Das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund zur Eingruppierung einschließlich der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund wird mit Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsrechts des Bundes zum TVöD am 1. Januar 2014 aufgehoben. Lediglich die bisherige Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund (Neueinstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst) mit der dazugehörenden Protokollerklärung wird - mit geringen erforderlichen redaktionellen Anpassungen - in die Neufassung des § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund überführt: "In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist." Durch die Neufassung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Zu den Voraussetzungen des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD siehe das Rundschreiben D 5 - 31002/7#8 vom 24. Oktober 2016.

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