Das Arbeitsverhältnis endet – nach entsprechender Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber – automatisch, wenn dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte auf Dauer teilweise erwerbsgemindert ist und eine Weiterbeschäftigung nicht beantragt bzw. nicht möglich ist.

 
Wichtig

Schriftliche Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber erforderlich

Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erwerbsminderung wird von der Rechtsprechung als auflösende Bedingung i. S. d. § 21 TzBfG eingestuft.[1] Somit finden die Vorschriften des § 21 TzBfG i. V. m. § 15 Abs. 2 TzBfG Anwendung. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten – vergleichbar dem Fall einer Zweckbefristung des Arbeitsvertrags – schriftlich über den Eintritt der auflösenden Bedingung, d. h. die Tatsache, dass aufgrund der unbefristeten Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis automatisch endet, und den Beendigungszeitpunkt unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber.[2]

Voraussetzung für die Beendigung ist jedoch, dass der Beschäftigte einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt und/oder ein geeigneter freier Arbeitsplatz nicht vorhanden bzw. eine Weiterbeschäftigung aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich ist (näher Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers).

Zur Ruhensvorschrift bei befristeter teilweiser Erwerbsminderungsrente entschied das BAG mit Urteil vom 17.3.2016[3], dass diese Vorschrift verfassungskonform ist, weil der Beschäftigte seinen Weiterbeschäftigungsanspruch auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist auf der Grundlage von gesetzlichen Ansprüchen (z. B. § 164 SGB IX, § 241 BGB) geltend machen kann. Abzuwarten bleibt, ob das BAG diese Überlegung auch auf die dauerhafte teilweise Erwerbsminderungsrente übertragen wird. Offen ist, ob man im Falle der Übertragung der Erwägungen des BAG von der Unwirksamkeit der Vorschrift zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dauerhafter lediglich teilweiser Erwerbsminderungsrente ausgehen muss.[4]

Die Zustellung des Bescheids eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dem Beschäftigten neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird.[5] Allein die Zustellung eines Bescheids über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beseitigt einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Vielmehr erhält der Versicherte, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Beschäftigte nur durch einen form- und fristgerecht gestellten Weiterbeschäftigungsantrag (näher hierzu Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers) gegenüber dem Arbeitgeber verhindern. Das BAG musste im konkreten Fall nicht darüber entscheiden, ob bei einem solchen Zusammentreffen zweier Rentenarten der Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags abschließend prüfen muss, ob nach Wegfall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und Wiederherstellung der teilweisen Erwerbsfähigkeit eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich ist. Die Arbeitnehmerin hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht gestellt.

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei schwerbehinderten Menschen

In bestimmten Fällen bedarf die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung bei schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX, vgl. Schwerbehinderte Menschen) der Zustimmung des Integrationsamts (§ 175 SGB IX). Die Vorschrift zum sog. erweiterten Beendigungsschutz in § 175 SGB IX hat Bedeutung in den Fällen, in denen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Eintritt einer teilweisen Erwerbsminderung oder (was im TVöD nicht vorgesehen ist) bei einer Erwerbsminderung auf Zeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit eintritt.

Die Vorschrift des § 175 SGB IX findet auch auf Personen Anwendung, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

 
Hinweis

Zustimmung des Integrationsamts erforderlich bei Beendigung wegen dauerhafter teilweiser Erwerbsminderungsrente

Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen bei Gewährung einer Rente wegen dauerhafter teilweiser Erwerbsminderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Sofern die Zustimmung des Integrationsamts an dem...

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