Nach § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S entsprach der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung bis 2016 der Höhe eines Monatstabellenentgelts i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S. Zulagen und sonstige Entgelte wurden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen[1]. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltverordnung (VKA) und damit zu erwartender steigender Personalkosten, wurde am 29.4.2016 die dauerhafte Reduzierung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung vereinbart. Der Bemessungssatz für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung betrug damit abweichend von § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S im Kalenderjahr 2016 97,66 % eines Monatstabellenentgelts, im Kalenderjahr 2017 91,60 % eines Monatstabellenentgelts und ab dem Kalenderjahr 2018 88,77 % eines Monatstabellenentgelts (s. Protokollerklärung Nr. 4 Satz 1 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S).

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 wurde als Maßnahme zur Personalkostenreduzierung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eine weitere Reduzierung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung vereinbart. Der Bemessungssatz für den garantierten Anteil betrug daher im Kalenderjahr 2021 81,77 % und beträgt seit dem Kalenderjahr 2022 74,77 % (s. Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S).

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung wird mit der Zahlung des Novembergehalts fällig.

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