Für die Befristung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gelten keine Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Arbeitsverhältnissen. Die Zulässigkeit der Befristung richtet sich nach § 14 TzBfG, und für die Arbeitsverhältnisse, die in den Geltungsbereich des TVöD fallen, ist daneben auch § 30 TVöD zu beachten, der weitere Einschränkungen enthält.
Wegen der Einzelheiten siehe Aushilfen – dort Befristung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen