Soweit Beschäftigten einer verantwortlichen Praxiseinrichtung im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Protokollerklärung:
Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 zum TVöD - Entgeltordnung (VKA), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.
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