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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.4 Zur Vertretung eines anderen Beschäftigten

Jutta Schwerdle
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Einer der wichtigsten sachlich gerechtfertigten Gründe ist die Vertretung für einen festangestellten, vorübergehend jedoch nicht oder noch nicht zur Verfügung stehenden Mitarbeiter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).[1] Der Vertretungsbedarf kann sich ergeben aus

  • der Erkrankung eines Mitarbeiters[2],
  • der Beurlaubung von Beschäftigten[3],
  • dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit einer/eines Beschäftigten[4],
  • der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit einer/eines Beschäftigten,
  • der beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden nach bestandener Prüfung[5]
  • und ähnlichen Tatbeständen.
[1] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 12.6.1987, 7 AZR 8/86.
[2] BAG, Urteil v. 6.6.1984, 7 AZR 458/82; BAG, Urteil v. 3.10.1984, 7 AZR 192/83.
[3] BAG, NZA 1987 S. 238 und 739; NZA 1988 S. 201.
[4] BAG, Urteil v. 17.2.1983, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[5] BAG, NZA 1985 S. 90 und 561.

5.2.4.1 Grundsätzliches

Soweit in diesen Vertretungsfällen das Enddatum des Vertretungszwecks bereits bei Vertragsschluss feststeht, sollte dieses Enddatum von vornherein in den befristeten Vertrag aufgenommen werden (Zeitbefristung). In einigen Fällen, so bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers, steht jedoch nicht fest, wann der Vertretungsbedarf entfällt. Hier sind Zweckbefristungen angemessen (vgl. hierzu Punkt 2.2).

Wird eine Einzelperson vertreten, so sollte im Arbeitsvertrag grundsätzlich festgehalten werden, welche Person vertreten wird. Die Zeitarbeitskraft muss die Umstände kennen, die zur Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geführt haben.[1] Zumindest für den Schulbereich wurde allerdings vom BAG die Festlegung des Vertretungsbedarfs allein auf Ebene des Schulverwaltungsbezirks für ausreichend gehalten.[2]

Anerkannt ist auch, dass der zur Vertretung befristet eingestellte Arbeitnehmer nicht zur Verrichtung exakt der Aufgaben eingestellt...

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