Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Betriebsratsinterne Wahlen wie die des Vorsitzenden können nicht mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Das BetrVG unterscheidet erkennbar zwischen Beschlüssen und Wahlen nach den § 26 ff. oder § 38 BetrVG. § 34 BetrVG bezieht sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung nach auf betriebsratsinterne Wahlen.

 
Praxis-Tipp

Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter sollen nach Möglichkeit nicht demselben Geschlecht angehören, ohne dass dies ausdrücklich gesetzlich vorgegeben ist.

Seit der Neufassung des BetrVG im Jahre 2001 existiert die Unterscheidung in Gruppen – Arbeiter und Angestellte – nicht mehr. Vielmehr müssen Männer und Frauen anteilig im Betriebsrat berücksichtigt sein (Einzelheiten unten Ziffer 15.3).

Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter durch Mehrheitsbeschluss wieder abberufen.

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