(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt (Anlage 1); § 24 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Landesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter- und die Landesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind in der Anlage 1 ausgewiesen. 2Den Grundamtsbezeichnungen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt. 3Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

 

(3) Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit örtlich begrenztem Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemein bildenden oder beruflichen Schulen sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.

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