(1) 1Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. 2Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. 3Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. 4Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

 

(2) 1Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden. 2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. 3Im Falle einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. 4Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

 

(3) 1Hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt. 2Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. 3Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 21, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. 4Die Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. 5Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

[1] § 38 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge