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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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1 Vorbemerkung

Die Begriffe der geringfügigen Beschäftigung bzw. des sogenannten "Minijobs" sind sozialversicherungsrechtliche Begriffe aus § 8 Abs. 1 SGB IV, aus denen sich unmittelbar keine arbeitsrechtlichen Folgen ableiten lassen. Vielmehr sind diese besonderen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse "normale" (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse, auf die die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden wie auf jedes andere Arbeitsverhältnis auch. Zu beachten ist dabei insbesondere das TzBfG und hier wiederum das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten.

Gleichwohl treten im Zusammenhang mit derartigen Arbeitsverhältnissen immer wieder bestimmte arbeitsrechtliche Fragestellungen auf, die sich auf die typischen Merkmale dieser Beschäftigungsformen beziehen, obwohl es streng genommen (fast) keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten gibt außer der, dass es sich um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt.

2 Geltungsbereich des TVöD

Für den Geltungsbereich des TVöD gibt es hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten eine wichtige Ausnahme: Auf geringfügige Beschäftigungen in der Form der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV findet der TVöD nach § 1 Abs. 2m TVöD keine Anwendung[1] – für die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die sogenannten Minijobs, findet der TVöD aber Anwendung – und sei die Beschäftigung noch so unbedeutend.

Für die Beschäftigung von Aushilfen (s. Aushilfen) bedeutet das, dass hier arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die von den Regeln des TVöD abweichen, zulässigerweise vereinbart werden können, wenn es sich bei der Aushilfe um eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt – aber eben nicht, wenn (Tarifbindung vorausgesetzt) es sich um eine geringfüg...

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