Die Entgeltordnung des Bundes ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine automatische Änderung der Eingruppierung war mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verbunden.

Die Entgeltordnung des Bundes baut im Wesentlichen auf der bisherigen Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannten Merkmale.

Die Grundsätze der Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD (Bund) geregelt. §§ 12, 13 TVöD (Bund) entsprechen den §§ 22, 23 BAT/BAT-O (bzw. §§ 12, 13 TV-L). Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 % maßgebend. Folglich können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze zur Eingruppierung und Stellenbewertung herangezogen werden.

Die Entgeltordnung des Bundes wurde (anders als beim TV-L) in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt (TV-EntgO). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen (Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, Protokollnotizen) enthalten.

Die Entgeltordnung ist in 6 Teile gegliedert:

Teil I   – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

Teil II  – Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

Teil III – Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen

Teil IV – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg

Teil V  – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVI

Teil VI – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMI (Bundespolizei)

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen, welche einen Bewährungsaufstieg von bis zu 6 Jahren beinhalteten, wurden nach der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 der Entgeltgruppe zugeordnet, welche nach Erfüllung des Bewährungsaufstiegs einschlägig gewesen wäre. Hierfür wurden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 mit Tätigkeitsmerkmalen ausgestaltet.

Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund i. V. m. Anlagen 2 und 4 abgelöst.

Des Weiteren sind bestimmte Zulagen mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung entfallen bzw. wurden modifiziert. Die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage entfällt zugunsten einer höheren Eingruppierung. Die bisherigen Vergütungsgruppenzulagen werden für die entsprechenden Tätigkeiten (in Parallelität zur Abbildung der "ehemaligen" Aufstiege, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens 6-jähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben) als Entgeltgruppenzulagen vereinbart. Die Entgeltgruppenzulagen werden mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit gezahlt. Sie sind bei dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geregelt. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage ist in acht verschiedene Beträge unterteilt und richtet sich nach der Tabelle in § 17 TV EntgO Bund.

Die Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten richtet sich (bei Tätigkeitsänderungen ab dem 1.1.2014) ebenfalls nach der Entgeltordnung. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurden diese Beschäftigten mit Wirkung zum 1.1.2014 endgültig in die Entgeltgruppe eingruppiert, welcher sie am 31.12.2013 zugeordnet waren, sodass grundsätzlich keine Neubewertung der Eingruppierung der Bestandsbeschäftigten erfolgte (§§ 24ff. TVÜ-Bund). Die Beschäftigten hatten aber auf Antrag bis zum Ablauf des Jahres 2014 die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Eingruppierung nach der Entgeltordnung zu stellen. Hierbei war im Hinblick auf die Neugestaltung der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (siehe Ziff. 3.7.1) zu beachten, dass der Antrag auf den 1.1.2014 zurückgewirkt hat (§ 26 TVÜ-Bund, siehe Ziff. 3.7.1.4.1).

Im Zuge der Einführung der Entgeltordnung wurde auch die Entgelttabelle des Bundes leicht verändert. Die bis zum 31.12.2013 bestehende Entgeltgruppe 9, welche in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und eine "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten unterschieden wurde, ist entfallen. Seit dem 1.1.2014 wird die "kleine" Entgeltgruppe 9 als Entgeltgruppe 9a mit regulären Stufenlaufzeiten und die "große" Entgeltgruppe 9 als Entgeltgruppe 9b mit den bisherigen Stufenregelungen ausgewiesen. Mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 wurde auch für die Entgeltgruppen beginnend ab der Entgeltgruppe 9a die Stufe 6 eingeführt. Bisher gab es nur in den Entgeltgruppen 1 bis 8 die Stufe 6.

In der Tarifrunde 2018 wurde im Bereich des Bundes mit Wirkung zum 1.3.2018 die Entgeltgruppe 9c neu vereinbart. Dementsprechend werden in der Entgeltordnung des Bundes Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 9c vereinbart.

Nachdem zuletzt (bis 31.12.2021) die Tabellenwerte der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c identisch waren (jeweils 2.944,70 EUR, siehe nachstehend die erste Tabelle), sind im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 für die Beschäftigten von Bund und Kommunen die Beträge der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 9a und 9b unterschiedlich erhöht worden, ...

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