(1) - aufgehoben -

 

(2) - aufgehoben

 

(3) - aufgehoben -

 

(4) - aufgehoben -

 

(5) - aufgehoben

 

(6) - aufgehoben

 

(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.

Protokollerklärung zu Absatz 7:

Im vorhergenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

 

(8) - aufgehoben -

 

(9) - aufgehoben -

 

(10) - aufgehoben -

 

(11) - aufgehoben

Protokollerklärung zu § 17:

- aufgehoben

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