Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe - Angestellte bzw. Arbeiter - angehören (§ 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Gehört jeder Gruppe mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat darf dann nur aus diesen beiden Vorschlägen den Vorsitzenden und den Stellvertreter wählen.

Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter durch Mehrheitsbeschluss wieder abberufen.

Ist die Wahl auf Vorschlag der Gruppen zustande gekommen, so erfolgt die Abberufung ihres Kandidaten durch Beschluss der Mehrheit der jeweiligen Gruppe. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 26 Abs. 2 BetrVG. Hier zeigt sich, dass der jeweilige Gruppenvertreter im Vorstand vom Vertrauen der jeweiligen Gruppe getragen wird. Deshalb kann das Vertrauen auch von der Gruppe wieder entzogen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der neunköpfige Betriebsrat besteht aus 6 Arbeitern und 3 Angestellten. Die Arbeiter haben Anton, die Angestellten Bruno vorgeschlagen. Gewählt wurde Anton zum Vorsitzenden und Bruno zum Stellvertreter. Beschließen die Angestellten mit 2 : 1 Stimmen Bruno wieder abzuberufen, dann ist er abberufen.

Die Angestellten schlagen anschließend einen neuen Kandidaten vor, der allein zur Wahl steht. Dieser gilt auch als gewählt, wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats-Gremiums erhält.

Es ist nicht zulässig, dass die drei Angestellten gemeinsam mit zwei Arbeitern den Anton abberufen.

[1] F/K/H/E § 26 BetrVG Rz 31.

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