(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. |
Grundgehalt (§§ 22 und 23 Abs. 2 Satz 3, §§ 29 und 34 Satz 2, §§ 35 und 36 Satz 2), |
2. |
Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B (§ 33), |
3. |
Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W (§§ 37, 38), |
4. |
5. |
Auslandsbesoldung (§ 56). |
(2) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge (§§ 57 bis 62) als sonstige Bezüge.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen