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Einstellung / 10 Nichtantritt der neuen Stelle

Stefanie Hock
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Abbruch der Vertragsverhandlung

Mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich Verhaltenspflichten zu gegenseitiger Sorgfalt und Rücksichtnahme ergeben. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen für sich allein begründet jedoch regelmäßig keine Schadensersatzpflichten, selbst dann nicht, wenn der die Verhandlungen Beendende weiß, dass der Verhandlungspartner in Erwartung des Vertrags Aufwendungen getätigt hat. Hat jedoch der Arbeitgeber die gerechtfertigte Annahme erweckt, es werde sicher zum Abschluss des Arbeitsvertrags kommen, ist er zum Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens des Bewerbers verpflichtet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Bewerber fragt, nachdem im Wesentlichen die Vertragsverhandlungen abgeschlossen waren, telefonisch an, ob er anderweitige Angebote im Hinblick auf diese Stelle ablehnen könne. Der Arbeitgeber erklärt hierauf, er könne mit einer Anstellung sicher rechnen. Kommt es dann in der Folgezeit aufgrund eines Verhaltens des Arbeitgebers nicht zum endgültigen Vertragsabschluss, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das Gleiche gilt, wenn ein Bewerber anfragt, ob er seine bisherige Arbeitsstelle im Hinblick auf die neue Stelle kündigen könne.[2]

Nichtantritt nach Abschluss eines Arbeitsvertrags

Tritt der Arbeitnehmer den Dienst schuldhaft nicht an, liegt ein Arbeitsvertragsbruch vor. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 280, 283 BGB). In Betracht kommen vor allem der Ausgleich des Nachteils durch das Fehlen der Arbeitskraft, der daraus resultierenden Mehrvergütungen an Arbeitnehmer, die durch Überstunden den Ausfall abdecken müssen, und zusätzliche Kosten für Aushilfen etc.

Inseratskosten können nur geltend gemacht werden, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer...

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