1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Die §§ 29 bis 31 gelten entsprechend mit den folgenden Maßgaben:
2. |
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. |
3. |
§ 29 Abs. 5 bis 7 findet keine Anwendung. |
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