1 Einführung

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder für dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überweist. Sie können sowohl aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (Arbeitgeberleistung) als auch aus der Anlage von Teilen des Arbeitslohns (Eigenleistung des Arbeitnehmers) bestehen. Der Arbeitnehmer hat im Regelfall keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an sich selbst.[1] Eine Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht (Ausnahme: siehe Ziffer 5.2). Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Staat, je nach Anlageart unterschiedlich, für die vermögenswirksam angelegten Geldleistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt ausgezahlt werden (siehe Ziffer 15).

Sinn der vermögenswirksamen Leistungen ist die Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Verwirklicht werden soll dies durch zweckentsprechende Verbesserungen des Arbeitseinkommens, sprich: durch vermögenswirksame Leistungen.

2 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz5. VermBG) vom 4.3.1994, zuletzt geändert durch Art. 111 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.11.2019[1], enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994[2], zuletzt geändert durch Art. 10 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017[3] ergangen.

Einen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt man allerdings erst durch einen Tarifvertrag, mittels einer Betriebsvereinbarung oder durch eine individuelle Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 5. VermBG).

Für Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zur Anwendung kommt, ist der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in § 23 Abs. 1 geregelt. Für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst (Bund, VKA) findet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage in § 13 Abs. 1 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD-AT). Ebenfalls einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Studierende in ausbildungsintegrierten Studiengängen im öffentlichen Dienst (§ 13 Abs. 1 TVSöD), Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (§ 18 Abs. 1 TVHöD) und Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (§ 13 TVPöD).

[1] BGBl I S. 1626.
[2] BGBl I S. 3904.
[3] BGBl I S. 2360.

3 Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD) bzw. Beschäftigte, die Arbeiten nach §§ 260 ff. SGB III verrichten () oder für die als ältere Beschäftigte Eingliederungszuschüsse nach §§ 217ff. SGB III gewährt werden (). Auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (= sog. kurzfristige Beschäftigung) sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD). Dagegen gehören die geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) zu den Anspruchsberechtigten.

Sofern keine beidseitige Tarifbindung besteht, ist der TVöD kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar, wenn die Anwendung des TVöD und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart werden.

3.2 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrags besteht und vom Beschäftigten erfüllt wird.[1] Dabei ist der Beschäftigte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Beschäftigte seine Wahlfreiheit nur im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Wahl der Anlageart an den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes abschließend vorgegebenen Katalog der Anlagemöglichkeiten gebunden ist.

 
Hinweis

Der in den o. g. Tarifverträgen für die vermögenswirksame Leistung vorgesehene Betrag als Arbeitgeberzuschuss kann nicht in einen privaten Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag i. S. d. §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) einfließen, da gem. § 82 Abs. 4 Ziffer 1 EStG Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG darstellen, nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen. Allerdings können die vermögenswirksame Leistungen im Bereich der...

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