(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienst- und Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die Allgemeine Zulage. 2Stellenzulagen werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt. 3Andere Besoldungsbestandteile werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

 

(3) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des BeamtenstatusgesetzesBeamtStG –, § 44 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes – LBG –) erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend Absatz 1. 2Diese werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, welches sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, sofern sie oder er im vollen zeitlichen Umfang ihrer oder seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet. 3Die Dienstbezüge werden um einen Zuschlag nach § 44 ergänzt.

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