In der Zeit zwischen dem 1.9.2020 und dem 30.11.2022 galten aufgrund des im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 vereinbarten Maßnahmenpakets zur Senkung der Personalkosten besondere Regelungen für die Tabellenentgelte der Sparkassenbeschäftigten. Diese sahen eine von den anderen Sparten des TVöD abweichende Erhöhung der Tabellenentgelte vor. Diese Sonderregelungen wurden in einer Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 TVöD-S festgelegt, welche für die Zeit vom 1.9.2020 bis zum 30.11.2022 auf die „Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD“ verwies.

Die Gehälter der Beschäftigten der Sparkassen stiegen somit erst zum 1.7.2021 (anstatt zum 1.4.2021) um 1,4 % (mindestens jedoch um 50,00 EUR) und zum 1.7.2022 (anstatt zum 1.4.2022) um 1,0 %. Ab dem 1.12.2022 erfolgte durch das Auslaufen der Gültigkeit der "Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD" eine Angleichung der Tabellenentgelte an die Tabellenentgelte des TVöD. Soweit es für die Dynamisierung von Entgeltbestandteilen auf Prozentsätze ankam, wurde dieser Erhöhungsschritt mit 0,8 % bewertet.

Eine entsprechende Regelung fand sich in § 40a BT-S. Die Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 TVöD-S wurde mit Wirkung vom 1.12.2022 ersatzlos aufgehoben. Bemühungen der Sparkassen um eine Fortschreibung dieser Sonderregelungen blieben bei der Tarifrunde 2023 ohne Erfolg. Insofern gelten die für die Beschäftigten der Sparkassen nunmehr wieder die allgemeinen, für alle Sparten des Öffentlichen Dienstes vereinbarten Tabellenentgelte der "Anlage A (VKA) zum TVöD".

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