Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis einzelne Arbeitsbedingungen arbeitsvertraglich für einen vorübergehenden Zeitraum – befristet – zu ändern.

Hierzu gehören

  • die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit,
  • die befristete Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit sowie
  • die Übertragung einer inhaltlich anders gearteten Tätigkeit, die nicht von der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag erfasst ist.

Nach der Rechtsprechung bedurfte die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bis zum 31.12.2001 eines Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden kann. Dies ist der Fall bei einzelnen Vertragsbedingungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen.[1]

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes zum 1.1.2002 ist nach der Rechtsprechung des BAG eine Kontrolle der Vereinbarung befristeter Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr komme es darauf an – da das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit diesem Zeitpunkt auch für Arbeitsverhältnisse gilt –, dass nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach den Geboten von Treu und Glauben vorliege, z. B. wenn befristet die Arbeitszeit erhöht wird. Dabei sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.[2]

Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung wird nunmehr – sofern Formulararbeitsverträge verwendet werden, also die Befristung mit mehreren Arbeitnehmern erfolgt (z. B. der Stundendeputate von Lehrkräften für jedes Schuljahr) – nach den Grundsätzen der sog. "AGB-Kontrolle" (Allgemeine Geschäftsbedingungen) durchgeführt. Zu prüfen ist, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt werden.

Auch wenn für befristete Arbeitszeiterhöhungen nicht mehr das strenge Befristungsrecht gilt, wird im Rahmen der Interessenabwägung der Arbeitgeber auch in Zukunft einen sachlich begründeten Umstand für eine Befristung von Arbeitsbedingungen vorweisen müssen. Denn nach der Entscheidung des BAG gilt – trotz der formalen Rechtsprechungsänderung – "die dem TzBfG zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist … auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit".

 
Praxis-Beispiel

Für eine auf das Schuljahr befristete Erhöhung des Deputats reicht nach dem Urteil des BAG allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf nicht aus. Nur aufgrund der Besonderheiten im Schulbereich des beklagten Landes Brandenburg – sinkende Schülerzahlen, die Neueinstellungen nicht opportun machten – wurde im konkret entschiedenen Fall die auf das Schuljahr befristete Deputatserhöhung für zulässig erachtet.

Auch die befristete Änderung der zu leistenden Tätigkeit unterliegt einer – wenn auch nur eingeschränkten – Befristungskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. § 2 KSchG verlangt, dass bei Tätigkeitsänderungen, die nicht vom Direktionsrecht erfasst sind, eine Änderungskündigung erfolgt. Da dieser Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses bei einer befristeten Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs umgangen wird, ist eine Begründung für die Befristung erforderlich.

Die Rechtsprechung zur Befristungskontrolle kann diesbezüglich aber nur eingeschränkt herangezogen werden, weil die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers hier geringer ist. Schließlich bleibt das Arbeitsverhältnis als solches unbefristet bestehen.

§ 14 TVöD (Übertragen einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit) wird eine Vielzahl dieser Fälle erfassen.

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG erfasst nicht die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen.[3]

 
Praxis-Tipp

Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB "billiges Ermessen" walten lassen. Hierzu muss er vor allem das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer auszuüben, gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, gegeneinander abwägen.[4]

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 2.9.2009 ausdrücklich festgestellt[5]: Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der sogar die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würde, dann überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit. Ein anerkannter Sachgrund aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG reicht demnach in jedem Fall zur Begründung einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.

Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann eine lediglich befristete Aufstockung der Arbeitszeit unangemessen erscheinen, z. B. wenn der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat und ein freier Arbeitsplatz vorhanden wa...

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