Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 26.04.1996; Aktenzeichen 13 Ca 9309/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1999; Aktenzeichen 4 AZR 533/97)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.04.1996, Az.: 13 Ca 9309/95, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch über den 31.07.1995 hinaus in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule – vergütet auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O und Erzieherzulage – zu beschäftigen ist.

Die am 11.07.1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und wird in dieser Funktion seit 01.02.1990 an der „F.-Schule” in R., einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt. Das Gehalt hat sich bis zum 30.06.1992 nach der Gehaltsgruppe V b, danach bis zum 31.01.1994 nach Gehaltsgruppe V c und ab 01.02.1994 – gemäß Änderungsvertrag vom 04.04.1995 – auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O einschließlich einer Erzieherzulage berechnet.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der BAT-O unstreitig Anwendung.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, bestimmt das SächsSchulG in § 64 Abs. 1:

„Der Schulträger tritt mit Wirkung vom 01. August 1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 2 u. 4 SchulG in der Fassung vom 03. Juli 1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 u. 3 bestehenden Verträgen ein.

Medizinisch-therapeutisches Personal im Sinne von Satz 1 sind Krankenschwestern, Therapeuten, Physiotherapeuten, Facharbeiter für Krankenpflege u. ä.

Personal an Internaten im Sinne von Satz 1 sind Beschäftigte, die im 2. Schulhalbjahr 1994/95 (01. Februar bis 31. Juli 1995) mit mehr als 50 vom 100 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Betreuungsaufgaben im Internat betraut waren.”

§ 40 Abs. 1 SächsSchulG lautet seit 15.07.1994 wie folgt:

„1. Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen

  1. die Lehrer an öffentlichen Schulen,
  2. die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1, …”

Als pädagogische Unterrichtshilfen werden beim Beklagten vor allem ausgebildete Erzieher beschäftigt.

Der Beklagte hat zu Beginn des Jahres 1995 in Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes die Stellen der pädagogischen Unterrichtshilfen ausgeschrieben. Auf eine solche Stelle hat sich die Klägerin beworben. Mit Schreiben vom 19.05.1995 wurde ihr mitgeteilt, daß ihre künftige dienstliche Verwendung als pädagogische Unterrichtshilfe mit dem voraussichtlichen Arbeitgeber Freistaat Sachsen beabsichtigt sei.

Am 26.07.1996 bot der Beklagte der Klägerin einen geänderten Arbeitsvertrag als pädagogische Unterrichtshilfe an, den sie bis zum 31.07.1995 unterzeichnen sollte, da sonst das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.1995 aufgrund der Regelungen des § 65 SächsSchulG auf den Schulträger übergehen und eine Aussperrung aus der Schule erfolgen würde. Die Klägerin nahm das vorstehende Angebot am 11.08.1995 unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung § 15 BAT-O und der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT-O an.

Mit Schriftsatz vom 07.09.1995, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 12.09.1995, hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31.07.1995 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbesteht.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht von den Änderungsbestimmungen des § 64 SchulG erfaßt und daher auch nicht zum 01.08.1995 auf den Schulträger übergegangen.

Der Änderungsvertrag selbst sei hinsichtlich der Herabstufung von der Vergütungsgruppe V b BAT-O nach V c BAT-O unwirksam. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O, da durch Arbeitsvertrag vom 04.04.1995 diese Vergütungsgruppe vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Ihre Aufgaben hätten sich hiernach nicht dahingehend geändert, daß sie nicht mehr in der Tätigkeit einer Erzieherin in unterrichtsbegleitender Funktion beschäftigt werde. Die Änderung des Tätigkeitsbereichs beinhalte keine solche Änderung, die über das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinausgehe, lediglich die Änderung der Arbeitszeit sei eine erhebliche Abweichung, so insbesondere, daß eine Beschäftigung während der Ferienzeit nicht weiter erfolge.

Sie habe vor dem 01.08.1995 schwerpunktmäßig eine Tätigkeit als Erzieherin mit erzieherischer Betreuung während des Unterrichts verrichtet. Ab dem 01.08.1995 sei sie nach wie vor neben dem Lehrer in erzieherischer Funktion, d. h. unterrichtsbegleitend, tätig. Die Änderung ab 01.08.1995 bestehe lediglich darin, daß der Beklagte ab 01.08.1995 ein neues Berufsbild „pädagogische Unterrichtshilfe” geschaffen habe, wofür jedoch keine tarifliche Rechtsgrundlage bestehe, sondern es handele sich ledigli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge