührt bleibt.

Für die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V oder VI geregelten Tätigkeiten ist der jeweilige Teil abschließend. Soweit die Tätigkeit keines der in dem jeweiligen Teil aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die Teile IV, V und VI nicht abschließend. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. Erfüllt die Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III, so gilt dieses.

Beispiel 1 (Botentätigkeit im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI])

Einer Beschäftigten im Bereich des BMVI sind ausschließlich Botentätigkeiten übertragen worden. Zwar sind für die Eingruppierung dieser Beschäftigten die im Teil V geregelten Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI vorrangig zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5). Da jedoch Teil V keine Tätigkeitsmerkmale für Botentätigkeiten enthält, ist als nächstes Teil III zu prüfen, obwohl es sich um eine Tätigkeit im Bereich des BMVI handelt. Im Teil III ist in Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) in der Entgeltgruppe 3 das Tätigkeitsmerkmal "Botinnen und Boten" vereinbart. Die Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

2. Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung

Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI in Abschnitte und Unterabschnitte, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, hat nicht zur Folge, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift "erfasst" ist, zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts eingruppiert sind. Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.

Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des Bundesministe-riums der Verteidigung [BMVg])

Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9 (Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig. Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 9 abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II. Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten." Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Überschrift, die einen Geltungsbereich (z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt.

Beispiel 2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministe-rium der Finanzen [BMF])

Ein Beschäftigter wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichungen aus. Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angehört, gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 26 des Teils III. Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tätigkeit...

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