(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

1.

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 1 wird aufgehoben.

 

2.

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und - soweit nicht besonders geregelt - die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen ab 1. Januar 2008 100 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1 97 v. H.

 

3.

Die Protokollerklärung Nr. 2 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.

 

(2) Alle Beschäftigten des Bundes erhalten ab 1. April 2008 Entgelt nach Anlage A (Bund). Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West erhalten Entgelt nach Anlage A (VKA); die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Ost erhalten Entgelt nach Anlage B (VKA).

 

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.

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