Das BErzGG ist zwingendes Recht, das nicht durch tarifvertragliche Regelungen abdingbar ist. Nimmt der Angestellte seinen Anspruch auf Elternzeit wahr, so ergibt sich hieraus folgende Behandlung im BAT-Arbeitsverhältnis, sofern keine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird:

  • Die Zeit der Elternzeit zählt als Beschäftigungszeit (vgl. Beschäftigungszeit) und im Tarifgebiet West als Dienstzeit im Sinne der §§ 19, 20 BAT.
  • Die Unterbrechung der Bewährungszeit (§ 23a BAT) durch eine Elternzeit ist gemäß § 23a Nr. 4 d BAT bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren unbeachtlich und lässt die vorher abgeleistete Bewährungszeit nicht verfallen. Die Elternzeit wird nicht auf die Bewährungszeit und nicht auf die Tätigkeitszeit nach den Anlagen 1a und 1b zum BAT angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als fünf Jahre, verfallen die bereits erbrachten Zeiten vollständig.

    Diese Regelung steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 4 Bundesgleichstellungsgesetz. Nach § 15 Abs. 4 BGleiG darf sich die familienbedingte Beurlaubung nicht nachteilig auf die Beförderungsreihenfolge und die Möglichkeit einer Höhergruppierung auswirken. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhöngig von ihrer Rechtsform sowie bei den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung im Sinne des BGleiG gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Bundesverwaltungen. Bei institutionellen Leistungsempfängern und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden, soll durch vertragliche Vereinbarung die Anwendung der Grundzüge des BGleiG sichergestellt werden.

    Für den Bereich des Bundes ist mit Rundschreiben des BMI vom 5. Februar 2003[1] zur Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes folgende übertarifliche Verfahrensweise vorgegeben worden:

    1. Eine Unterbrechung der Bewährungszeiten oder der Zeit einer Tätigkeit durch Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubungen zur Kinderbetreuung führt auch dann nicht zum Verlust der bereits erfüllten Bewährungszeiten oder Zeiten einer Tätigkeit, wenn die Unterbrechnung insgesamt länger als 5 Jahre gedauert hat.
    2. Sofern sich hieraus ein frührer Bewährungs- oder Zeitaufstieg ergibt, kann auf Antrag eine Nachzahlung der sich ergebenden Vergütung bzw. des höheren Lohns erfolgen. Als Stichtag für die Zahlung der höheren Vergütung bzw. des höheren Lohns ist das Datum des In-Kraft-Tretens des BGleiG[2] festzusetzen. Vergütungsansprüche vor dem 5.12.2001 sind im Rahmen der Ausschlussfristen des § 70 BAT/BAT-O bzw. des § 72 MTArb/MTArb-O zu prüfen.
  • Bei der Berechnung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschn. A und B BAT wird die Zeit der Elternzeit (maximal drei Jahre pro Kind) so behandelt, als ob der Angestellte gearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält also nach Ablauf der Elternzeit die Grundvergütung bzw. den Monatslohn, die bzw. den er erhalten hätte, wenn keine Beurlaubung erfolgt wäre.
  • In Bezug auf unständige Bezügebestandteile gemäß § 36 BAT ist der Antritt der Elternzeit gemäß § 36 Abs. 1 Unterabsatz. 5 Buchst. c) BAT wie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Dies bedeutet, dass die vor dem Beginn der Elternzeit aus Arbeitsleistungen zustehenden unständigen Bezügebestandteile unverzüglich zu zahlen sind, während bei Wiederaufnahme der Arbeit der Angestellte wie ein Neueingestellter zu behandeln ist.
  • Ein Angestellter, der während der Elternzeit ein Jubiläum vollendet, erhält die Jubiläumszuwendung (vgl. Jubiläumszuwendung) gemäß § 39 Abs. 2 BAT bei Wiederaufnahme der Tätigkeit.
  • Während der Elternzeit besteht keine Berechtigung zur Beihilfe nach den Beihilfetarifverträgen, jedoch kann dies entsprechend der Verordnung des Bundesministers des Inneren vom 31.7.1992 vom Arbeitgeber außertariflich zugestanden werden.
  • Der Anspruch auf Sterbegeld (vgl. Sterbegeld) gemäß § 41 BAT bleibt unberührt, da die Elternzeit kein Fall des § 50 Abs. 2 BAT ist.
  • Während der Elternzeit werden vermögenswirksame Leistungen (vgl. vermögenswirksame Leistungen) nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte oder Auszubildende nicht gewährt, selbst wenn der Angestellte Erziehungsgeld erhält, mit Ausnahme der Monate, in denen die Elternzeit beginnt oder endet, und hierfür Vergütung oder Urlaubsvergütung bzw. Krankenbezüge gezahlt wird.
[1] D II 2 – 220 218/238.
[2] 5.12.2001.

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