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Arbeitsvertrag / 3 Schriftform nach dem Nachweisgesetz

Klaus-Dieter Klapproth
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Am 28.7.1995 ist das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht in Kraft getreten (Nachweisgesetz – NachwG).

3.1 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

Ziel des Nachweisgesetzes ist mehr Information für den einzelnen Arbeitnehmer über seine wesentlichen Vertragsbedingungen durch stärkere Formalisierung. Es soll eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis über die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten bewirken, insbesondere für Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen.[1] In erster Linie enthält das Nachweisgesetz also Informationspflichten. Danach hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts, sind am 1.8.2022 Neuregelungen u. a. im Nachweisgesetz, im Berufsbildungsgesetz (BBiG), im Teilzeit- und Befristungsrecht (TzBfG) sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten (BGBl. I vom 20.7.2022, S. 1174). Kern des Gesetzes sind insbesondere zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG).

Abgesehen davon, dass es trotz der voranschreitenden Digitalisierung beim Schriftformerfordernis zur Angabe der wesentlichen Vertragsbedingungen bleibt, haben Arbeitgeber danach zusätzlich weitere Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, die Angabe zu vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten oder Angaben zum Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Das ...

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