Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfe in Sachsen

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VII Fallgr. 3; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VIb Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vc Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 5; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; SR 2 l I zum BAT-O; Vorbem. Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O; SächsSchulG § 40; TVG §§ 3-4; Zulagentarifvertrag/BL vom 17. Mai 1982 § 2 Abs. 2 b, 3; ZPO § 551 Abs. 7

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 7 Sa 868/96)

ArbG Leipzig (Urteil vom 26.04.1996; Aktenzeichen 13 Ca 9309/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 1997 – 7 Sa 868/96 – insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des beklagten Freistaates die Klage auch hinsichtlich der Vergütung und der allgemeinen Zulage abgewiesen hat.

2. Insoweit wird die Berufung des beklagten Freistaates gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. April 1996 – 13 Ca 9309/95 – zurückgewiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an die Klägerin weiterhin ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O und eine monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages vom 17. Mai 1982 zu zahlen.

3. Der beklagte Freistaat hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Klägerin für ihre Arbeit als pädagogische Unterrichtshilfe Vergütung für Erzieherinnen auf der Grundlage des BAT-O, nämlich nach VergGr. Vb BAT-O zusteht oder nur die gezahlte Vergütung – VergGr. Vc BAT-O – auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL). Außerdem beansprucht die Klägerin die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages/BL vom 17. Mai 1982 als “Erzieherzulage”.

Die am 11. Juli 1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und wurde in dieser Funktion seit dem 1. Februar 1990 an der “Fröbel-Schule” in Rödgen, einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt. Das Gehalt entsprach bis zum 30. Juni 1992 der VergGr. V b, danach bis zum 31. Januar 1994 der VergGr. Vc und ab 1. Februar 1994 – gem. Änderungsvertrag vom 4. April 1995 – der VergGr. Vb BAT-O einschließlich “Erzieherzulage”. Nach dem Änderungsvertrag vom 11. August 1995 wird die Klägerin “ab 01.08.1995 als vollbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt”. Nach § 3 dieses Änderungsvertrages gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zur Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Nach Abschnitt E der genannten Richtlinien ist die Angestellte in VergGr. Vc BAT-O eingruppiert. Die Klägerin unterschrieb diesen Änderungsvertrag “unter dem Vorbehalt der Klärung von Eingruppierung und der zu leistenden Stundenverpflichtung”.

Mit der am 12. September 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, sie sei über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Änderungsvertrag vom 11. August 1995 sei hinsichtlich der Herabstufung von der VergGr. Vb BAT-O nach VergGr. Vc BAT-O unwirksam. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O, da durch Arbeitsvertrag vom 4. April 1995 diese Vergütungsgruppe vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Der beklagte Freistaat habe sie nach eingehender, jahrelanger Überprüfung mit diesem Änderungsvertrag rückwirkend ab 1. Februar 1994 in die VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschnitt G eingruppiert.

Ihre Aufgaben hätten sich nicht dahingehend geändert, daß sie nicht mehr in der Tätigkeit einer Erzieherin in unterrichtsbegleitender Funktion beschäftigt werde. Ab dem 1. August 1995 sei sie nach wie vor neben dem Lehrer in erzieherischer Funktion, d. h. unterrichtsbegleitend, tätig. Die Änderung ab 1. August 1995 bestehe nur darin, daß der beklagte Freistaat ab 1. August 1995 ein neues Berufsbild “pädagogische Unterrichtshilfe” geschaffen habe, wofür keine tarifliche Rechtsgrundlage bestehe. Es handele sich lediglich um eine einseitige Festlegung des beklagten Freistaates nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL.

Sie hat bestritten, daß der Personalrat vor der Änderung der Arbeitsbedingungen und vor Abschluß des Änderungsvertrages ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Klägerin über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem beklagten Freistaat mit unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung entsprechend VergGr. Vb BAT-O und Erzieherzulage beschäftigt ist.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Arbeitsverhältnisse der Erzieher an Förderschulen seien ab 1. August 1995 gem. § 64 Abs. 1 SächsSchulG auf den Schulträger übergegangen. Der Freistaat beschäftige ab diesem Zeitpunkt keine Erzieher mehr. Die Klägerin habe sich durch Unterzeichnung des ihr angebotenen Änderungsvertrages zum Verbleiben beim beklagten Freistaat als pädagogische Unterrichtshilfe ab 1. August 1995 entschlossen und müsse sich daher daran festhalten lassen. Die Rückgruppierung der Klägerin in die VergGr. Vc BAT-O sei auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 11. August 1995 nach Maßgabe der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995 erfolgt. Danach seien Erzieherinnen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfen in der VergGr. Vc BAT-O eingruppiert. Eine “Erzieherzulage” sei für pädagogische Unterrichtshilfen nicht vorgesehen. Die Klägerin sei schon vor dem 1. August 1995 in der falschen Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen. Die einzige nennenswerte selbständige außerunterrichtliche Erziehertätigkeit sei die Ferienbetreuung gewesen, die nunmehr entfallen sei, weil sie auf die Stadt Leipzig übergegangen sei. Sie sei im übrigen für die Gesamttätigkeit nicht prägend gewesen. Die Klägerin gehöre zum Lehrpersonal und sei, da die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar sei, allenfalls nach § 11 Satz 2 BAT-O in der Besoldungsgruppe eingruppiert, in der sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Zwischenzeitlich sei die 2. BesÜV außer Kraft getreten und ihre Anwendung komme allenfalls noch aufgrund Nachwirkung in Betracht. Hinsichtlich der Klägerin könne nicht auf die 2. BesÜV zurückgegriffen werden, weil die Vorschrift nur für Lehrkräfte gelte, die auch tatsächlich als Lehrer im engeren Sinne tätig gewesen seien. Daher habe für die Eingruppierung der Klägerin vor dem 31. Juli 1995 auf die damals gültigen Lehrer-Richtlinien-O der TdL zurückgegriffen werden müssen. Die Klägerin sei daher in der VergGr. Vc Fallgr. 3 eingruppiert gewesen. Für eine Eingruppierung nach VergGr. Vb BAT-O sei eine mindestens zweijährige sonderpädagogische Zusatzausbildung erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Freistaates hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag weiter verfolgt. Sie hat dann ihr Begehren auf die Eingruppierung und auf die Zulage beschränkt und im übrigen die Revision zurückgenommen. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht auch ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O zu. Außerdem hat sie Anspruch auf die monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages/BL vom 17. Mai 1982. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage und als Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Freistaates, über den 31. Juli 1995 hinaus die allgemeine Zulage zu gewähren, zulässige Klage ist begründet. Die Vergütung richtet sich für pädagogische Unterrichtshilfen wie die Klägerin nach dem BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL mit der Folge, daß auch die allgemeine Zulage zu zahlen ist.

A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Denn es ist nicht davon auszugehen, daß das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 25. Februar 1997 wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11. März 1997 bestimmt. Am 11. März 1997 wurde ein Beschluß verkündet, mit dem neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18. März 1997 bestimmt wurde. Am 18. März 1997 wurde das Berufungsurteil verkündet. Aus der Tatsache, daß der Urkundsbeamte G… am 6. August 1997 verfügt hat, daß das Urteil den Parteivertretern je gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen ist, folgt, daß das Urteil vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist in vollständiger Form der Geschäftsstelle vorlag, aber die Klägerinvertreter erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist – am 19. August 1997 – die Zustellung des Urteils entgegengenommen haben, § 212a ZPO, während das bei den Prozeßbevollmächtigten des beklagten Freistaates bereits am 8. August 1997, also noch innerhalb der Fünf-Monats-Frist erfolgte.

B. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O und auf die monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages/BL vom 17. Mai 1982.

I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die Regelung des BAT-O einschließlich der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in den BAT-O durch den Tarifvertrag vom 8. Mai 1991 und der SR 2 1 I unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Daraus folgt, daß der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O die arbeitsvertragliche Vereinbarung, in der die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (im folgenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL) zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind, insoweit verdrängen, als die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Klägerin ungünstigere Regelungen enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG) und die Tarifvertragsparteien die Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht, auch nicht hilfsweise für pädagogische Unterrichtshilfen in ihr Regelwerk aufgenommen haben. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben keinen Rechtsnormcharakter. Sie sind einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Sie sind bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nur dann einschlägig, wenn die Tarifvertragsparteien die Richtlinien zum Bestandteil einer tariflichen Regelung gemacht haben.

Das ist für die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe nicht der Fall.

1. Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nachdem die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), die die Vergütung der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte im Beitrittsgebiet regelte, zum 1. Juli 1995 außer Kraft getreten ist und der beklagte Freistaat keine Besoldungsordnung für beamtete Lehrkräfte erlassen hat, gibt es bei dem beklagten Freistaat kein gültiges Besoldungsrecht für beamtete Lehrkräfte, so daß für angestellte Lehrkräfte zur Zeit die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Eingruppierung maßgeblich sind.

2. Diese Richtlinien sind jedoch nicht auf die Klägerin anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, der SR 2 1 I und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen mit der Folge, daß grundsätzlich die Anlage 1a zum BAT-O zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist.

a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnormen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu SR 2 1 I BAT-O). Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch die Vorbemerkung Nr. 5 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden (Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT), allerdings ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die SR 2 1 I BAT erfaßten Personenkreis (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56,59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Dabei sind “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 42/82 – BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. September 1986, aaO).

Zu den klassischen Aufgaben der Lehrer im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts (vgl. Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 2, 2. Aufl., S. 882, Stichwort “Lehrer”). Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Tätigkeitsmerkmal “Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten” gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht im Sinne der genannten Protokollnotiz. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber einen eigenverantwortlichen Unterricht voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen.

Die Begriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Lehrereigenschaft der Klägerin halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.

aa) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (GVBl S. 213) mit späteren Änderungen unterscheidet zwischen Lehrern an öffentlichen Schulen und pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen deutlich. Nach § 40 Abs. 2 SchulG trägt der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Von ihnen zu unterscheiden sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 u. a. die pädagogischen Unterrichtshilfen. Hinsichtlich ihrer Verantwortung ist im SchulG nichts gesagt. Diese Aufteilung wird auch bei der Regelung der Aufsicht gegenüber den Schülern deutlich. Die Aufsicht unterliegt nach § 21 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (GVBl S. 167) in erster Linie dem Schulleiter und den Lehrern, erst dann sind die pädagogischen Unterrichtshilfen genannt.

bb) Dieser Unterscheidung entsprechen die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Unterstützung der in der Schule geleisteten Unterrichtsarbeit berufen. Sie ist unterrichtsbegleitend tätig und betreut die Kinder außerhalb des Unterrichts. Sie wirkt bei der Unterrichtsvorbereitung sowie der Erstellung von Berichten, Zeugnissen, Gutachten und Beurteilungen mit.

Damit ist die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der genannten einschlägigen Tarifnormen. Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter, die/der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie/Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, d. h. unterstützende Arbeiten aus. Die Klägerin unterstützt in erster Linie das Lehrpersonal während der Unterrichtszeiten.

cc) Der Senat hat betont, die Unterrichtshilfe übe hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit werde hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Ein Angestellter, der bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt, ist keine Lehrkraft, er übt vielmehr Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar sind die Lehrinhalte an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder andere als an einer allgemeinbildenden Schule für nichtbehinderte Kinder. Auch spielt an einer solchen Förderschule die Vermittlung praktischer Fertigkeiten für das alltägliche Leben eine Rolle. Dies steht aber auch an einer Förderschule im allgemeinen nicht im Vordergrund der Wissensvermittlung. Damit gibt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht das Gepräge, ihre Tätigkeit ist vielmehr gekennzeichnet von vielfältigen Hilfstätigkeiten, die eine geordnete Unterrichtserteilung durch den Lehrer/die Lehrerin ermöglichen. Die Klägerin ist daher keine Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und im Sinne der übrigen genannten tariflichen Bestimmungen.

dd) Die vom Landesarbeitsgericht genannte Entscheidung des Sechsten Senats vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) steht nicht entgegen. In dem den Parteien bekannten Beschluß vom 10. Dezember 1997 (– 4 AZN 517/97 – n. v.) des Senats ist darauf hingewiesen, daß der Sechste Senat nicht entschieden hat, daß Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) auch der-/diejenige ist, der/die nicht selbst als Lehrkraft, sondern nur als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Der Sechste Senat hat ausgehend von dem in jenem Fall unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, darüber befunden, ob die Grundsätze der Tarifautomatik auch im Rahmen der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gelten.

II. Damit ist die Anlage 1a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen.

1. Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Lehrer oder die Lehrerin beim Unterricht unterstützt. Das schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus.

2. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist jedoch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß Erzieherinnen nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen in der offenen Behindertenarbeit für geistig Behinderte, in Integrationskindergärten tätig sind, sondern auch im integrativen Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung – pflegerische/lehr-/lernunterstützende Tätigkeiten in der Schulgruppe, Pausenbetreuung – beschäftigt werden (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, Gabi – Ausgabe 1995/96, Band 8d Nr. 864a B. 7. 2 S. 147 r. Sp. oben).

3. Die Klägerin ist nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts ausgebildete Erzieherin. Allerdings ist nicht festgestellt und aus der Akte nicht ersichtlich, ob die Klägerin Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Tarifsinne ist. Davon ist aber auszugehen, nachdem der beklagte Freistaat im Änderungsvertrag vom 4. April 1995 die VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschnitt G als für die Klägerin einschlägig angesehen hat.

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O/BL in entsprechender Anwendung heranzuziehen:

Vergütungsgruppe VII

3. Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)

Vergütungsgruppe VI b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)

Vergütungsgruppe V c

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Vergütungsgruppe V b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)

Die Protokollnotizen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:

Nr. 7

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.

Nr. 8

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

5. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/BL entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O.

6. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) angenommen, die gesamte Tätigkeit der Klägerin sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der “Fröbel-Schule” in Rödgen, einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, geleisteten Unterrichtsarbeit. Dazu gehören sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler-/innen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht als auch die mit der Unterrichtsbegleitung zusammenhängende Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Zeugnissen, Gutachten, Beurteilungen.

7. Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale, die für die von ihr begehrte Vergütung vorausgesetzt sind.

a) Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 5 setzt eine vierjährige Bewährung in der VergGr. Vc Fallgr. 5 voraus. VergGr. Vc Fallgr. 5 baut auf der VergGr. VIb Fallgr. 5 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.

b) Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr begehrten VergGr. Vb erfüllt. Das kann der Senat nachholen; die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen.

aa) Die Klägerin übt Aufgaben einer Erzieherin aus, auch wenn sie nicht in Heimen, sondern im Schulbetrieb stattfinden. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der im Wege der Lückenausfüllung herangezogenen VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.

bb) Die Klägerin erfüllt die Merkmale der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie ist der Sache nach Erzieherin mit staatlicher Anerkennung.

Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus, wenngleich schulische Hilfsfunktionen überwiegen, was aber wegen der Heranziehung dieses Tätigkeitsmerkmals im Wege der Lückenausfüllung unschädlich ist.

cc) Die Klägerin erfüllt auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Ihre Tätigkeit in der Förderschule für geistig behinderte Kinder ist besonders schwierig im Tarifsinne. Das ist deswegen der Fall, weil das Beispiel b der Protokollnotiz Nr. 8, die “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” anhand von Beispielen erläutert, erfüllt ist. Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig.

dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie arbeitet bereits seit dem 1. Februar 1990 mit Gruppen behinderter Kinder/Schüler und betreut sie. Damit sind die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt. Am 1. August 1995 war sie sonach wesentlich länger als vier Jahre mit Tätigkeiten befaßt, die der Wertigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 5 entsprechen.

8. Die Klage ist auch hinsichtlich der allgemeinen Zulage begründet.

Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe nicht Lehrkraft im Sinne der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, sondern erfüllt die Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 5 der im Wege der Lückenausfüllung heranzuziehenden Vergütungsgruppen für Erzieherinnen der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT-O/BL. Deswegen ist ihr die monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages/BL vom 17. Mai 1982 auch über den 31. Juli 1995 hinaus zu gewähren.

III. Richtet sich die Eingruppierung der Klägerin wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT, sind die vertraglich vereinbarten Lehrer-Richtlinien-O der TdL nur dann von Bedeutung, wenn sie die Klägerin besser stellen würden. Das ist nicht der Fall. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für pädagogische Unterrichtshilfen nur dann eine Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O vor, wenn die pädagogische Unterrichtshilfe über eine mindestens zwölfmonatige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügt. Eine solche hat die Klägerin nicht. Daher kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL aus anderen Gründen unwirksam ist, wie die Klägerin meint. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Zusammenhang kommt es sonach ebensowenig an wie auf das insoweit kontroverse Vorbringen der Parteien.

Die Klägerin hat sonach auch ab 1. August 1995 Anspruch sowohl auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O als auch auf die monatliche allgemeine Zulage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

Zugleich für den wegen Pensionierung ausgeschiedenen Richter am Bundesarbeitsgericht Schneider

Schliemann

Friedrich, Pflügner-Wax, Seifner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629099

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