Soweit Beschäftigten einer verantwortlichen Praxiseinrichtung im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

Protokollerklärung:

Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 zum TVöD - Entgeltordnung (VKA), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge