Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften reicht es aus, wenn die Befristungsabrede als solche schriftlich geschlossen wird. Es wird jedoch empfohlen, auch den Sachgrund bzw. die Rechtsquelle des § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 TzBfG bei einer Befristung ohne Grund in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen, da der Arbeitnehmer den Grund für die Befristung kennen muss (vgl. Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag).

 
Praxis-Tipp

Ist die Befristung lediglich mündlich vereinbart, so ist sie unwirksam, § 125 BGB. Das Arbeitsverhältnis als solches wird als unbefristetes aufrechterhalten.

Mag auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BAT vorliegen, so hindert dies nicht die Wirksamkeit des unbefristeten Vertrages. Das Schriftformerfordernis der letzt genannten Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Einzelheiten siehe "Arbeitsvertrag, Schriftform nach dem Nachweisgesetz").

Schriftform bedeutet, das Schriftstück muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 BGB). Telefax, E-Mail und ähnliche Dinge reichen zurzeit nicht aus.

Ob ein zunächst mündlich vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis nachträglich wirksam schriftlich bestätigt werden kann, muss bezweifelt werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 BGB, der für diesen Fall die Unwirksamkeit der Befristungsabrede, damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anordnet, erscheint eine nachträgliche schriftliche Bestätigung nicht ausreichend, um die Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG zu erfüllen. Würde die schriftliche Bestätigung für rechtwirksam gehalten, so führte dies zu einer rückwirkenden Heilung des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis. Ordnet man die Bestätigung dagegen als Neuabschluss eines befristeten Vertrages ein, so ist damit eine Ablösung des bestehenden unbefristeten Vertrages zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt ein sachlicher Befristungsgrund besteht. Ohne sachlichen Grund ist jedoch eine Anschlussbefristung nicht zulässig, da zum Zeitpunkt der Bestätigung eine Neueinstellung nicht vorliegt (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG).

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