Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin nach BAT-KF

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer als Vereinsbetreuerin tätigen Diplomsozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Parallelentscheidung zu BAG Urteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 876/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 2, § 1900ff

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 05.07.1994; Aktenzeichen 7 Sa 891/94)

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 03.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 2795/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Juli 1994 – 7 Sa 891/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Vereinsbetreuerin bei dem beklagten Kirchenkreis tätig ist.

Nachdem die am 9. Juli 1964 geborene Klägerin den Rest ihres Anerkennungsjahres bei dem Beklagten abgeleistet hatte, erhielt sie zum 1. Oktober 1992 die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Mit Arbeitsvertrag vom 22. Mai 1992 stellte der Beklagte sie zum 1. Oktober 1992 als Sozialarbeiterin beim Diakonischen Werk G. ein. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und seinen Änderungen geregelt sind. In dem Arbeitsvertrag ist weiterhin festgelegt, daß die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b BAT-KF (Fallgruppe 1) der Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst eingruppiert ist.

Dem Diakonischen Werk G. ist der Evangelische Verein für Vormundschaften e. V. angeschlossen, der als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f. BGB anerkannt ist. Als Mitarbeiterin dieses Vereins übernimmt die Klägerin Betreuungen für Erwachsene im Sinne der §§ 1896 ff. BGB. Die Zahl der von ihr ständig Betreuten lag in der Vergangenheit zwischen 36 und 38 Personen. Die Betreuung Volljähriger ist anzuordnen, wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auftretenden Krankheitsbilder und Folgeerscheinigungen sind vielfältig. Hierzu gehören zum Beispiel Psychosen (u.a. Schizophrenie), Alkoholismus, Konfliktunfähigkeit, fehlende Krankheitseinsicht, Verwahrlosung, Merk- und Gedächtnisverlust, depressive Verstimmtheit, mangelnde Kommunikationsfähigkeit usw. Die Klienten leben teilweise noch in ihrer eigenen Wohnung, teilweise aber auch in Wohn- oder Altenheimen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 1 Satz 1 BGB). Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises vertritt er den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Die Einzelheiten der Betreuung hängen von der Art der Krankheit oder Behinderung des Betreuten und den Umständen, in denen er lebt, ab. Die Klägerin ist insbesondere mit folgenden Tätigkeiten befaßt:

  • Klärung der Wünsche und Bedürfnisse der Betreuten
  • Erörterung von Problemen/Konflikten mit den Angehörigen, dem Pflegepersonal, den Nachbarn, Freunden, Vermietern, Arbeitgebern, Ärzten, Sozialdiensten und anderen
  • Krisenintervention (z.B. bei akuten Schüben von an Psychose erkrankten Betreuten, bei Eskalation von Konflikten mit Personen aus dem sozialen Umfeld)
  • Vermittlung und Erklärung ärztlicher Diagnosen und Behandlungsformen, Medikamentenkontrolle
  • Motivation zur Teilnahme an Aktivitäten, Kontaktclubs und anderen
  • Klärung der Einkommens- und Vermögenslage, individuelle Einteilung und Auszahlung des Unterhalts, Aufstellung eines Haushaltsplans
  • Einkäufe mit/für den Betreuten
  • Kontakte mit Altenheimen, Sozialstationen, Krankenhäusern, Ärzten, Werkstätten für Behinderte, Amtsgerichten, Arbeitsämtern, Betreuungsbehörden, Einwohnermeldeämtern, Finanzämtern, Gesundheitsämtern, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Sozialämtern, Versorgungsämtern, Wohngeldämtern, Stromversorgungsunternehmen, der Telekom, der Gebühreneinzugzentrale, Versicherungen, Bestattungsunternehmen, Rechtsanwälten und anderen
  • Vermögensverwaltung
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Betreuten.

Die Betreuungstätigkeiten nahmen im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1993 durchschnittlich 84,83 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Darüber hinaus nimmt sie an Teambesprechungen, Supervisionen, Gesamtdienstbesprechungen sowie verschiedenen Arbeitskreisen zur Betreuungstätigkeit teil.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 forderte die Klägerin von dem beklagten Kirchenkreis die Höhergruppierung in die Fallgruppe 6 (Vergütungsgruppe IV a) der Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst. Daraufhin vergütete der Beklagte sie rückwirkend zum 1. Oktober 1992 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-KF. Im übrigen blieb ihr Antrag erfolglos.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 3 (schwierige Tätigkeiten) der Berufsgruppe 2.30 heraus. Die Betreuungstätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Kirchenkreis verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-KF seit dem 1. Oktober 1992 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Vielmehr seien ihre Aufgaben im Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit den Tätigkeiten, die als Beispiel für „schwierige Tätigkeiten” im Sinne der Fallgruppe 3 (Vergütungsgruppe IV b) aufgeführt seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Klage nicht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Oktober 1992 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-KF vergütet zu werden.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Oktober 1992 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-KF vergütet zu werden.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des BAT-KF in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Hierzu gehört auch der Allgemeine Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP BAT-KF).

2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-KF darauf an, ob ihre Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6 der Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst des AVGP BAT-KF erfüllen.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit sei es, die Angelegenheiten der Klienten innerhalb des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises zu besorgen. Eine weitere Aufspaltung verbiete sich, da dies dem gesetzlich vorgesehenen einheitlichen Ziel der Tätigkeit widerspräche.

c) Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zu folgen.

Die Betreuungstätigkeit kann nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. Bei der Betreuung der zugewiesenen Personen kann nicht nach einfachen, durchschnittlichen und schwierigen Fällen unterschieden werden (anders: Jesse/Rothbrust, Die Eingruppierung von Angestellten mit Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, ZTR 1995, 54, 57). Eine derartige Aufteilung liefe dem Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Ziff. 1 Satz 2 zu § 22 Abs. 2 BAT-KF zuwider. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Er darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. Der BAT-KF geht also davon aus, daß ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderung in sich vereinen kann. Zwar dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Tatsächlich trennbar sind die Tätigkeiten jedoch nur dann, wenn sie sich verschiedenen bestimmten Arbeitsergebnissen zuordnen lassen. Arbeitsergebnis ist aber nicht die Besorgung einer einzelnen – schwierigen oder weniger schwierigen – Angelegenheit für den Betroffenen. Hierbei handelt es sich nur um einzelne Schritte, die darauf gerichtet sind, die krankheits- oder behinderungsbedingten Defizite des Betroffenen auszugleichen. Ziel der Tätigkeit ist vielmehr die umfassende Fürsorge für den Betreuten. Dabei kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um eine schwieriger oder weniger schwierig zu betreuende Person handelt. Eine Typisierung der zu betreuenden Personen ist praktisch nicht durchführbar. Der Schwierigkeitsgrad kann sich im Verlauf einer Betreuung erheblich ändern. Der Verlauf einer Betreuung ist bei ihrer Übernahme nicht absehbar. Der Betreuer muß regelmäßig mit sämtlichen bei Betreuungen üblicherweise auftretenden Problemen rechnen.

Für die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs bei Betreuungstätigkeiten spricht im übrigen, daß der BAT-KF die Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis als Beispiel für eine schwierige Tätigkeit eines Sozialarbeiters aufführt (Anmerkung Nr. 3 zu AVGP BAT-KF, Berufsgruppe 2.30, Fallgruppe 3; wortgleich mit Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991, Fassung der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände). Die hierzu gehörenden Tätigkeiten sollen also einheitlich bewertet werden. Dementsprechend sind alle im Rahmen der Fürsorge für den genannten Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern hat der Senat regelmäßig die fürsorgerische Tätigkeit für einen bestimmten Personenkreis als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet „Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung „Gefährdetenhilfe”; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379, zu einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet „Erziehungsbeistandsschaften” in der Familientherapie; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O., zu einem für die „Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband, zu einem als Vereinsbetreuer tätigen Sozialpädagogen).

3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT-KF für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst (Berufsgruppe 2.30 des AVPG BAT-KF). Maßgeblich ist zunächst die ab 1. September 1992 geltende Fassung, die, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut hat:

„2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst

Fallgruppe

Tätigkeitsmerkmal

Verg. Gr.

1.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit(1)

V b

2.

Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.-Gr. V b(2)

IV b

3.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten(1), (2), (3)

IV b

6.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 3 heraushebt(1), (5)

IV a

7.

Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe

III

Anmerkungen:

1. a) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung.

Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.

3. Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. V b.

5. Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen

  1. als Leiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
  2. als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

…”

Die hier maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften blieben bei den späteren Neufassungen der Berufsgruppe 2.30 inhaltlich unverändert.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6 bauen auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Berufsgruppe 2.30 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst des AVGP BAT-KF voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 427/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, a.a.O.).

a) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 BAT-KF Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst.

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Ihre Qualifikation entspricht damit den Anforderungen der Anm. Nr. 1 a zur Berufsgruppe 2.30 AVGP BAT-KF.

Diesem Berufsbild entspricht auch ihre Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin ist es, anderen Menschen verschiedener Alterstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)”, 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch die Tätigkeiten eines Behördenbetreuers nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband; Deinert, Handbuch der Betreuungsbehörde, 1993, S. 84; Jaeger, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), 1992, 245, 249; Jesse/Rothbrust, ZTR 1995, 54, 58 f.). Der Betreuer unterstützt die ihm zugewiesenen Personen bei der Lebensbewältigung. Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hat er für die Betreuten zu sorgen (§§ 1896, 1901 BGB). Hierbei handelt es sich um typische fürsorgerische Tätigkeiten. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger nicht selbst betreut, sondern andere Betreuer und das Vormundschaftsgericht unterstützt. Auch diese Tätigkeit dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge.

b) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 3) BAT-KF Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe ausübt.

Der Begriff „schwierige Tätigkeiten” ist in der Anmerkung 3 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Mit den Beispielen sind Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben worden (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 zählen z.B. die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchst. c). Soweit die Klägerin betreuend tätig wird, gehören zu ihren Klienten auch Heimbewohner. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, nach dem sie u.a. auch bei der Heimplatzsuche behilflich ist und Klienten im Heim besucht.

Die Aufgaben der Klägerin sind ihrer Wertigkeit nach mit den in der Anm. 3 Buchst. a bis d genannten Beispielen vergleichbar.

Diesen Beispielen ist gemeinsam, daß der Sozialarbeiter mit Personen umzugehen hat, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbringen. Aufgeführt sind Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an Aids erkrankte Personen, Heimbewohner, ehemalige Heimbewohner, Strafgefangene oder ehemalige Strafgefangene. Vergleichbare Problemlagen weisen im Regelfall auch Personen auf, für die ein Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB bestellt ist. Eine Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Im übrigen geht auch der Beklagte davon aus, daß es sich um schwierige Tätigkeiten handelt und die Klägerin dementsprechend in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 eingruppiert ist. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht erforderlich.

c) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6 BAT-KF Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraus.

aa) Entgegen der Ansicht des beklagten Vereins scheitert die Eingruppierung der Klägerin in der Vergütungsgruppe IV a (Fallgruppe 6 nicht bereits daran, daß die Klägerin keine Leitungstätigkeiten ausübt. Nach Anm. 5 zur Berufsgruppe 2.30 hebt sich eine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus, wenn dem Sozialarbeiter je nach Funktion eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von zwei Tätigkeiten, die das Eingruppierungsmerkmal erfüllen. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Auch läßt sich hieraus nicht entnehmen, daß ausschließlich Leitungstätigkeiten das hier streitige Eingruppierungsmerkmal erfüllen können.

bb) Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind jedoch nicht besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6.

Das Merkmal „besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

Zur Auslegung des Merkmals „besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Anm. 3 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heranzuziehen. In dieser Anmerkung sind die Tätigkeiten aufgeführt, die grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten angesehen werden und daher der Vergütungsgruppe IV b zugeordnet sind. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Anmerkung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig, sein.

Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Der Sachvortrag muß erkennen lassen, daß die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, a.a.O.). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt. Bezogen auf das Merkmal „besondere Schwierigkeit” heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muß sich ergeben, inwiefern seine Aufgaben im Vergleich zu den nur schwierigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, insbesondere den in der Anm. 3 genannten Beispielen, ein deutlich gesteigertes fachliches Wissen und Können erfordern. Dies läßt sich den klägerischen Darlegungen jedoch nicht entnehmen.

Die Betreuungstätigkeit der Klägerin ist vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Desweiteren muß sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat, beispielsweise entschieden, daß Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte regelmäßig in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich „Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Die Tätigkeiten der Klägerin als Vereinsbetreuerin erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat sie den Betreuten im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u.a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Der Vereinsbetreuer unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim als er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB). Entscheidungsbefugnisse hat der Betreuer ggf. auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der Sterilisation (§ 1905 BGB), der Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das gilt auch für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der Vermögenssorge. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse. Im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach läßt sich – insgesamt gesehen – nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muß ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahmen bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten hierzu veranlassen muß, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.

Die Revision führt aus, die Klägerin habe bereits in den Vorinstanzen deutlich gemacht, daß die Betreuungstätigkeit nicht gleichzusetzen sei mit den Begriffen Beratung, Unterstützung und Pflege im verkehrsüblichen gebrauch, vielmehr das Kriterium der gesetzlichen Betreuung in der rechtlichen Vertretung. Eine pflegerische Komponente sei in der Tätigkeit der Klägerin nicht enthalten. Im übrigen sei die Betreuung erst dann einzurichten, wenn alle anderen Mittel und ambulanten Maßnahmen nicht griffen (arg. § 1896 Abs. 2 BGB). Ein weiterer Unterschied liege darin, daß die übliche Sozialarbeit auf der völligen Freiwilligkeit der Klientel basiere (sogenannte „Kommstruktur”).

Dabei übersieht die Revision, daß es jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene nicht um unverbindliche Beratung, Unterstützung oder gar Pflege geht, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim untergebrachte Personen und um Fürsorge für Strafgefangene, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes erledigt der Sache nach der Vereinsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB: Die Vereinsbetreuer haben auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.

Soweit die Klägerin von ihr dargelegte Besonderheiten im Sinne der qualifizierenden Merkmale der Fallgruppe 6 als nach ihrer Auffassung vom Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt ansieht, fehlt der erforderliche Bezug auf einen bestimmten Schriftsatz, bei einem umfangreichen auch unter Angabe der Seitenzahl(en). Das Landesarbeitsgericht hat nicht etwa Tatsachen, die die besondere Schwierigkeit zu belegen vermögen, bei der Fallgruppe 3 im Zusammenhang mit den dort geforderten „schwierigen Tätigkeiten” „verbraucht”. Es hat vielmehr im Vergleich mit den gemäß Anm. 3 unter Fallgruppe 3 (Vergütungsgruppe IV b) fallenden vom Vergütungsgruppenplan als schwierige Tätigkeiten angesehenen Aufgaben die Heraushebung der Tätigkeiten der Klägerin durch „besondere Schwierigkeit” nicht zu erkennen vermocht, mag es auch unzutreffend von größerer, erheblicher Verantwortung gesprochen haben. Im übrigen sagt die Klägerin nicht, was es ausmachen soll, daß das kennzeichnende Kriterium der gesetzlichen Betreuung, die rechtliche Vertretung, die besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a im Vergleich zu von Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 erfaßten Aufgaben belegt. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Vereinsbetreuung sei nachrangig im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Daß die Einrichtung der Betreuung von den Betroffenen oftmals als unverständlich und unnötig angesehen wird, findet sich gleichermaßen bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und Strafgefangene, die unter die Fallgruppe 3 fällt. Auch insoweit sind Entscheidungen gegen den ausgesprochenen Willen der Betroffenen durchzuführen. Auch im Aufgabenkreis der Anm. 3 a bis d werden Fachkenntnisse auf den verschiedensten Rechtsgebieten benötigt. Die Klägerin hat nicht herausgearbeitet, welche darüber hinausgehenden Fachkenntnisse sie als gesetzliche Vertreterin benötigt, die die besondere Schwierigkeit im Sinne der Fallgruppe 6 auszumachen vermögen. Die Klägerin benötigt nach ihrer Darstellung zur Ausübung der „Vertretung in allen Lebensbereichen” nicht nur vielseitige und umfassende Fachkenntnisse, sondern auch außergewöhnliches Erfahrungswissen. Das bleibt inhaltsleere Behauptung. Es fehlt an der vergleichenden Darstellung, was es ausmachen soll, daß das erforderliche Wissen sich in gewichtiger Weise aus dem für Aufgaben der Anm. 3 Erforderlichen heraushebt. Die Klägerin meint, sie könne bei Erledigung ihrer Aufgaben keine vorgegebenen Abläufe zugrunde legen, sie müsse vielmehr stets umfassend unter Berücksichtigung der Interessen der Betreuten handeln, was insbesondere für die allgemeine Vermögensfürsorge im Sinne der §§ 1896 ff. BGB gelte. Das ist zum einen nicht konkretisiert, zum anderen so nicht nachvollziehbar. Gerade im Bereich der Vermögensfürsorge überwiegen in der Regel Routineabläufe. Ausnahmen, wie die Verwaltung eines größeren Vermögens, zu dem etwa auch ein Unternehmen gehören kann, sind nicht vorgetragen. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Revision hat die Klägerin darauf zu achten, daß unter Berücksichtigung der Interessen der Betreuten alle gesetzlichen Vorschriften genau eingehalten würden. Die Vielzahl der gesetzlichen Vorgaben steigere den Schwierigkeitsgrad der praktischen Arbeit. Auch damit ist nicht auf tatsächlicher Grundlage belegt, daß der Klägerin ein Wissen und Können abverlangt wird, das die Anforderungen der Fallgruppe 3 in gewichtiger Weise übersteigt.

cc) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 heraus.

Mit dem Merkmal „Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP, a.a.O.).

Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Anm. 3) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchst. c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit unterscheidet sich ebenfalls nicht nennenswert. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.

Die Revision beanstandet, „auch insoweit”, also hinsichtlich des Merkmals der „Bedeutung”, habe das Landesarbeitsgericht die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die die „Bedeutung der Betreuungstätigkeit im einzelnen darlegen”, ignoriert. Sie sagt aber nicht, in welchem Schriftsatz diese niedergelegt worden sind. Im übrigen ersetzt der Hinweis auf verschiedene rechtskräftige landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen, die zur Eingruppierung von Verwaltungsangestellten, die Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften über Erwachsene nach altem Recht führten, nach den allgemeinen Vergütungsgruppen für Verwaltungsangestellte der Anlage 1 a zum BAT ergangen sind, nicht den eigenen, auf die eigene Tätigkeit bezogenen Sachvortrag zum Tätigkeitsmerkmal der „Bedeutung”.

Die Klägerin hat sonach keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-KF.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Schamann, Dassel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1092959

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