Setzt der Arbeitnehmer nach Ende der Befristung das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers fort, so gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbefristete Zeit geschlossen. Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Ein solcher Widerspruch kann auch in dem Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages liegen.

 
Praxis-Beispiel

Nach Ablauf des vereinbarten Befristungsdatums 30.4.2001 erscheint die bisher zur Aushilfe eingesetzte Pflegekraft weiterhin zur Arbeit. Die Pflegedienstleitung sieht, dass die Pflegekraft auf der Station tätig wird, unternimmt jedoch nichts.

Das BAG hat klargestellt, dass ein auf diese Weise begründetes unbefristetes Arbeitsverhältnis nur fingiert wird, wenn ein zur Einstellung befugter - vertretungsberechtigter - Mitarbeiter des Arbeitgebers von der Fortsetzung der Arbeit Kenntnis hatte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Um diese bei einem größeren Personalbestand nicht selten auftretende Situation von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, formalisiert in jeden befristeten Vertrag folgende Klausel aufzunehmen:

"Verlängerungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Der Mitarbeiter kann auf die fehlende Schriftform der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verwiesen werden. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Verzicht auf das Schriftformerfordernis zum Ausdruck bringt, z.B. durch Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit nach Ablauf des befristeten Vertrages.[2]

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