Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 19.02.1991; Aktenzeichen L 11 An 102/89)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Im Streit ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), an den Kläger als Rechtsnachfolger seiner am 22. Mai 1993 verstorbenen Ehefrau (Versicherte). Es geht dabei vornehmlich darum, ob die Versicherte die Voraussetzungen für die Erhaltung der Anwartschaft nach Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) zumutbar erfüllen konnte.

Die 1939 geborene Versicherte war jugoslawische Staatsangehörige. Sie hatte keinen Beruf erlernt. Vom 13. Juli 1966 bis 6. September 1973 war sie in Deutschland als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer im Revisionsverfahren eingereichten Bescheinigung lebte sie seitdem wieder in Jugoslawien, wo sie keine Versicherungszeiten zurückgelegt hatte.

Am 10. Mai 1985 beantragte sie beim jugoslawischen Versicherungsträger Rente wegen BU bzw EU. Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet und von dieser mit Bescheid vom 7. Januar 1987 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1987 abgelehnt, weil die Versicherte unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen und ihres beruflichen Werdeganges weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Klage und Berufung der Versicherten blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Landshut vom 29. September 1988; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 19. Februar 1991). Das LSG hat zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Rentenanspruch der Versicherten scheitere bereits daran, daß die im Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532 ff) für Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 1984 normierten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien, da die Versicherte den letzten Beitrag zur Rentenversicherung im September 1973 entrichtet habe. Die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG greife ebenfalls nicht ein. Zwar habe die Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt, aber nicht jeden Kalendermonat in der Zeit ab dem 1. Januar 1984 mit Beiträgen oder nicht mitzuzählenden Zeiten iS des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO belegt. Auf dieses Belegungserfordernis könne auch nicht gemäß Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG verzichtet werden, da in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 kein Versicherungsfall eingetreten sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Versicherte mittlerweile berufs- oder erwerbsunfähig sei, jedenfalls habe sie bei der Untersuchung im Jahre 1986 und damit auch zum Stichtag 30. Juni 1984 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch vollschichtig arbeiten können.

Gegen diese Entscheidung hat die Versicherte die – vom erkennenden Senat zugelassene – Revision eingelegt. Nach ihrem Tode hat der Kläger das Revisionsverfahren fortgesetzt. Gerügt werden Verletzungen materiellen Rechts sowie der Amtsermittlungspflicht nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dazu wird vorgetragen: Die durch das HBegleitG 1984 eingeführten Änderungen der §§ 1246, 1247 RVO seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für die Versicherte sei vielmehr nach wie vor die bis zum 31. Dezember 1983 geltende Fassung dieser Vorschriften maßgeblich. Dies ergebe sich daraus, daß sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HBegleitG 1984 durch Erfüllung der Wartezeit bereits eine Rechtsposition erworben gehabt habe, die den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) genieße (Art 14 GG). Damit seien die Änderungen der RVO im Jahre 1984 für Fälle wie den vorliegenden verfassungswidrig und verstießen gegen Art 14 und Art 3 GG. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, daß die Regelung des HBegleitG 1984 bzgl der EU- und BU-Rente verfassungskonform sei (BVerfGE 75, 78 ff). Dies sei aber nach der angeführten Entscheidung nur deshalb der Fall, weil die Betroffenen ihre Anwartschaften durch Weiterentrichtung von freiwilligen Beiträgen aufrechterhalten könnten. Gerade diese Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffes in eigentumsrechtlich geschützte Positionen liege aber hier nicht vor. Die Versicherte sei bereits 1973 in ihr Heimatland zurückgekehrt, Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Neuregelung 1984 hätten sie nicht erreichen können. Sie habe damit nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Rentenanwartschaft durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrecht zu erhalten. Damit seien die Folgen der Rechtsänderungen für sie unzumutbar.

Nach alledem komme es vorliegend allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG BU oder EU vorgelegen habe. Die Versicherte habe im Berufungsverfahren vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 1986 erheblich verschlechtert. Sie sei bereit gewesen, sich erneut ärztlich untersuchen zu lassen.

Dem sei das LSG nicht nachgegangen, womit es seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt habe. Zur Nachholung dieser Feststellungen müsse die Sache an das LSG zurückverwiesen werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 1991 und des Sozialgerichts Landshut vom 29. September 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1987 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Mai 1987 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus: Die Rechtsänderungen durch das HBegleitG 1984 verstießen nicht gegen Art 3 und Art 14 GG. Eine völlige Entziehung der Anwartschaften liege nicht vor, da freiwillige Beiträge hätten entrichtet werden können. Es komme nicht darauf an, ob die Versicherte von dieser Möglichkeit gewußt habe. Ein Gesetz gelte mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt als bekannt, unabhängig davon, ob der einzelne tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Die darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Versicherungsträger nach § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -(SGB I) begründe keinen subjektiven Anspruch des einzelnen, sondern richte sich an die „Bevölkerung”. Damit scheide auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Verletzung dieser Pflicht aus. Im übrigen sei vorliegend die jugoslawische Bundesanstalt für Sozialversicherung für die Aufklärung zuständig gewesen. Verletze diese ihre Pflichten, könne dies nicht der Beklagten zugerechnet werden. Eine konkrete Aufklärungspflicht der Beklagten sei frühestens mit Eingang des Rentenantrages am 5. Dezember 1986 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge schon nicht mehr möglich gewesen. Da es nach alledem auf den Gesundheitszustand der Versicherten zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht ankomme, sei auch die Amtsermittlungspflicht nicht verletzt.

Der erkennende Senat hat Beweis erhoben zur rechtlichen Möglichkeit einer Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung sowie zur devisenrechtlichen Möglichkeit, Beiträge aus Jugoslawien zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Der Sachverständige P. … hat in seinem Gutachten vom 21. September 1993 ausgeführt, daß eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung rechtlich nicht möglich gewesen sei und einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung devisenrechtliche Sperren entgegengestanden hätten. Im einzelnen wird auf dieses Gutachten verwiesen. Ferner sind zum Lohnniveau in Jugoslawien, zum Kaufkraftgefälle und zu den Devisenkursen Ermittlungen durchgeführt worden. Insoweit wird auf die Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 14. Oktober 1994 (Auszüge aus dem „Yearbook of Labour Statistics”) verwiesen. Schließlich ist Beweis erhoben worden über den Umfang der Beschäftigung von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland, die Wanderungsbewegungen und die Entwicklung der Arbeitsmarktpolitik in bezug auf die Beschäftigung von Jugoslawen. Insoweit wird auf die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 11. Oktober 1994 sowie auf die unter dem 19. Oktober 1994 vom Statistischen Bundesamt übersandten Wanderungsstatistiken verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Für eine Entscheidung der Sache sind zunächst noch weitere Ermittlungen erforderlich, ua zum Eintritt des Versicherungsfalles der BU oder EU, zur Einwirkung von Unfallfolgen auf den Eintritt der BU oder EU sowie zum Vorliegen eines „Streckungstatbestandes” wegen Arbeitsunfähigkeit. Sollte danach der geltend gemachte Anspruch nicht begründet sein, sind als Grundlage für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a RVO iVm Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG weitere Ermittlungen erforderlich zur Möglichkeit, in Jugoslawien freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Versicherung zu entrichten, zu den devisenrechtlichen Behinderungen in Jugoslawien für eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Versicherung, zum Umfang der realen Belastung eines jugoslawischen Durchschnittsverdieners durch die Zahlung von deutschen Mindestbeiträgen im Verhältnis zur Belastung eines deutschen Durchschnittsverdieners sowie dazu, inwiefern die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in der Zeit ab 1984 eine Entrichtung von Mindestbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung erlaubt hätten.

Umstritten ist, ob die inzwischen verstorbene Versicherte für die Zeit von der Antragstellung (Mai 1985) bis zu ihrem Tode (Mai 1993) Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen BU oder EU hatte. Diesen Anspruch könnte der Kläger als Witwer und Sonderrechtsnachfolger der Versicherten (vgl § 56 Abs 1 Nr 1 SGB I) gegenüber der Beklagten geltend machen.

Der Rentenanspruch der Versicherten richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO (iVm dem ArVNG), da der Antrag bis zum 31. März 1992 gestellt worden ist und die Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt wird (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung -≪SGB VI≫). Rechtsgrundlage sind danach zunächst die §§ 1246, 1247 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – neueren – Fassung (nF). Diese setzen voraus

  • die Erfüllung der Wartezeit (§ 1246 Abs 1 und 3, § 1247 Abs 1 und 3 RVO nF),
  • den Eintritt des Versicherungsfalles der BU oder EU (§ 1246 Abs 1 und 2, § 1247 Abs 1 und 2 RVO nF) und
  • die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF).

Die letztgenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erst durch das HBegleitG 1984 zusätzlich eingeführt worden. Dazu regelt Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, in welchen Fällen noch die bis zum 31. Dezember 1983 geltende – alte -Fassung der §§ 1246, 1247 RVO (aF) anzuwenden ist, die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten noch nicht kannte. Auf die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift kommt es nur an, wenn die Versicherte zwar nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1246 Abs 1 oder § 1247 Abs 1 RVO nF, wohl aber diejenigen der aF einer dieser beiden Bestimmungen (Wartezeit, Eintritt des Versicherungsfalles) erfüllte.

Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß die Versicherte eine Pflichtbeitragszeit von über 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat; damit ist die Wartezeit gegeben (vgl § 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3 Satz 1 Buchst a iVm §§ 1249, 1250 RVO nF).

Zum Eintritt des Versicherungsfalles hat das LSG lediglich festgestellt, daß bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die jugoslawische Invalidenkommission am 17. November 1986 weder BU noch EU vorlagen. Diese Feststellung ist nicht mit wirksamen Rügen angegriffen worden. Zwar bemängelt der Kläger, daß das LSG versäumt habe, die Versicherte noch einmal persönlich untersuchen zu lassen, und sich mit dem Aktengutachten des Dr. P. … vom 17. August 1990 begnügt habe. Dazu wird jedoch nicht vorgetragen, wieso für die Beurteilung einer in der Vergangenheit liegenden Situation, auf die es dem LSG nach seiner Rechtsauffassung allein ankam, eine persönliche Untersuchung drei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zu anderen Ergebnissen hätten führen können. Gerügt wird ferner, das LSG sei der Behauptung der Versicherten, der Gesundheitszustand habe sich seit November 1986 verschlechtert, nicht nachgegangen. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, weil nicht erkennbar ist, wieso aus der Entwicklung nach der Untersuchung im Jahre 1986 Anhaltspunkte für den Gesundheitszustand bis 30. Juni 1984 hätten gewonnen werden können.

Für die Folgezeit hat das LSG keine Feststellungen zum Versicherungsfall getroffen, sondern den geltend gemachten Anspruch verneint, weil für später eingetretene Versicherungsfälle die durch das HBegleitG 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG) nicht gegeben seien. Sofern sich diese Auffassung als unzutreffend erweist, muß das LSG noch die erforderlichen Tatsachen dazu ermitteln, ob und wann ein Versicherungsfall der BU oder EU bei der Versicherten eingetreten ist.

Nach § 1246 Abs 2a Satz 1 RVO nF, auf den § 1247 Abs 2a RVO nF für die EU-Rente verweist, ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, oder 2. die BU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist.

Das LSG hat diese Voraussetzungen lediglich mit der Begründung verneint, die Versicherte habe den letzten Beitrag zur Rentenversicherung im September 1973 entrichtet. Jedenfalls soweit es die Regelung des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 2 RVO nF betrifft, reicht diese Darlegung nicht aus. Ihr sind nämlich keinerlei Feststellungen zu entnehmen, die sich auf § 1252 RVO beziehen könnten. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt lediglich die Entrichtung eines Beitrages vor Eintritt der BU infolge der dort genannten Ereignisse voraus (vgl dazu Senatsurteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 – Umdr S 4). Zu weiteren Tatsachenfeststellungen hätte hier insofern Anlaß bestanden, als die Versicherte im Laufe des Verfahrens geltend gemacht hatte, die Beeinträchtigungen des rechten Beines und rechten Armes seien Folgen eines im Städtischen Krankenhaus Darmstadt erlittenen Arbeitsunfalles mit Verletzung der Wirbelsäule und Gehirnerschütterung. Damit kann ein Fall des § 1252 Abs 1 Nr 1 RVO gegeben sein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Versicherte nicht nur dann infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig geworden ist, wenn der Versicherungsfall allein und unmittelbar durch den Unfall herbeigeführt wurde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 -dargelegt, daß BU auch dann auf einen Unfall zurückzuführen ist, wenn dieser bei einem schon vorgeschädigten Versicherten den Ausschlag für den Eintritt der BU gibt. Entsprechendes gilt für den Eintritt der EU (vgl KassKomm/Niesel, § 1252 RVO Rz 2). Auszugehen ist dabei von der in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR Nr 5 zu § 1263a RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 1252 Nr 2 zu § 1252 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO; grundsätzlich: BSGE 63, 277, 280). Das LSG muß deshalb, sofern es nicht aufgrund vorangegangener Ermittlungen zu der Erkenntnis kommt, daß kein Versicherungsfall der BU oder EU eingetreten ist, außerdem noch ermitteln, ob die Versicherte seinerzeit einen Arbeitsunfall erlitten hat und ob die für den Versicherungsfall der BU oder EU verantwortlichen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig auf den Unfall zurückzuführen waren.

Aber auch für eine Verneinung der Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF reichen die bislang festgestellten Tatschen nicht aus. Die Feststellung des LSG, die Versicherte habe nur bis September 1973 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet, rechtfertigt (unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in Jugoslawien keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind) zwar den Schluß, daß der „Grundtatbestand” des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF (36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht gegeben ist. Da ein Versicherungsfall nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz bis November 1986 nicht eingetreten ist, ist ein vor Eintritt des Versicherungsfalles liegender Fünf-Jahres-Zeitraum in keinem Fall mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherten belegt. Offen geblieben ist dabei jedoch die Frage, ob die Versicherte das Belegungserfordernis auch unter Einbeziehung sog „Streckungszeiten” iS des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF nicht erfüllt hat. Nach dieser Vorschrift werden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate iS von § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 RVO nF bestimmte Arten von Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt. Diese Zeiten verlängern also den Rahmenzeitraum, in welchem die erforderlichen 36 Kalendermonate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sein müssen.

Vom Sachverhalt her kommt hier (allenfalls) die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch eine Arbeitsunfähigkeit (Ausfallzeit iS von § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO; vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF) in Betracht. Für die Anrechnung einer solchen Zeit ist weder Voraussetzung, daß Leistungen bezogen wurden (bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1993 vgl allerdings § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b RVO) noch daß sich die Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 12). Es ist lediglich erforderlich, daß ein nach der RVO versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 48) oder daß in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine andere Streckungszeit liegt (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF).

Das Vorliegen einer (ununterbrochenen) Arbeitsunfähigkeit ist nicht bereits durch die Feststellung des LSG ausgeschlossen, daß die Versicherte bis November 1986 nicht berufs- oder erwerbsunfähig gewesen ist; denn die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach anderen Voraussetzungen. Es gilt der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der Krankenversicherung (BSGE 52, 108 ff). Sollte bei der Versicherten bereits während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses (1973) eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein, kommt es – unabhängig davon, daß das Beschäftigungsverhältnis inzwischen gelöst wurde – darauf an, wie lange die Versicherte weiterhin nicht in der Lage war, die Arbeiten zu verrichten, zu denen sie im Rahmen ihres letzten Arbeitsverhältnisses verpflichtet war (BSGE 53, 22, 31; BSG SozR 2200 § 182 Nr 84).

Ist eine Unfähigkeit der Versicherten zur Verrichtung der seinerzeit arbeitsvertraglich übernommenen Tätigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht – auch nicht vorübergehend – behoben worden, wären die Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 RVO nF erfüllt. Ist hingegen zwischenzeitlich die Fähigkeit zur Verrichtung der im letzten Beschäftigungsverhältnis übernommenen Arbeiten wiederhergestellt worden, so würde eine erneute Arbeitsunfähigkeit sich nicht mehr an dem letzten Beschäftigungsverhältnis orientieren, sondern an dem Feld der Tätigkeiten, für das die Versicherte nunmehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (vgl Gagel in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 – Krankenversicherungsrecht, § 10 RdZiff 18ff). Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF einhielte.

Entsprechend diesen rechtlichen Gegebenheiten sind demnach weitere Ermittlungen erforderlich, die der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann. Das LSG müßte diese nachholen, sofern der Rentenanspruch der Versicherten nicht schon auf andere Weise begründet ist.

Einer Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF bedarf es allerdings nicht, wenn die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten § 1246 Abs 1 sowie § 1247 Abs 1 RVO aF auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983, wenn die Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.

Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 ArVNG gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nr 2 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 2 ArVNG). Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nr 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 3 ArVNG).

Neben der Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sieht diese Regelung somit je nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weitere Belegungserfordernisse vor. Da die Versicherte die Wartezeit bereits bei Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1973 erfüllt hatte und nach Feststellung des LSG jedenfalls bis November 1986 nicht berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist, kommt es für ihren Anspruch darauf an, ob die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG vorliegen. Es müßte also jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 zumindest bis zum 31. Dezember 1985 (bei einem nach Dezember 1986 eingetretenen Versicherungsfall bis zum Ende des jeweiligen Vorjahres) mit Beiträgen oder Streckungszeiten iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF belegt sein.

In dem betreffenden Zeitraum sind keine Beiträge entrichtet worden, auch scheiden sonstige Streckungstatbestände aus. Wie dargelegt, kommt hier allerdings eine Dauerarbeitsunfähigkeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a RVO nF oder iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF in Betracht. Da es insoweit an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG fehlt, kann über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG noch nicht abschließend entschieden werden.

Mit Rücksicht auf diese Sach- und Rechtslage ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, damit dieses die zur Beurteilung des Rentenanspruches erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen kann.

Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Versicherte nach dem gegenwärtigen Stand zwar vor ihrem Tode berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist, aber weder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 1246 Abs 2a RVO nF noch diejenigen iS von Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllte, stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er als Rechtsnachfolger der Versicherten die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht belegten Kalendermonate gemäß Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG noch mit freiwilligen Beiträgen auffüllen darf. Dies ist indes auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dazu hat das LSG bereits zutreffend entschieden, daß nach dem Recht der RVO die Entrichtung solcher Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hier grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden kann. Gemäß § 1418 Abs 1 RVO in der 1984 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für das sie gelten sollten. Der Ablauf dieser Frist ist im vorliegenden Fall auch nicht durch eine rechtzeitige Bereiterklärung (vgl § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) oder ein laufendes Rentenverfahren (vgl § 1420 Abs 2 RVO) berührt worden.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung durch die Beklagte bei Eingang des Rentenantrags im Jahre 1985 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 bereits nicht mehr zulässig war und damit auch bei entsprechender Beratung die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht mehr hätten erfüllt werden können. Andere Kontakte zur deutschen Rentenversicherung haben in der vorangegangenen Zeit (nach Verkündung des HBegleitG 1984) nicht stattgefunden. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anlaß, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob ein Herstellungsanspruch auch auf unzureichende, falsche oder verzögerte Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte; denn nach den Akten hat die Versicherte auch dort erst 1985 Kontakt aufgenommen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden.

Der Kläger macht insoweit allerdings eine unzureichende Information der Bevölkerung in Jugoslawien geltend und will daraus Ansprüche herleiten. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5). Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, allerdings dann zuzurechnen, wenn dieser die jugoslawische Verbindungsstelle seinerseits unzutreffend informiert hätte. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II S 1438) ist das Verhältnis der Verwaltungsstellen der Vertragsstaaten nämlich so geregelt, daß gemäß Art 34 Abs 1 Satz 2 DJSVA die deutschen zuständigen Stellen die zuständigen Stellen in Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften unterrichten und alsdann die jugoslawische Verbindungsstelle die Bevölkerung ihres Landes informiert (Art 2 Abs 1 Satz 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DJSVA, BGBl 1973 II S 711 – DV/DJSVA). Indes sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß eine solche Fehlinformation in Jugoslawien vorgekommen ist.

Schließlich kommt hier auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht in Betracht. Insbesondere kann sie nicht darauf gestützt werden, daß die zur Aufklärung der Bevölkerung verbreiteten Informationen die Versicherte nicht erreicht hätten (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5f). Ob dies anders ist, wenn überhaupt keine Information erfolgte, bedarf keiner Erörterung, weil eine solche Situation nicht ersichtlich ist.

Zwar kämen, wie noch darzulegen ist, für die Erfüllung der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Sozialversicherung in Betracht, jedoch besteht hier kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem Recht auch jetzt noch möglich ist, nachdem die Versicherte, die ohnehin keine jugoslawischen Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, inzwischen verstorben ist.

III

Sofern der Rentenanspruch der Versicherten nach alledem (bei Vorliegen von BU oder EU) allein wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF oder Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht begründet ist, wäre weiter zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus diesen Tatbestandsmerkmalen für Jugoslawen ergeben, die nach erfüllter Anwartschaft – hier schon lange vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984 – in ihre Heimat zurückgekehrt sind, mit Art 14 GG vereinbar sind.

Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78) seine Rechtsprechung bestätigt, daß die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art 14 GG genießen. Es hat darüber hinaus entschieden, daß die Anforderungen in § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG bezogen auf die ihm vorliegenden Fälle, die – soweit ersichtlich – sämtlich nur Versicherte betrafen, welche sich im Inland aufgehalten hatten, mit dem GG vereinbar sind, weil diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Anwartschaft erworben hatten, berechtigt waren und sind, die Anwartschaft durch freiwillige Entrichtung von Mindestbeiträgen aufrechtzuerhalten (vgl Art 2 § 6 Abs 2 Sätze 1 und 3 ArVNG, § 1233 RVO). Dieser Teil der Entscheidung kann jedoch nicht ohne weiteres auf Ausländer übertragen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Anwartschaft erworben haben, danach in ihre Heimat zurückgekehrt sind und von den hier umstrittenen Änderungen durch das HBegleitG 1984 betroffen worden sind. Bei dieser Personengruppe können sich zusätzliche Erschwernisse für die Entrichtung freiwilliger Beiträge ergeben, die dazu führen könnten, daß die Grenzen, die dem Gesetzgeber für die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzt sind, als überschritten angesehen werden müssen. Bezogen auf diesen Personenkreis läßt der Beschluß des BVerfG vom 8. April 1987 also Raum für eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO nF, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG (vgl dazu allg BVerfGE 22, 387, 405f).

Das BVerfG stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a RVO nF (für Inländer) keinen Totalentzug des Eigentums an einer vorher begründeten Anwartschaft bewirke; es werde lediglich eine zusätzliche Beitragsentrichtung zugemutet, die unter dem Gesichtspunkt zulässiger Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu prüfen sei (vgl BVerfGE 75, 78, 97). Dabei wird gedanklich bereits die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch freiwillige Beiträge (vgl Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG) einbezogen; denn Pflichtbeiträge kann man nicht jederzeit entrichten und auch nicht jederzeit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht schaffen. Man wird deshalb bereits an dieser Stelle den Schluß ziehen dürfen, daß ohne das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung die Befugnisse des Gesetzgebers zur Festlegung der Schranken des Eigentums überschritten wären (so auch BVerfGE 75, 78, 103).

Das BVerfG begründet dann, warum sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff): Die Regelung sei durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Sie diene der Stabilisierung der finanziellen Entwicklung in der Rentenversicherung, der Stärkung des Lohnersatzcharakters der BU/EU-Rente sowie dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Andererseits sei der dadurch bewirkte Eingriff in das Eigentum der Versicherten schwerwiegend, da ein wesentlicher Teil der von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen betroffen werde. Folglich hätte die im HBegleitG 1984 getroffene Regelung den Anforderungen des Art 14 GG an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht entsprochen, wenn der Gesetzgeber den Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hätte, ihre Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten. Die Beitragsbelastung mit Mindestbeiträgen von damals 84 DM sei zwar nicht gering, aber auch nicht unangemessen hoch, denn sie entspreche dem Beitrag für ein Arbeitsentgelt von 500 DM. Für ältere Versicherte sei die Entrichtung weiterer Beiträge für eine verhältnismäßig kurze Zeit wirtschaftlich sinnvoll; jüngere könnten noch wählen, ob sie sich für andere Versicherungssysteme entschieden. Bei einer Gesamtbetrachtung erschienen dem BVerfG die angegriffenen Bestimmungen daher für die Betroffenen noch zumutbar.

Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist demnach entscheidend, ob die Versicherte rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, und ob ihr die daraus entstehenden Belastungen zumutbar waren.

Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung war für Jugoslawen, die in ihrer Heimat wohnten, rentenrechtlich möglich. Nach § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO konnte allerdings für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nur entrichten, wer nicht versicherungspflichtig war und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO hatte. Die Versicherte war nicht versicherungspflichtig und hatte auch das 16. Lebensjahr vollendet, einer freiwilligen Versicherung stand demnach nur ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Jugoslawien entgegen. Da jedoch § 1233 Abs 1 Satz 1 RVO auch für Deutsche iS des Art 116 Abs 1 GG galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (§ 1233 Abs 1 Satz 2 RVO) hilft hier Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA weiter. Danach stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten (vgl Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abkommen vom 12. Oktober 1968, Art 3 Anm 4; Ebenhöch, Kompaß 1987, 269, 272; derselbe, Kompaß 1991, 495, 500).

Angesichts der Ermittlungsergebnisse in diesem Verfahren fragt es sich jedoch, ob der Beitragsentrichtung von Jugoslawien nach Deutschland nicht devisenrechtliche Vorschriften entgegenstanden. Jedenfalls hält der vom Senat gehörte Sachverständige P. … aufgrund seiner Nachforschungen derartige Zahlungen für devisenrechtlich unzulässig. Demgegenüber behauptet allerdings die Beklagte, daß in einer Vielzahl von Fällen dennoch Beiträge aus Jugoslawien und über jugoslawische Banken entrichtet worden seien, dies also möglich gewesen sein müsse. Diesen unterschiedlichen Ansichten ist weiter nachzugehen. Es ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine in der Praxis verbreitete Gesetzesumgehung handelt oder ob der Sachverständige die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat. Sollte sich ergeben, daß lediglich eine, wenn auch verbreitete Praxis der Gesetzesumgehung bestand, kann diese nicht als Möglichkeit angesehen werden, auf die sich die Versicherte hätte verweisen lassen müssen.

Die Möglichkeit einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung wäre allerdings dann nicht entscheidend, wenn in der fraglichen Zeit eine freiwillige Beitragsentrichtung zur jugoslawischen Rentenversicherung möglich gewesen wäre, denn auch dadurch konnte das Belegungserfordernis nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG erfüllt werden.

Die Berücksichtigung jugoslawischer Beiträge im Rahmen des Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG ergibt sich aus dem DJSVA. Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden gemäß Art 25 Abs 1 dieses Abkommens für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Ob sich diese Gleichstellungsvorschrift auch auf freiwillige Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft erstreckt, ist umstritten; der erkennende Senat hält diese Regelung jedoch auch insoweit für anwendbar.

Das DJSVA läßt an keiner Stelle erkennen, daß es sich statisch nur auf die bei Abschluß oder Ratifizierung bestehenden Vorschriften bezieht. Eine solche Folge hätte ausdrücklich hervorgehoben werden müssen (vgl dazu Ziff 1 Buchst c des Schlußprotokolls ≪SP≫ zum DJSVA, BGBl 1969 II S 1452). Sozialrechtliche Vorschriften unterliegen in allen Ländern einem Wandel; es ist also von vornherein mit Veränderungen zu rechnen. Für jede dieser Änderungen Nachverhandlungen vorzusehen, wäre äußerst hemmend und unpraktikabel. Deshalb entspricht es auch den Gepflogenheiten, Abkommen auf die jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beziehen und keine einengenden Klauseln vorzusehen (vgl dazu auch die Denkschrift der Bundesregierung zum DJSVA, BT-Drucks V/4124, S 20).

Legt man dies zugrunde, so ist Art 25 DJSVA zunächst einmal auch anzuwenden, soweit es um das Erfordernis von 36 Pflichtbeiträgen in den fünf Jahren vor Eintritt der BU oder EU geht (vgl § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF). Dieses neben der Wartezeit zusätzlich vorgesehene beitragsrechtliche Erfordernis ist wie die Wartezeit zum Entstehen des Anspruchs erforderlich. Der Unterschied zwischen beiden versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen besteht lediglich darin, daß es sich bei der Wartezeit um einen Tatbestand handelt, der zu irgendeinem Zeitpunkt abgeschlossen ist und dann für spätere Rentenansprüche festliegt, während die in §§ 1246, 1247 RVO nF geforderte versicherungsfallnahe Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit einen Tatbestand darstellt, der praktisch einer besonderen Wartezeit in einem gleitenden Fünf-Jahres-Zeitraum entspricht (vgl Ludwig, RV 1984, 41, 44). Die Versicherte muß fortlaufend darauf achten, daß sie in ausreichendem Maße versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Längere Versicherungslücken führen zum Anwartschaftsverlust, bedingen somit den erneuten Aufbau einer Anwartschaft auf Rente wegen BU oder EU. Diese „Zeitgebundenheit” der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nimmt ihnen aber nicht den Charakter von Versicherungszeiten, die für den Erwerb des Rentenanspruchs erforderlich sind.

Eine solche Sicht entspricht auch dem Sinn und Zweck des Belegungserfordernisses iS von § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO nF. Ziel dieser zusätzlichen Anforderung waren die Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung durch Einschränkung der Anspruchsberechtigten, die Stärkung des Lohnersatzcharakters der BU- und EU-Renten sowie der Gedanke der Solidarität der Pflichtversicherten (vgl hierzu BVerfGE 75, 78, 89 ff, 98 f mwN). Diese Zwecksetzung wird durch die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die in der jugoslawischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nicht in Frage gestellt. Pflichtbeiträge stellen auch dort den Lohnersatzcharakter der Renten sicher. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auch dort auf die regelmäßig Pflichtversicherten beschränkt. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß die betreffenden Beiträge nicht zur Stärkung der deutschen Rentenversicherung beitragen können. Diese Folgerung ist aber von vornherein in Art 25 DJSVA angelegt. Auch eine Verlängerung der allgemeinen Wartezeit mit dem Ziel einer Stärkung der Rentenfinanzen würde sich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur über die Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten, nicht aber über den Zufluß von Beiträgen auf die deutschen Rentenfinanzen auswirken. Die Berücksichtigung von in Jugoslawien entrichteten Pflichtbeiträgen bei der Erfüllung des Belegungserfordernisses ist deshalb, soweit ersichtlich, auch unumstritten (vgl BSG, Urteil vom 24. März 1994 – 5 RJ 20/93 –, Umdr S 5; allg auch Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 544; zweifelnd zum Deutsch-Österreichischen Sozialversicherungsabkommen: BSG, Urteil vom 16. November 1993 – 4 RA 38/92 –, Umdr S 8 f).

Dieselbe Folgerung ist für Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zu ziehen, die über Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG (evtl zusammen mit sog Streckungszeiten) die Anspruchsvoraussetzungen sichern. Es handelt sich bei den Anforderungen dieser Überleitungsvorschrift im Ergebnis lediglich um eine andere Form von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch. Dem Charakter dieser Regelung entsprechend ist die oben beschriebene „Zeitgebundenheit” der Beitragsentrichtung allerdings enger. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des HBegleitG 1984 an (1. Januar 1984) wird eine lückenlose Belegung bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls verlangt. Diese Besonderheit ändert aber nichts daran, daß die Beiträge für den Erwerb des Anspruchs auf Rente wegen BU oder EU erforderlich sind. Würden sie nicht entrichtet, bestünde kein Rentenanspruch.

Allerdings hat der 4. Senat des BSG in einer nicht tragenden Randbemerkung seines Urteils vom 16. November 1994 – 4 RA 38/92 – angedeutet, es müsse hier möglicherweise zwischen Beiträgen zur Entstehung des Anspruchs und Beiträgen zur Erhaltung des Anspruchs unterschieden werden. Für eine solche Folgerung gibt es jedoch keinen hinreichenden Anhalt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den hier zu beurteilenden Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen um vollwertige Beiträge handelt und nicht etwa um Beiträge geringerer Qualität, die lediglich der Erhaltung von Anwartschaften dienen. Zum anderen läßt sich auch die vom 4. Senat des BSG für möglich gehaltene Differenzierung zwischen (Voll-)Beiträgen zur Erhaltung und (Voll-)Beiträgen zum Erwerb des Anspruchs nicht daraus herleiten, daß „grundsätzlich” zwischen Erwerb, Aufrechterhaltung und Wiederaufleben des Leistungsanspruchs unterschieden werde. Zutreffend ist zwar, daß in Art 45 Abs 1 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ≪VO(EWG)≫ Nr 1408/71 vom 17. Juni 1971 in der Neufassung der VO(EWG) Nr 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl Nr L 230) – ferner übrigens in Art 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (BGBl 1986 II S 552) – eine solche Unterscheidung getroffen wird. Dies sind aber, soweit ersichtlich, die einzigen Verträge, in denen eine derartige Formulierung gewählt wurde. Ein Grundsatz kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.

Die detailliertere Formulierung der genannten Artikel eignet sich auch nicht als Anknüpfungspunkt für die Auslegung von Art 25 DJSVA. Die Gründe für bestimmte Formulierungen in Verträgen können vielfältig sein und sind oft schwer aufzudeken. Aus diesem Grunde entspricht es herrschender Auffassung, daß vergleichende Betrachtungen zwischen unterschiedlichen Formulierungen in verschiedenen Abkommen als Auslegungsmittel problematisch sind (vgl BSGE 39, 284, 287 mwN). Abkommen sind in erster Linie aus ihrem Wortlaut und aus ihrem Sachzusammenhang heraus auszulegen (vgl BSG SozR 6480 Art 1 Nr 1, S 2 mwN; BSG SozR 3-6710 Art 4 Nr 5, S 18). Diese Anknüpfungspunkte ergeben aber hier, daß eine Einbeziehung auch der nach Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ArVNG entrichteten Beiträge in den Anwendungsbereich des Art 25 DJSVA aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt erscheint.

Allerdings ist nach den vom erkennenden Senat vorgenommenen Ermittlungen zweifelhaft, ob die Zahlung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung überhaupt möglich war. Der Sachverständige P. … verneint dies in seinem Gutachten. Die Beklagte berichtet jedoch von Fällen, in denen diese Möglichkeit erkennbar war. Diesem Widerspruch ist, soweit letztlich erforderlich, ebenfalls weiter nachzugehen.

Sollte sich ergeben, daß die Versicherte rechtlich weder zur deutschen noch zur jugoslawischen Rentenversicherung freiwillige Beiträge entrichten konnte, läge nach Auffassung des erkennenden Senats bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Grundsätze ein Verstoß gegen Art 14 GG vor.

Der Eingriff in das Eigentum wird nicht deshalb verfassungsrechtlich zulässig, weil die Hindernisse für die Beitragsentrichtung hier im Bereich der ausländischen Gesetzgebung liegen. Zunächst kann davon ausgegangen werden, daß der Eigentumsschutz nach Art 14 GG nicht abhängig ist vom Aufenthalt oder von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten. Jeder kann sein im Inland erworbenes und befindliches Eigentum geltend machen und den verfassungsrechtlichen Schutz dafür in Anspruch nehmen. Jede Handlung des Gesetzgebers, die eine Situation schafft, welche das Eigentum ohne hinreichende Rechtfertigung beeinträchtigt, ist ein Verfassungsverstoß, auch gegenüber Ausländern. Das Eigentum darf auch nicht als „Faustpfand” für den Abschluß von Sozialversicherungsabkommen verwendet werden (vgl BVerfGE 51, 1, 23 ff). Darüber hinaus ist keine einschlägige Rechtsprechung des BVerfG ersichtlich. Der dem Beschluß des BVerfG vom 20. März 1979 (BVerfGE 51, 1) zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden. Insbesondere wurde dort die Möglichkeit, deutsche Rentenzahlungen im Ausland zu erhalten, allein durch inländische Gesetzgebung beeinträchtigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Beschluß des BVerfG vom 26. Juni 1979 (BVerfGE 51, 356), der die Frage betrifft, ob Ausländern im Ausland durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 übergangslos die Möglichkeit genommen werden durfte, eine freiwillige Weiterversicherung fortzusetzen. Hier handelt es sich hingegen um das Zusammenwirken von inländischer und ausländischer Gesetzgebung. Dementsprechend ist neu zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber auf die Verhältnisse im Ausland Rücksicht nehmen muß, wenn er Regelungen trifft, die auch Versicherte mit eigentumsgeschützter Anwartschaft beeinträchtigt, die im Ausland wohnen.

Betrachtet man zunächst die Ursachen für die Beeinträchtigung des Eigentums jugoslawischer Versicherter, so war die Änderung der deutschen Gesetze – trotz der Wechselwirkung mit vorhandenem ausländischen Recht – doch der ausschlaggebende Eingriff in das Eigentum. Bis zum HBegleitG 1984 war das Eigentum an den Anwartschaften auch für Jugoslawen gesichert, die wieder in ihre Heimat zurückkehrten. Sofern es für sie keine zumutbare Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge gab, ist ihnen das Eigentum durch dieses Gesetz teilweise übergangslos entzogen worden. Es hätte für sie dann bei Aufrechterhaltung des jugoslawischen Wohnsitzes in der Regel keine Möglichkeit mehr bestanden, die Anwartschaft anders als durch jugoslawische Pflichtbeitragszeiten zu erhalten, was viele – insbesondere Kranke und Invaliden – nicht konnten. Der Gesetzgeber hätte die jugoslawischen Rückkehrer durch das HBegleitG 1984 in eine Lage versetzt, in der ihr Eigentum verlorenging, ohne daß sie individuell in der Lage gewesen wären, hieran etwas zu ändern, es sei denn, sie kämen wieder nach Deutschland. Letzteres würde nicht nur tatsächlichen, sondern auch ausländerrechtlichen Schwierigkeiten begegnen. Im übrigen erschiene es unzumutbar, wenn Jugoslawen ihre Heimat verlassen müßten, nur um erworbene Anwartschaften sichern zu können (vgl dazu allg BVerfGE 51, 356, 365).

Es kann hier offenbleiben, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums immer und in jeder Beziehung Beeinträchtigungen durch ausländisches Recht oder durch die Verhältnisse im Ausland Rechnung tragen muß. Jedenfalls im Verhältnis zu dem Personenkreis, dem die Versicherte angehörte, war es jedoch verfassungsrechtlich geboten, die (hier unterstellte) durch bereits bestehendes jugoslawisches Recht bedingte Unmöglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung zu berücksichtigen. Die einschneidende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für BU/EU-Renten durch das HBegleitG 1984 stellt für jugoslawische Versicherte, die sich nach Beendigung ihrer deutschen Beschäftigungszeit wieder auf Dauer in ihrer Heimat aufhalten, nicht nur einen Eingriff von besonderer Art und besonderem Gewicht dar. Ihnen gegenüber ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch ein besonderer Vertrauenstatbestand gegeben (zur Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Sozialversicherung vgl allg BVerfGE 51, 356, 363), der es erwarten ließ, daß der deutsche Gesetzgeber bei Änderungen des Rentenrechts – zumindest soweit sie das Eigentum an Anwartschaften betreffen – auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten dieses Personenkreises, welche maßgeblich durch die Verhältnisse in Jugoslawien bestimmt werden, Rücksicht nehmen würde. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Waren jugoslawische Versicherte mit Wohnsitz in ihrem Heimatland in der Zeit ab 1984 gehindert, anwartschaftserhaltende Beiträge zu entrichten, so handelt es sich dabei um eine Massenerscheinung. Die Statistiken weisen einen erheblichen Umfang der zeitlich begrenzten Beschäftigung von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Betroffen sind offenbar mehrere 100.000 jugoslawische Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig und bis 1984 in ihr Heimatland zurückgekehrt waren.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt für diesen Personenkreis eine besondere Verantwortung, weil sie die Wanderungsbewegung im Rahmen ihrer Arbeitsmarkt-und Ausländerpolitik zunächst durch Anwerbung und später durch Veranlassung sowie Förderung der Rückkehr gelenkt hat. Die deutsche Wirtschaft war in den sechziger Jahren verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Das führte zur Anwerbung im Ausland; es wurden Anwerbevereinbarungen geschlossen, 1968 auch mit Jugoslawien. Diese Anwerbung erfolgte stets vor dem Hintergrund der Arbeitserlaubnisverordnung und des Ausländerrechts, die im Grundsatz nur eine begrenzte Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zuließen. Es war nicht an eine Einwanderung auf Dauer gedacht. In den siebziger Jahren setzte dann das Bemühen ein, die „Gastarbeiter” stärker zur Rückkehr zu bewegen und Anreize dafür zu schaffen (zum Ganzen ausführlich Pröbsting, Arbeit und Sozialpolitik 1992, 44; Seidel, Ausländerbeschäftigung 1955-1988, Informationsdienst zur Ausländerarbeit 1988, 47). Es war also stets das Ziel der Beschäftigungspolitik, die Tätigkeit von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland zu steuern. Dementsprechend war zu erwarten, daß der Inlandsaufenthalt dieser Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle begrenzt sein würde und sie irgendwann in ihr Heimatland zurückkehren würden. Soweit sie es freiwillig taten, handelten sie im Sinne der Ziele der deutschen Ausländerbeschäftigungspolitik.

Damit machte auch die Absicherung im Rentenrecht, die der ausländische Arbeitnehmer hier erwerben konnte, in der Regel nur einen Teil seiner gesamten Invaliditäts- und Alterssicherung aus. Dem ist gegenüberzustellen, daß ein Arbeitnehmer regelmäßig zur Absicherung von Invalidität und Alter auf die Systeme der sozialen Sicherung angewiesen ist, er aber eine angemessene Versorgung in diesem Bereich nur über seine Lebensarbeitszeit erreichen kann. Jede Phase des Arbeitslebens ist deshalb notwendiger und nicht wiederholbarer Teil des individuellen Sicherungskonzepts. Hinzu kommt, daß viele Jugoslawen sicher nicht allein deshalb in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, um aktuell (höhere) Arbeitseinkünfte zu erzielen, sondern auch, um eine bessere Vorsorge für das Alter und den Eintritt von Invalidität zu treffen. Gerade die Aussicht auf einen regelmäßigen Bezug selbst kleinerer Beträge von Versicherungsleistungen in einer stabilen Währung konnte für diesen Personenkreis nach Rückkehr in die Heimat von besonderer Bedeutung sein. Dementsprechend groß ist das Interesse und Bedürfnis derartiger Versicherter gerade auch an der Realisierung von Anwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine längere Tätigkeit in der Bundesrepublik war für jugoslawische Arbeitnehmer nach alledem nur vertretbar, wenn sie darauf vertrauen konnten, daß die von ihnen in der Bundesrepublik erworbenen Anwartschaften eine anteilige Invaliditäts-und Alterssicherung zur Folge haben würden. Interessengerecht war insofern ein Gesamtkonzept, das jugoslawische und deutsche Versicherungszeiten zur Anspruchsbegründung gegenseitig anrechenbar machte. Dem wurde durch das DJSVA im wesentlichen Rechnung getragen. Unter diesen Bedingungen sind Jugoslawen dann auch in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen. Diese Sach- und Rechtslage war geeignet, bei jugoslawischen Versicherten ein Vertrauen darauf entstehen zu lassen, daß der deutsche Gesetzgeber in ihre erworbenen Rentenanwartschaften nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange eingreifen würde.

Dieser Vertrauenstatbestand sowie die besondere soziale Bedeutung und Unersetzbarkeit des nur durch Einsatz von Lebensarbeitszeit erwerbbaren Eigentums an einer Anwartschaft erfordern jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um eine durch deutsche Arbeitsmarktpolitik unterstützte und gelenkte Massenerscheinung handelt, eine gesetzgeberische Behandlung der einschlägigen Vorschriften, die den typischen Komplikationen einer Auslandsberührung Rechnung trägt. Hierzu gehört auch der Umstand, daß neue innerstaatliche Regelungen im Zusammenwirken mit bestehender ausländischer Gesetzgebung zu Folgerungen führen können, die so nicht angestrebt und verfassungsrechtlich nicht vertretbar sind. Der Gesetzgeber muß dann zum Schutze der Anwartschaften der betroffenen, im Ausland lebenden Versicherten auf diese realen, vom einzelnen nicht beeinflußbaren Auswirkungen Rücksicht nehmen, weil anderenfalls deren Eigentum (teilweise) entzogen würde. Dies gilt um so mehr, als nicht einmal die Möglichkeit besteht, die gefährdeten Anwartschaften zu beleihen, um die für deren Erhaltung erforderlichen Mittel zu beschaffen, wie dies etwa bei einem Grundstück zur Aufbringung gesteigerter Grundbesitzabgaben möglich wäre. Deshalb sind alle Entscheidungen, welche die Belastung inländischer Sachwerte betreffen (zB BFHE 77, 258 betr Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz), auf die hier zu entscheidende Frage nicht übertragbar.

Der Bundesrepublik Deutschland wäre es auch möglich gewesen, die in der jugoslawischen Gesetzgebung liegenden Hindernisse für eine freiwillige Beitragsentrichtung durch in Jugoslawien wohnende Versicherte in einer Weise zu berücksichtigen, die dem Schutzzweck des Art 14 GG Genüge tat. Einerseits konnten materiell-rechtliche Regelungen erfolgen, etwa in dem Sinne, daß nur eine fristgebundene Bereiterklärung gefordert wird und die danach anfallenden Beiträge, welche wegen einer jugoslawischen Gesetzgebung nicht entrichtet werden können, zunächst gestundet und dann erst von einer späteren Rentennachzahlung abgezogen werden. Es gab ferner die Möglichkeit, durch Nachverhandlungen mit Jugoslawien zu Ergänzungen des DJSVA zu gelangen, welche die durch das HBegleitG 1984 entstehenden Härten hätten vermeiden helfen können.

Soweit sich aus dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 27. Januar 1994 – 5 RJ 76/92 – eine gegenteilige Ansicht entnehmen läßt, kann dem für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht gefolgt werden. Der 5. Senat hat dort ausgeführt: Wer in ein fremdes Land gehe, von wo aus er, sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen Gründen, eine Möglichkeit nicht mehr habe, die er noch im Inland gehabt habe, schlage diese Möglichkeit freiwillig aus. Wer sich durch Wegzug von Deutschland selbst einer rechtlichen Chance beraube, setze sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er sich wegen der von ihm selbst in Kauf genommenen geminderten rechtlichen Möglichkeiten benachteiligt glaube. Diese Ausführungen sind allerdings möglicherweise nur im Zusammenhang damit zu lesen, daß der 5. Senat des BSG über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem ein Türke zunächst in Deutschland zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt war, diese Möglichkeit nicht nutzte und deshalb nach Rückkehr in sein Heimatland die freiwillige Versicherung nicht fortsetzen konnte. Auch in einem solchen Zusammenhang erscheint es dem erkennenden Senat fraglich, ob die gezogenen Folgerungen mit dem Eigentumsschutz des Art 14 GG in Einklang stehen. Dies mag indes hier dahinstehen, da über einen solchen Fall nicht zu entscheiden ist.

Für Jugoslawen war die Berechtigung, sich von ihrer Heimat aus freiwillig in Deutschland weiterzuversichern, jedenfalls nicht davon abhängig, daß sie bereits im Inland eine derartige Versicherung begonnen hatten. Die rechtlichen Hindernisse für eine freiwillige Beitragsentrichtung bestanden – wenn sie tatsächlich vorlagen – unabhängig von dem Verhalten des einzelnen und unabhängig davon, ob er vor oder nach Inkrafttreten des HBegleitG 1984 in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Auch auf die Freiwilligkeit der Rückkehr kann es insoweit nicht ankommen, da die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Beschäftigungspolitik angelegt und erwünscht ist. In allen diesen Fällen ist die Anwartschaft jedenfalls durch die bis Ende 1983 zurückgelegte versicherungspflichtige Beschäftigung im Vertrauen darauf erworben worden, daß sie auch nach der durch die Rahmenbedingungen vorgezeichneten Rückkehr in die Heimat bestehen bleiben und bei Eintritt von BU oder EU zu einem Rentenanspruch erstarken würde.

Sollte sich indes ergeben, daß eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung oder zur jugoslawischen Rentenversicherung rechtlich möglich war, kommt es im Hinblick auf die vom BVerfG erörterte Zumutbarkeit auch darauf an, wie stark eine in Jugoslawien lebende Versicherte und insbesondere die Ehefrau des Klägers durch eine Entrichtung von Mindestbeiträgen zur jugoslawischen oder deutschen Rentenversicherung belastet worden wäre. Dabei fällt bereits ins Gewicht, daß in Jugoslawien lebende Versicherte wegen der eingeschränkten Möglichkeit, dort Streckungstatbestände iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF zu verwirklichen, zur Anwartschaftserhaltung in der Regel häufiger auf eine freiwillige Beitragsentrichtung zurückgreifen müssen als Inländer.

Was die allgemeine Belastung durch Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung betrifft, hat der erkennende Senat dazu schon erste Ermittlungen eingeleitet. Diese haben deutlich werden lassen, daß in ihrer Heimat wohnende Jugoslawen infolge eines wesentlich niedrigeren Lohnniveaus, der ungünstigen Wechselkurse (einschließlich Gebühren) sowie der höheren Kaufkraft eines Betrages von 84 DM in Jugoslawien durch Beitragszahlungen in dieser Höhe wesentlich stärker belastet wurden als ein entsprechender Arbeitnehmer in Deutschland. Jugoslawen mußten, wenn sie deutsche Mindestbeiträge entrichten wollten, einen erheblichen Teil ihres Lebensstandards opfern. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Verdienst 1984 den einem Einkommen von 500 DM entsprechenden Beitrag in Höhe von 84 DM entrichten mußte, so zahlte er den Beitrag nur von einem Betrag, der 17,5 % seines Einkommens entsprach (allgemeine Bemessungsgrundlage 1984 = 34.292: 12 = 2.857,– DM monatlich). In Jugoslawien dürfte dieser Anteil erheblich höher liegen; dies wäre zu ermitteln und zu bewerten. Auch die konkrete wirtschaftliche Lage der Ehefrau des Klägers ist in diesem Zusammenhang dann in Betracht zu ziehen.

Das BVerfG hat allerdings nicht entschieden, wo die Höchstgrenze der zumutbaren Belastung liegt. Seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78, 104) ist lediglich zu entnehmen, daß für Versicherte, die in Deutschland lebten, der Mindestbeitrag zur Erhaltung des Anspruchs auf Versichertenrente unter Berücksichtigung der mit der Regelung verfolgten Zwecke zumutbar war. Eine Grenzziehung kann mangels näherer Anhaltspunkte auch vom erkennenden Senat noch nicht vorgenommen werden. Es bleibt deshalb dem LSG überlassen, ob es nach Klärung der Belastungssituation der Versicherten die Zumutbarkeitsgrenze als überschritten ansieht und deshalb eine Vorlage an das BVerfG für geboten hält.

Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß es dem deutschen Gesetzgeber – sofern nur eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung in Betracht kam – durchaus möglich gewesen wäre, den höheren Belastungen, die im Ausland wohnende Versicherte durch Mindestbeiträge zur deutschen Rentenversicherung erfahren, in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, zB dadurch, daß nicht für jeden Monat, sondern nur für jeden zweiten (dritten oder vierten) Monat ein Beitrag gefordert wird, wie dies in der Handwerkerversicherung vorgesehen war (vgl § 4 Abs 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960, BGBl I S 737).

Der Kläger hält außerdem die zu geringe Information über das HBegleitG 1984 in Jugoslawien für einen Grund, der eine Verletzung des Art 14 GG begründe. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Aus unzureichender Wahrnehmung der allgemeinen Informationspflicht iS des § 13 SGB I vermag der einzelne Versicherte keine Rechte herzuleiten (vgl BSG SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Auch ergeben sich aus Informationsdefiziten in ausländischen Staaten grundsätzlich keine Rechtsfolgen für die deutsche Rentenversicherung (vgl BSG aaO). Darauf wurde bereits oben im Zusammenhang mit dem Recht auf Beitragsentrichtung eingegangen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art 14 GG ist es nur erforderlich, daß Bedingungen geschaffen werden, die eine hinreichende Information der Bevölkerung erwarten lassen. Dies ist geschehen, indem Art 34 DJSVA den deutschen Behörden aufgibt, die jugoslawischen Stellen über Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften zu unterrichten, sowie durch Art 2 Abs 1 Satz 1 DV/DJSVA, der die jugoslawischen Verbindungsstelle anhält, die dortige Bevölkerung entsprechend zu informieren. Etwaige Versäumnisse der insoweit verpflichteten Träger können nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der §§ 1246, 1247 RVO, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG idF des HBegleitG 1984 führen.

Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß ungleiche Auswirkungen einer an sich gleichmäßigen Regelung bereits im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen sind. Der Gleichheitssatz gebietet in diesem Fall, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung so zu ordnen, daß einer unterschiedlichen Inanspruchnahme der Versicherten und damit dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenziert Rechnung getragen wird und einseitige Belastungen vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137, 150f). In diesem Zusammenhang ist es wiederum ua von Bedeutung, ob die in Jugoslawien wohnende Versicherte anwartschaftserhaltende Beiträge nach Deutschland entrichten durfte und ob sie ggf dadurch im Vergleich zu inländischen Versicherten unzumutbar belastet wurde. Bei letzterer Abwägung kann es auch darauf ankommen, inwiefern in der Bundesrepublik Deutschland lebende Versicherte die Mittel zur Entrichtung von Mindestbeiträgen notfalls durch die Sozialhilfe erhalten konnten (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Aufl, § 12 RdNr 43).

Im Hinblick auf die somit letztlich noch erforderlichen Ermittlungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach den §§ 1246, 1247 RVO nF und des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG sowie evtl zu den Voraussetzungen für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Art 14 GG vorliegt, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173212

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