Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD-AT gelten die Bestimmungen zum Leistungsentgelt der §§ 18 ff. TVöD-AT nicht für die Beschäftigten der Sparkassen. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD-AT, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt im Geltungsbereich des TVöD-S nicht.

Stattdessen ist ein sparkassenspezifisches System zur leistungs- und erfolgsorientierten variablen Vergütung bei Sparkassen in §§ 18.1 – 18.4 TVöD-S geregelt, zu dem auch die Sparkassensonderzahlung gehört. Die §§ 18.1 – 18.4 TVöD-S entsprechen §§ 4144 BT-S.

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 wurde als Maßnahme zur Personalkostenreduzierung für die Laufzeit des Tarifvertrags die Entdynamisierung der Sparkassensonderzahlung vereinbart. Die für die Sparkassen im Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2022 wirksam werdenden allgemeinen Entgelterhöhungen wirkten sich daher nicht auf die Höhe der Sparkassensonderzahlung aus. Weiterhin vereinbarten die Tarifvertragsparteien die dauerhafte Reduzierung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung. Für Beschäftigte, die eine Sparkassensonderzahlung beanspruchen können, wurde im Gegenzug der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöht. Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung ist es möglich, den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung weiter abzusenken, wenn im Gegenzug eine Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorgenommen wird (siehe dazu Abschnitt 2.10).

Ausführlich zur Sparkassensonderzahlung siehe Abschnitt 3.4.

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