Abweichend von § 7 Abs. 5 TVöD hat der DRK-TV die Nachtarbeit als die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr definiert, wenn sie mehr als zwei Stunden dieses Zeitraums umfasst. Diese Einschränkung ist im TVöD nicht geregelt.

Bedeutung hat der Mindeststundenumfang von mehr als 2 Stunden für die Zahlung der Nachtzuschläge. Der Nachtzuschlag kann nur dann (ab 21 Uhr) gezahlt werden, wenn mehr als zwei Stunden in dieser Zeit gearbeitet wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein Erzieher ist im Spätdienst in der Jugendhilfe eingeteilt. Der Dienst beginnt um 17 Uhr und endet um 23 Uhr.

Obwohl ab 21 Uhr die Nachtarbeit begonnen hatte, ist hier kein Nachtarbeitszuschlag zu zahlen, da der Mitarbeiter nicht mehr als zwei Stunden Nachtarbeit verrichtet hat. Der Dienst hätte für die Zuschlagszahlung mindestens bis 23:01 Uhr angeordnet werden müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge