Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 05.02.1964; Aktenzeichen L 4/Kr 24/62)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) stellte bei einer Betriebsprüfung fest, daß die klagende GmbH in der Zeit von Dezember 1957 bis Juni 1958 an mehrere Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Restlohn Abgeltungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub gezahlt und keine Beiträge zur Sozialversicherung aus diesen Abgeltungen entrichtet hatte. Mit Bescheid vom 18. August 1958 forderte sie daher von der klagenden GmbH 647,42 DM Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. September 1958 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, daß die von der Beklagten angenommene Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen nicht bestehe. Mit Bescheid vom 21. Januar 1959 änderte die beklagte AOK die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, daß sie vom der Klägerin nur noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 193,74 DM für die an die Beigeladenen zu 3) bis 10) am letzten Beschäftigungstag gezahlten Urlaubsabgeltungen nachforderte, weil zumindest diese Beträge zu dem während eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Entgelt zählten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob ein Entgelt vorliege, aus dem Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen seien, hänge nach dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) davon ab, ob diese Bezüge lohnsteuerpflichtig seien. Entschädigungen, die als Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub gezahlt würden, gehörten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Rücksicht darauf, wann sie gewährt, d. h. ausgezahlt worden seien.

Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung setze ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Urlaubsabgeltungen hätten ihren Grund in den in der Vergangenheit abgeleisteten Diensten. Der Anspruch auf Abgeltung eines bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubs entstehe nicht nach, sondern schon mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese Vorschrift habe ihrer Entstehungsgeschichte nach nur den Zweck, die Art. und Weise der Anrechnung einmaliger Zuwendungen, insbesondere von Weihnachtsgratifikationen, festzulegen, und zwar dergestalt, daß solche Zuwendungen sozialversicherungsrechtlich nur in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, in dem sie „gewährt”, d. h. ausgezahlt würden. Dem Sinn und Zweck des später ergangenen Gemeinsamen Erlasses entsprechend müßten lohnsteuerpflichtige und damit sozialversicherungspflichtige einmalige Zuwendungen, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt würden, dem Entgelt der letzten Beitragsperiode des Beschäftigungsverhältnisses hinzugerechnet werden.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt; Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme eine Beitragspflicht nur in Betracht, wenn es sich um Entgelt handele, das während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden und ausgezahlt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis erlösche mit der tatsächlichen Beendigung der Arbeit. Durch die nachträgliche Bezahlung der Urlaubsabgeltung sei es nicht verlängert worden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung und damit auch die Sozialversicherungspflicht entstehe nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nach dessen Ende. Voraussetzung für eine Urlaubsabgeltung sei somit das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Für die Beitragspflicht komme es entgegen der Auffassung des LSG auf die Frage an, ob die Entgelteigenschaft gemäß § 160 RVO zu bejahen sei. Daran ändere auch die Fortgeltung des Gemeinsamen Erlasses nichts 9 da § 160 RVO als gesetzliche Norm vorrangig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 5. Februar 1964 und des SG Regensburg vom 29. Januar 1962 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 1958 idF des Bescheides vom 21. Januar 1959 aufzuheben.

Die beklagte AOK beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet.

Da die Beklagte ihre Bescheide insoweit aufgehoben hat, als es sich um die Beitragspflicht der mehrere Tage nach dem Ausscheiden gezahlten Urlaubsabgeltungen handelt, ist im vorliegenden Falle nur darüber zu entscheiden, ob die am letzten Tage des Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Urlaubsabgeltungen beitragspflichtiges Entgelt sind. Diese Frage ist zu bejahen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich seit dem Inkrafttreten des heute noch gültigen Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) die Entscheidung darüber, was als „Entgelt” im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen ist (§ 160 Abs. 1 RVO), nach der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung der Bezüge (Bundessozialgericht –BSG– 6, 47, 56; 15, 65, 69; 16, 91, 94; 22, 106, 107; 24, 71, 72). Nach § 2 Abs. 1 der für den hier streitigen Zeitraum geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1957 idF vom 13. Mai 1958 (BGBl I 343) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn „alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen”. Einnahmen sind alle Güter 9 die in Geld oder Geldeswert bestehen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden. Als zum Arbeitslohn gehörend nennt § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV „Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis”. Schon aus diesen Vorschriften ergibt sich die Lohnsteuerpflicht der Urlaubsabgeltungen. Darüber hinaus bestimmt Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien idF vom 23. September 1958 ausdrücklich, daß zum steuerpflichtigen Arbeitslohn auch Entschädigungen gehören, die „als Abgeltung für nicht gewährten Urlaub” gezahlt werden. Hierin ist eine weitere Konkretisierung der in § 2 LStDV genannten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis zu sehen. Urlaubsabgeltungen sind somit ohne Rücksicht darauf, ob das Beschäftigungsverhältnis beendet oder nicht beendet ist, ob sie bei Beendigung oder erst nachher ausgezahlt werden, lohnsteuerpflichtig. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit.

Im übrigen würden Urlaubsabgeltungen auch dann zum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gehören, wenn der Entgeltbegriff des § 160 Abs. 1 RVO noch in Geltung wäre. Der Urlaub wird heute überwiegend entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG) – RAG 6, 239, 241; 18, 56, 62 – nicht mehr als Entschädigung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste angesehen, sondern aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet (erstmals RAG 19, 299, 303; vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Bd., 3. Aufl. 1961, 520; Hueck-Nipperdey, Lehrbach des Arbeitsrechts. 1. Bd., 7. Aufl. 1963, 432). Dem Sinn des Urlaubs als bezahlter Freizeit zum Zwecke der Erholung (Dersch-Neumann, Bundesurlaubsgesetz, 2. Aufl. 1963, § 1 Anm. 59) würde eine Abgeltung in Geld grundsätzlich widersprechen. Eine solche ist nur dann vorgesehen, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz –BUrlG– vom 8. Januar 1963, BGBl I 2; Art. 7 Abs. 3 Bayer. Urlaubsgesetz vom 11. Mai 1950, GVBl 1950, 81). Das Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht verlängert (BSG 13, 155, 157). Voraussetzung für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs ist also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dennoch steht dieser Anspruch in so enger Beziehung zum Arbeitsverhältnis, daß er nicht von diesem gelöst werden kann. Er kann nicht selbständig für sich allein erworben werden, sondern nur an die Stelle eines bereits erworbenen Urlaubsanspruchs treten (Bundesarbeitsgericht –BAG– AP Nr. 10 zu § 611 BGB, Urlaubsrecht mit zust. Anm. von Dersch), ist also sekundärer (subsidiärer) Ersatzanspruch oder Surrogat (BAG, aaO; Nikisch, aaO S. 549; Hueck-Nipperdey, aaO S. 454 Fußn. 115; Dersch-Neumann, BUrlG., § 7 Anm. 78). Ist er aber Surrogat für einen im Laufe des Urlaubsjahres mit fortschreitender Beschäftigungszeit entstandenen Urlaubsanspruch, so ergibt sich schon hieraus, daß er seine Grundlage in dem beendeten Arbeitsverhältnis hat (BSG 13, 155, 158; Hessisches LSG, Beiträge 1960, 244, 247).

Der Abgeltungsanspruch entsteht auch nicht, wie die Revision meint, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern „mit” dessen Beendigung (RAG 25, 11, 14), als eine seiner letzten Auswirkungen, Nach der Auffassung des BAG (3, 225) ist auch der Abgeltungsanspruch für nicht gewährte Hausarbeitstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vertraglicher Ausgleichsanspruch (Entschädigungsanspruch), der als Lohnanspruch zu behandeln ist. Das muß ebenso für den Urlaubsabgeltungsanspruch gelten. Die Befriedigung dieses Anspruchs ist eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung. Es kann daher auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung nicht ankommen.

Außer Ansatz für die Beitragserhebung in der Sozialversicherung bleiben nur – trotz ihres Entgeltcharakters – u. a. die in Abschnitt I Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses vom 10. September 1944 genannten Bezüge. Diese Vorschrift bestimmt, daß diejenigen Bezüge, die „mit den festen Steuersätzen des § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1939” versteuert werden, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung nicht heranzuziehen sind. Unter diese Vorschrift fielen auch Urlaubsabgeltungen (Abschnitt 4 Abs. 1 des Gemeinsamen Erlasses vom 10. September 1944 iVm Abschnitt 6 Nr. 6 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen über eisernes Sparen vom 11. Oktober 1943, RStBl 1943, 725), Die Vorschrift über die Besteuerung nach festen Steuersätzen (§ 40 des Einkommensteuergesetzes –EStG– vom 27. Februar 1939 – RGBl I 449) sind durch Art. III Nr. 4 des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 von 11. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats, S. 60) auf gehoben worden. Der erkennende Senat hat jedoch bereits früher hervorgehoben, daß der Gemeinsame Erlaß seinem Wortlaut und vor allem seinem auf Vereinfachung des Lohnabzugs gerichteten Zwecke nach sämtliche später ergangene Änderungen des Lohnsteuerrechts in sich aufgenommen und über die Bestimmung in Abschnitt 1 S. 1 auch auf die Beitragsberechnung übertragen hat (BSG 6, 47, 55 ff.; 24, 71, 72). Hieraus ergibt sich, daß, obwohl Abschnitt 1 Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses längere Zeit nicht angewandt werden konnte, weil es gesetzliche Vorschriften über eine Besteuerung nach festen Steuersätzen nicht mehr gab, eine Wiedereinführung dieser Möglichkeit auch die Anwendung dieser Vorschrift zur Folge hat.

Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmung auf Urlaubsabgeltungen wäre zunächst, daß Urlaubsabgeltungen „einmalige Bezüge” im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind. Während es sich bei dem laufenden Arbeitslohn um regelmäßige Zahlungen handelt, die der Arbeitgeber für den üblichen Lohnzahlungszeitraum leistet, gehören diejenigen Bezüge, die „nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden”, zu den „sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen” (BJü mich-Falk, EStG, 8. Aufl. 2. Bd. § 42a Anm. 2a S. 1794; Haberkorn, RdA 1965, 455, 456). Dies ist bei der Zahlung von Urlaubsabgeltungen der Fall. Auch nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§ 160 Abs. 3 RVO) sind einmalige Bezüge solche, die nicht in ständiger Wiederholung zu zahlen sind, die den Arbeitnehmern in der Regel aus besonderen Anlässen gewährt werden und vielfach der Höhe nach nicht von vornherein bestimmt sind 9 ferner auch Bezüge, deren Fälligkeit nicht feststeht (BSG 22, 162, 166; 16, 91, 95). Urlaubsabgeltungen sind demgemäß zu den Bezügen zu rechnen, die „nicht in jedem Monat zu erwarten” sind; sie stellen somit einmalige Zuwendungen dar (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil I, 3. Nachtr., § 160 Anm. 3 S. 336 –2–; Fröhler, DOK 1958, 320, 321f; Weber, Beiträge 1961, 225, 229).

Eine Ermächtigung zur Anordnung der Besteuerung sonstiger, insbesonderer einmaliger Bezüge „nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuersätzen)” ist erstmals in § 40 EStG idF vom 13. November 1957 (BGBl I 1793) enthalten, dem § 42a EStG idF vom 23. September 1958 (BGBl I 673) im wesentlichen entspricht. Diese Ermächtigung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1953 (vgl. Nr. 29 der 2. Verordnung zur Änderung und Ergänzung der LStDV 955 vom 26. März 1958, BGBl I 157) durch §§ 35 bis 35b LStDV 1957 idF vom 13. Mai 1958 (BGBl I 343) ausgefüllt. § 35 LStDV 1957 sah eine Lohnsteuerhebung bei sonstigen Bezügen „nach Pauschsteuersätzen” vor 9 die je nach der Höhe der sogenannten Bemessungsgrundlage und auch nach der für den Arbeitnehmer geltenden Steuerklasse gestaffelt waren. Diese Art. der Besteuerung entspricht nicht der in Nr. 5 des Abschnitts 1 des genannten Gemeinsamen Erlasses aufgeführten Besteuerungsart „nach festen Steuersätzen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung von 1939”. Zum Unterschied von dieser legt sie eine vom individuellen Jahresarbeitslohn abhängige Bemessungsgrundlage zugrunde. Die Pauschsteuersätze waren so festgesetzt, daß sie im Regelfall die Lohnsteuer ergaben, die auch zu erheben gewesen wäre., wenn die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer und aus dem Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezuges und der Jahreslohnsteuer aus Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug erhoben worden wäre (Blümich-Falk, EStG 80 Aufl. 1960 § 42a Anm. 2c S. 1796).

Damit entfällt aber eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Abschnitts 1 Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses. Nur wenn sich die neue Sonderbesteuerungsform „nach Pauschsteuersätzen” mit der des § 35 LStDV 1939 „nach festen Steuersätzen” im Kern decken würde, käme die genannte Ausnahmeregelung des Gemeinsamen Erlasses wieder zum Zuge (vgl. für Abschnitt 1 Nr. 4 des Gemeinsamen Erlasses BSG 24, 71, 74f; 24, 281, 284). Die wesentlichen Unterschiede beider Besteuerungsformen können unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflicht um so weniger unberücksichtigt bleiben, als der Ausnahmecharakter des Abschritt 1 Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses es ohnehin geboten erscheinen läßt, diese für das Beitragsrecht der Sozialversicherung problematisch gewordene Regelung einschränkend auszulegen.

Demnach ist Abschnitt 1 Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses auf die im vorliegenden Fall gezahlten Urlaubsabgeltungen nicht anzuwenden. Sie sind beitragspflichtig.

Als „einmalige Zuwendungen” sind sie nach § 160 Abs. 3 BVO nur in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie gewährt werden. Diese Vorschrift ist – wie schon ihre Fassung erkennen läßt, die die Entgelteigenschaft der hier in Rede stehenden Bezüge voraussetzt – von der inhaltlichen Umgestaltung des § 160 Abs. 1 RVO durch den Gemeinsamen Erlaß unberücksichtigt geblieben; sie dient allein der Beitragsberechnung. Ihr Zweck ist sicherzustellen, daß einmalige Zuwendungen nur einmal in einem bestimmten Zeitabschnitt berücksichtigt und nicht auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden. Hiernach sind Urlaubsabgeltungen, die bei oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden, dem im letzten Beitragsberechnungsabschnitt dem Versicherten zugeflossenen Entgelt zuzuschlagen und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Die Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Dr. Langkeit, Spielmeyer, Dr. Krebs

 

Fundstellen

BSGE, 68

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