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Befristete Arbeitsverträge

Jutta Schwerdle
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1 Überblick über die gesetzlichen und tariflichen Befristungsregelungen

1.1 Gesetzliche Befristungsregelung des § 14 TzBfG

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für das Arbeitsrecht gilt, können Arbeitsverhältnisse nicht nur auf unbestimmte Dauer, sondern auch für eine bestimmte Zeit – befristet – geschlossen werden.

Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis bei befristeten Verträgen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, finden die Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung. Durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber folglich der bedarfsgerechte Einsatz von Arbeitskräften erheblich erleichtert.

Um der Gefahr des Missbrauchs der vertraglichen Gestaltungsfreiheit zu begegnen und um Nachteile für den Arbeitnehmer wegen des Fehlens jeglicher Kündigungsbeschränkungen zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich, dass die Befristung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Im Wege der Rechtsfortbildung wurde und wird damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt und in das Gesetz übernommen.

  • Um die geschilderte Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) regelt die Voraussetzungen der Befristung aus sachlichem Grund in § 14 Abs. 1 TzBfG (näher unten Punkt 5).
  • Ausnahmsweise ist jedoch nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 2a TzBfG eine Befristung ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) zulässig, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer handelt. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG besteht die Möglichkeit, mit ...

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