Mit der Protokollerklärung zu § 11 TVHöD haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass die Studierenden auch dann einen Anspruch auf die (jeweilige) Zulage haben, wenn diese den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA nicht oder nur in verminderter Höhe zusteht.

Die Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bestimmt, dass Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 keine Anwendung findet auf Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind. Damit steht diesen Beschäftigten die sog. Psychiatriezulage nicht zu. Gleiches würde für die Studierenden gelten, denen die Zulage ansonsten unter denselben Voraussetzungen anteilig (50 v. H.) gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zustehen würde. Allerdings ist zu bedenken, dass der Entfall der Psychiatriezulage für die in der Entgeltgruppe P 8 eingruppierten Beschäftigten mit der Aufwertung der ihnen übertragenen Tätigkeit begründet ist. Dieser Grund lässt sich auf den Entfall der anteiligen Psychiatriezulage bei Studierenden im Bereich der Pflege nicht übertragen, sodass die Anwendung der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 auf die Studierenden für unbillig gehalten wurde.

Die Anwendung der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder des § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA (hierbei handelt es sich um Vorschriften, die anlässlich der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA bzw. in die Anlage E zum TVöD-K und zum TVöD-B vereinbart worden sind), können wie die Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD dazu führen, dass den von diesen Regelungen erfassten Beschäftigten keine Zulage oder nur eine Zulage in verminderter Höhe zusteht. Von dieser Wirkung sind die Studierenden nicht erfasst.

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