Abbruch der Vertragsverhandlung

Mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich Verhaltenspflichten zu gegenseitiger Sorgfalt und Rücksichtnahme ergeben. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen für sich allein begründet jedoch regelmäßig keine Schadenersatzpflichten, selbst dann nicht, wenn der die Verhandlungen Beendende weiß, dass der Verhandlungspartner in Erwartung des Vertrages Aufwendungen getätigt hat. Hat jedoch der Arbeitgeber die gerechtfertigte Annahme erweckt, es werde sicher zum Abschluss des Arbeitsvertrages kommen, ist er zum Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens des Bewerbers verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

Der Bewerber fragt, nachdem im wesentlichen die Vertragsverhandlungen abgeschlossen waren, telefonisch an, ob er anderweitige Angebote im Hinblick auf diese Stelle ablehnen könne. Der Arbeitgeber erklärt hierauf, er könne mit einer Anstellung sicher rechnen. Kommt es dann in der Folgezeit aufgrund eines Verhaltens des Arbeitgebers nicht zum endgültigen Vertragsabschluss, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das Gleiche gilt, wenn ein Bewerber anfragt, ob er seine bisherige Arbeitsstelle im Hinblick auf die neue Stelle kündigen könne.[1]

Nichtantritt nach Abschluss eines Arbeitsvertrages

Tritt der Arbeitnehmer den Dienst schuldhaft nicht an, liegt ein Arbeitsvertragsbruch vor. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 325 / 326 BGB). In Betracht kommt vor allem der Ausgleich des Nachteils durch das Fehlen der Arbeitskraft, der daraus resultierenden Mehrvergütungen an Arbeitnehmer, die durch Überstunden den Ausfall abdecken müssen, und zusätzliche Kosten für Aushilfen etc.

Inseratskosten können nur geltend gemacht werden, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer vermeidbar gewesen wären.[2] Der Arbeitgeber kann sich dabei nicht auf die Möglichkeit berufen, dass der Arbeitnehmer sich bei Aufnahme der Arbeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hätte umstimmen lassen. Er muss auch beweisen, dass Inseratskosten gerade dadurch entstanden sind, dass der Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Arbeitsplatz verlassenhat.

Die Inseratskosten müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Arbeitsplatzes stehen. Als Faustregel kann etwa ein Monatsgehalt gelten, das für die Stelle des Vertragsbrüchigen aufgewandt worden wäre. Falls der Arbeitgeber ständig Stellenanzeigen für vergleichbare Arbeitspositionen aufgibt, können die Kosten für das Inserat in keinem kausalen Zusammenhang mehr gesehen werden.

Vertragsstrafe

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeitsstelle ist grundsätzlich zulässig und kann auch in einem Formular-Arbeitsvertrag enthalten sein. Allerdings ist die Vereinbarung einer derartigen Vertragsstrafe nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag das Recht auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Dienstantritt ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ansonsten hätte nämlich der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich auf ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen.

Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist das Übermaßverbot zu beachten. Die Höhe sollte daher das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht übersteigen. Unbedenklich ist im Regelfall die Vereinbarung eines Bruttomonatsgehaltes.[3] Eine überhöhte Vertragsstrafe führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit, vielmehr kann sie durch arbeitsrichterliche Entscheidung auf einen angemessenen Betrag reduziert werden.

[3] LAG Berlin, Urt. v. 19.05.1980 - 19 Sa 19/80, DB 1980, 2342.

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