(1) 1Als Familienzuschlag wird gewährt:

 

1.

ein vom Personenstand abhängiger Zuschlag,

 

2.

ein kinderbezogener Zuschlag.

2Die Höhe der Beträge richtet sich nach Anlage 7.

 

(2) 1Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die

 

1.

verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingegangen sind,

 

2.

verwitwet oder hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind,

 

3.

geschieden oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie der früheren Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise dem früheren Ehe- oder Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenpartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erreicht.

2Steht die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Zuschlages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu, so ist der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur zur Hälfte zu gewähren; dies gilt auch für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird. 3§ 9 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner nach Satz 2 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 4Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen.

 

(3) 1Sofern kein Anspruch nach Absatz 2 besteht, haben auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, wenn sie

 

1.

ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zustehen würde, oder

 

2.

eine andere Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigen,

nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 3Beanspruchen mehrere nach dieser oder einer vergleichbaren Vorschrift Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinne der Nummern 1 und 2 in die gemeinsam bewohnte Wohnung den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

 

(4) 1Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Stünde neben der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für das gleiche Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein diesem Zuschlag vergleichbarer Zuschlag zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Zuschlages nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. 4Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 5§ 9 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne dieses Absatzes vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsber...

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