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Befristete Arbeitsverträge / 3 Formerfordernisse für Befristungen

Jutta Schwerdle
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3.1 Schriftform für Befristungen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften reicht es aus, wenn die Befristungsabrede als solche schriftlich geschlossen wird. Es wird jedoch empfohlen, auch den Sachgrund bzw. die Rechtsquelle des § 14 Abs. 2 TzBfG bei einer Befristung ohne Sachgrund in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen, da der Arbeitnehmer den Grund für die Befristung kennen muss (vgl. oben Punkt 5.2.4). Für zweckbefristete Verträge hat dies die Rechtsprechung ausdrücklich verlangt.

 
Praxis-Tipp

Ist die Befristung lediglich mündlich oder beispielsweise per E-Mail vereinbart, so ist sie unwirksam, § 125 BGB. Das Arbeitsverhältnis als solches ist jedoch – da formfrei vereinbar – zustandegekommen und wird als unbefristetes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten. Mag auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 TVöD vorliegen, so hindert dies nicht die Wirksamkeit des unbefristeten Vertrags. Das tarifliche Schriftformerfordernis hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Einzelheiten siehe Beitrag Arbeitsvertrag, Schriftform nach dem Nachweisgesetz).

Gesetzliche Schriftform, die für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben ist, bedeutet, dass das Schriftstück von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben sein muss (§ 126 BGB), und zwar sowohl vom Beschäftigten als auch vom Arbeitgeber, und jedem Vertragspartner ein unterzeichnetes Exemplar zugehen muss. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).[1]

Die Schriftform kann für die ...

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