Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis einzelne Arbeitsbedingungen arbeitsvertraglich für einen vorübergehenden Zeitraum - befristet - zu ändern.

Hierzu gehören

  • die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit,
  • die befristete Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit sowie
  • die Übertragung einer inhaltlich anders gearteten Tätigkeit, die nicht von der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag erfasst ist.

Auch die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegt einer - wenn auch nur eingeschränkten - Befristungskontrolle. § 2 KSchG verlangt, dass bei Tätigkeitsänderungen, die nicht vom Direktionsrecht erfasst sind, eine Änderungskündigung erfolgt. Da dieser Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses bei einer befristeten Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereiches umgangen wird, ist ein sachlicher Grund für die Befristung erforderlich.

Die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle (vgl. "Befristung mit sachlichem Grund") kann aber nur eingeschränkt herangezogen werden, weil die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers hier geringer ist. Schließlich bleibt das Arbeitsverhältnis als solches unbefristet bestehen.

Da § 24 BAT (Übertragen einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit) eine Vielzahl dieser Fälle erfasst, erscheint es angemessen, die Rechtsprechung zu § 24 BAT auf alle Fälle der Befristung von Nebenbestimmungen des Vertrages zu übertragen.[1]

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG erfasst wohl auch die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen.

 
Praxis-Beispiel

Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits konkret abzusehende Personalverminderung rechtfertigt die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Die Befristung sollte schriftlich vereinbart werden.

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