Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Waldarbeiters

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage sind allein in § 256 Abs. 2 ZPO geregelt; ihre Prüfung ersetzt die des sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Festellungsinteresses.
  • Der Fall der Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage wegen erschöpfender Klarstellung der Rechtsbeziehungen durch die in der Hauptsache ergehende Entscheidung liegt gerade in Eingruppierungsstreitigkeiten bei einer Hauptklage auf Zahlung nur ausnahmsweise vor.
  • Forstspezialrückeschlepper i.S. des Eingruppierungsmerkmals der Lohngruppe W 7 Fallgr. 1 MTW in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 ist ein Forstspezialschlepper, der mit einer speziellen Einrichtung zum Rücken des Holzes, zum Beispiel einem Ladekran, ausgestattet ist. Forstspezialschlepper mit Rückeeinrichtungen, die in der Waldarbeit zum Standard gehören (Seilwinde, Rückezange), entsprechen nicht diesem Tatbestandsmerkmal.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter; MTV für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Komm. Arbeitgeberverb. Rh-P und Saar (MTW) vom 26. 1. 1982 i.d.F. des 7. ÄnderungsTV vom 5. 4. 1991 sowie derjenigen des 8. ÄnderungsTV vom 4. 6. 1992, jeweils § 13 Lohngr. W 5 und W 7; ZPO § 256 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 13 Sa 558/93)

ArbG Darmstadt (Urteil vom 17.08.1992; Aktenzeichen 6 Ca 28/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1994 – 13 Sa 558/93 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. August 1992 – 6 Ca 28/92 – abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Entlohnung des Klägers.

Der am 13. Oktober 1942 geborene Kläger, der den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernt hat, trat am 1. Mai 1980 als Waldarbeiter in die Dienste des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zunächst nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. Mai 1980. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 stellten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag vom 1. März 1983 auf eine neue vertragliche Grundlage, die “an die Stelle des bisherigen Vertrages vom 21.5.1980” trat. In diesem Vertrag ist unter § 2 vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien sich nach dem Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt und die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden.

Der Kläger ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien beim Hessischen Forstamt H… als Maschinenführer eingesetzt. Bis März 1990 bediente er einen allradgetriebenen Forstspezialschlepper mit Knicklenkung vom Typ HSM 704. In dem Prüfbericht des Forsttechnischen Prüfausschusses (FPA) des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik ist der Einsatzbereich dieses Schleppers wie folgt beschrieben:

Der HSM 704 ist insbesondere zum Rücken von mittelstarkem Holz einsetzbar. Aber auch zum gelegentlichen Bringen von schwächerem Industrieholz in langer Form sowie stärkerem Stammholz kann der Schlepper verwendet werden.

Die Geländebedingungen können schwierig sein.

Ausgerüstet war dieser Schlepper mit einem Frontpolterschild und einer Seilwinde.

Nachdem der Kläger in der Zeit vom 5. bis 9. Februar 1990 im Versuchs- und Lehrbetrieb für Waldarbeit und Forsttechnik in W… an einem Fortbildungslehrgang für Forstmaschinenführer an Holzladekrananlagen teilgenommen hatte, bedient er seit dem 22. März 1990 einen allradangetriebenen Forstspezialschlepper mit Knicklenkung Typ ASL 980 des Herstellers Lauer. Dieses Fahrzeug verfügt über einen Schaltvorgänge entbehrlich machenden hydrostatischen Antrieb und ist mit einem Zangenkran ausgestattet. Sein Anschaffungspreis belief sich auf etwa 240.000,-- DM.

Die beschriebenen Maschinen werden beim Hessischen Forstamt H… zum “Rücken” eingesetzt. Unter diesem forstlichen Fachausdruck versteht man die Bringung des Holzes vom Ort der Fällung an einen festen Weg bzw. zur Abfuhrstelle. Die Schlepper können zwar grundsätzlich auch anderweitig verwendet werden. Ihr tatsächlicher Einsatzschwerpunkt ist jedoch zu 80 – 90 % der Rükkebetrieb in der Forstwirtschaft. Die von ihm bedienten Maschinen wartet der Kläger und führt daran selbst kleinere Reparaturen durch.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. April 1991 wurde der MTW vom 26. Januar 1982 mit Wirkung vom 1. Mai 1991 neu gefaßt, insbesondere die Lohngruppenregelung des § 13 MTW. Der Kläger wurde unter Beteiligung des Personalrates von seiner Beschäftigungsbehörde mit Wirkung vom 1. Mai 1991 “vorbehaltlich der Zustimmung des Hess. Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in die Lohngr. W 9” eingereiht. In dieser waren Waldarbeiter nach insgesamt achtjähriger Tätigkeit in der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (“Waldarbeiter …, die schwierige und hochwertige Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen, z. B. Fahrer von Forstspezialrückeschleppern …”) und in der Lohngruppe W 8 eingereiht. Das zuständige Ministerium stellte sich auf den Standpunkt, daß “die Einreihung der Maschinenführer bei den Hessischen Forstämtern maximal nach Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1 möglich” sei. Daraufhin wurde der Kläger “aufgrund seiner bisherigen Beschäftigungszeit … in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2” eingereiht.

Mit Schreiben vom 12. August 1991 legte der Kläger “Einspruch” gegen seine Einreihung in die Lohngr. 7 Fallgr. 2 ein. Der Personalrat beim Hessischen Forstamt H… vertrat in seinem Schreiben vom 19. August 1991 gegenüber dem Bezirkspersonalrat des Regierungspräsidiums in D… die Auffassung, der Kläger sei in die Lohngr. W 9 Fallgr. 2 eingereiht. Das beklagte Land verblieb bei seiner gegenteiligen Auffassung.

Mit seiner am 5. Februar 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von Lohn nach der Lohngr. W 9 weiter. Er erstrebt zum einen die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Lohn nach dieser Lohngruppe ab 1. Mai 1991 und zum anderen die Zahlung der Lohndifferenz zwischen dem Lohn nach der Lohngr. W 7 und demjenigen der Lohngr. W 9 für die Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. November 1991 in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 1.486,30 DM.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 4. Juni 1992 zum MTW wurde die Lohngruppenregelung des § 13 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 erneut geändert. Der Kläger wurde mit Inkrafttreten dieser Tarifänderung in die Lohngr. W 8 Fallgr. 2 (Endstufe) eingereiht.

In der Zeit vom 26. bis 30. April 1993 hat der Kläger wiederum an einem Lehrgang für Forstmaschinenführer im Versuchs- und Lehrbetrieb für Waldarbeit und Forsttechnik in W… teilgenommen.

Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm bedienten Forstspezialschlepper HSM 704 und ASL 980 seien reinrassige Forstspezialrückeschlepper im Sinne des ersten Beispiels der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991. Schon daraus folge die Erfüllung der Anforderungen dieses Eingruppierungsmerkmals. Beide Maschinen entsprächen aber auch dessen allgemeinen Merkmalen, denn es handele sich bei ihnen um schwierige und hochwertige Maschinen, die er – streitlos – warte und an denen er selbst kleinere Reparaturen durchführe. Die Bedienung des HSM 704 sei sogar schwerer gewesen als die des ASL 980, da ersterer wegen seiner geringeren Breite weniger standsicher gewesen sei und habe geschaltet werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

  • das beklagte Land zu verurteilen, für den Zeitraum von Mai 1991 bis einschließlich November 1991 1.486,30 DM Restlohn zu zahlen;
  • festzustellen, daß der Kläger als Maschinenführer in die Lohngruppe W 9 des Lohntarifvertrages Nr. 8 vom 5. August 1991 (LTW) – gemeint: Nr. 7 vom 5. April 1991 – einzureihen ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger bedienten Maschinen seien zwar schwierig, aber nicht hochwertig. Es handele sich bei ihnen auch nicht um Forstspezialrückeschlepper, sondern um Radschlepper mit Forstausrüstung im Sinne der Lohngr. W 5 Fallgr. 1.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es – statt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Einreihung des Klägers in die Lohngr. W 9 festzustellen – das Bestehen des Anspruchs des Klägers auf Vergütung nach dieser Lohngruppe ab 1. Mai 1991 festgestellt hat, und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

I. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Dies gilt auch, soweit sie die Zeit vom 1. Mai 1991 bis zum 30. November 1991 betrifft, für die der Kläger mit seiner Zahlungsklage die Lohndifferenz zwischen dem Lohn nach Lohngr. W 7 und W 9 in der unstreitigen Höhe von 1.486,30 DM fordert. Ihre Zulässigkeit folgt insoweit aus § 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Kläger, auch zugleich mit der Hauptklage (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 256 Rz 108), auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden (vorgreiflichen) Rechtsverhältnisses klagen. Diesen Weg hat der Kläger beschritten. Die Voraussetzungen für die Zwischenfeststellungsklage sind allein in § 256 Abs. 2 ZPO festgelegt; die Folge ist, daß die Prüfung des Feststellungsinteresses, die bei der selbständigen Feststellungsklage des § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich ist, insoweit zurückgedrängt und durch die Tatbestandsmerkmale des Streits über das Rechtsverhältnis und dessen Präjudizialität für die Hauptentscheidung ersetzt wird (MünchKommZPO-Lüke, 1992, § 256 Rz 76).

Die Zwischenfeststellungsklage ist bzw. wird nur dann unzulässig, wenn bzw. sobald schon die in der Hauptsache ergehende Entscheidung die Rechtsbeziehungen erschöpfend klarstellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 256 Rz 108, 114, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Gerade in Eingruppierungsstreitigkeiten kann letzteres nur ausnahmweise zutreffen, da bei diesen erfahrungsgemäß regelmäßig die Möglichkeit einer Bedeutung der erstrebten Feststellung über den gegenwärtigen Streitstand hinaus besteht. Diese ist auch hier nicht auszuschließen.

Zur Zulässigkeit der Zahlungsklage ist nichts zu bemerken.

II. Die danach zulässige Klage ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. W 9 ab 1. Mai 1991.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. März 1983 der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar vom 26. Januar 1982 (MTW) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Für die Einreihung des Waldarbeiters in die Lohngruppen nach dem MTW ist gemäß § 13 Abs. 2 Unterabs. 1 die Tätigkeit maßgebend, die der Waldarbeiter ständig mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben hat.

2. Einzige Aufgabe des Klägers bei dem Hessischen Forstamt H… ist es, die dort zum Rücken von Holz eingesetzten Maschinen zu bedienen, zu warten und an diesen kleinere Reparaturen selbst auszuführen. Diese Tätigkeiten haben die Tarifvertragsparteien im MTW sowohl in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 als auch in der vom 1. Juni 1992 geltenden Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 4. Juni 1992 zum Einreihungsmerkmal erhoben. Damit bringen sie zum Ausdruck, daß sie alle Tätigkeiten eines Waldarbeiters, die zu den bezeichneten Aufgaben gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Bildung von Arbeitsvorgängen im Sinne der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Neufassung des § 22 BAT (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1996, 37, m.w.N.). Für eine zusammenfassende Betrachtung von Tätigkeiten auf der Beurteilungsgrundlage der überwiegenden oder der mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Tätigkeit gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Urteil des Senats vom 25. August 1993 – 4 AZR 577/92 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

Für die Einreihung des Klägers in die Lohngruppen des § 13 MTW ist somit von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen.

3. Die Einreihungsmerkmale dieser Vorschrift hatten in der ab 1. Mai 1991 geltenden Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991 (nachfolgend: a.F.) folgenden Wortlaut:

Lohngruppe W 3

  • Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht höher eingereiht,
  • Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht höher eingereiht.

    (Als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, gelten z. B. das Bedienen und Warten einfacherer Maschinen und Geräte einschließlich des Durchführens kleinerer Reparaturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer, soweit nicht von Lohngruppe W 5 oder W 7 erfaßt, das Bedienen von Kleinseilwinden).

Lohngruppe W 4

Lohngruppe W 5

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die schwierigere Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen, z. B. Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, von Gradern, von Radladern, von Raupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer; Klettersägenführer; Bediener von Entrindungsanlagen; Bediener von Seilanlagen.

Lohngruppe W 6

Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

Lohngruppe W 7

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die schwierige und hochwertige Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen, z. B. Fahrer von Forstspezialrükkeschleppern, von Prozessoren; Bediener von mobilen Großentrindungsanlagen, von mobilen Seilkrananlagen.

Lohngruppe W 8

Waldarbeiter der Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

Lohngruppe W 9

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.

In den “Übergangsvorschriften” des § 2 dieses Änderungstarifvertrages ist in Abs. 1 folgendes bestimmt:

Für Waldarbeiter, die am 30. April 1991 schon und am 1. Mai 1991 noch im Arbeitsverhältnis stehen, werden die vor dem 1. Mai 1991 im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten für die Feststellung der zutreffenden Lohngruppe so angerechnet, als ob der Tarifvertrag bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits gegolten hätte.

In der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 4. Juni 1992 (nachfolgend: n.F.) haben die Einreihungsmerkmale des § 13 MTW, soweit hier von Interesse, folgende Fassung erhalten:

Lohngruppe W 5

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die schwierigere Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen, z. B. Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht von Lohngruppe W 6 erfaßt, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer; Klettersägenführer; Bediener von Entrindungsanlagen; Bediener von Seilanlagen.

Lohngruppe W 6

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Rückeschleppern mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter Seilwinde, mit Zange oder mit Kranrückeanhänger) sowie von Gradern.

Lohngruppe W 7

  • Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Harvestern, von Prozessoren oder von Kranrückezügen (Tragschleppern, Klemmbankschleppern) sowie Bediener von mobilen Großentrindungsanlagen oder von mobilen Seilkrananlagen.

Die Übergangsvorschrift § 2 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages lautet wie folgt:

Hat der Waldarbeiter am 31. Mai 1992 Lohn aus einer höheren Lohngruppe erhalten als aus der Lohngruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingereiht ist, wird dieser Lohn durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei Waldarbeiter der Lohngr. W 3, was zwischen den Parteien nicht umstritten sei. Er erfülle die Voraussetzungen der Fallgr. 2 dieser Lohngruppe, da er Arbeiten verrichte, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung voraussetzten. Der Kläger bediene und warte die von ihm gefahrenen Schlepper und führe an diesen auch kleinere Reparaturen aus. Er erfülle damit jedenfalls das tarifliche Tätigkeitsbeispiel der Fallgruppe. Weiter setze die Lohngr. W 9 Fallgr. 2 eine insgesamt achtjährige Tätigkeit der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 voraus. Diese Voraussetzungen habe der Kläger dadurch erfüllt, daß er seit März 1980 den Forstspezialschlepper des Typs HSM und seit März 1990 den des ASL 980 gefahren, diese gewartet und daran selbst kleinere Reparaturen durchgeführt habe. Bei diesen Fahrzeugen handele es sich nämlich um Forstspezialrückeschlepper, deren Fahren als Beispiel in der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 angeführt sei. Die vom Kläger gefahrenen Fahrzeuge seien unstreitig Schlepper, die beim beklagten Land zum “Rücken” im Forstbetrieb verwendet würden. Unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit, sie auch anderweitig einzusetzen, sei dies zu 80 bis 90 % allgemein die tatsächliche Verwendung solcher Maschinen. Ein Forstspezialschlepper, dessen Bestimmung das “Rükken” sei, sei nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs ein Forstspezialrückeschlepper. Dabei spiele es auch keine Rolle, in welcher Reihenfolge die Bestandteile dieses Wortes verwendet seien. Mit Forstspezialrückeschlepper gleichbedeutend wäre auch “Spezialforstrückeschlepper”, “Forstrückespezialschlepper” oder “Rückeforstspezialschlepper”. Entsprechend dem Aufbau der Eingruppierungsmerkmale für Schlepperfahrer der Lohngr. W 3, W 5 und W 7 müsse ein Forstspezialrückeschlepper mehr sein als ein “Radschlepper mit Forstausrüstung”. Dies treffe bei den vom Kläger gefahrenen Maschinen zu. Diese seien allradangetrieben, hätten gleich große Räder und eine Knicklenkung. Letztere diene insbesondere dazu, im Wald Bäume und ähnliche Hindernisse umfahren zu können, was mit einem Schlepper mit starrem Rahmen nicht möglich sei. Ein solches den besonderen Geländebedingungen des Waldes angepaßtes Fahrzeug sei auch – wie unstreitig – weitaus schwerer zu bedienen als ein üblicher Schlepper mit starrem Rahmen. Da der Forstspezialrückeschlepper ausdrücklich als Beispiel in der Lohngr. W 7 genannt sei, brauche nicht näher dargetan zu werden, daß es sich bei diesem Fahrzeug um eine schwierige und hochwertige Maschine handele. Durch das Tarifbeispiel sei gerade erläutert, daß unter einer schwierigen und hochwertigen Maschine beispielsweise ein Forstspezialrückeschlepper zu verstehen sei. Aber auch unabhängig davon seien die vom Kläger gefahrenen Schlepper als schwierige und hochwertige Maschinen anzusehen. Angesichts der Knicklenkung und des Allradantriebs seien es schwierige Maschinen. Sie seien jedenfalls nicht unbedeutend hochwertiger als etwa übliche Radschlepper, die mit einer Forstausrüstung ausgestattet seien. Als eine hochwertige Maschine könne im Forstbereich eine Maschine angesehen werden, die im Jahre 1979 110.000,-- DM bzw. im Jahre 1990 etwa 240.000,-- DM gekostet habe. Es möge zwar auch weitaus teurere Maschinen und Geräte – wie etwa mobile Großentrindungsanlagen – geben. Es genüge aber, wenn eine Maschine an der unteren Grenze dessen anzusiedeln sei, was als hochwertig anzusehen sei. Da der Kläger bereits seit über 8 Jahren die Tätigkeit als Fahrer eines Forstspezialrückeschleppers mit seiner gesamten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt habe, erfülle er die Voraussetzungen sowohl der Lohngr. W 8 wie der Lohngr. W 9 Fallgr. 2. Nach der Übergangsregelung des 7. Änderungstarifvertrages seien die vor dem 1. Mai 1991 zurückgelegten Zeiten für die Feststellung der zutreffenden Lohngruppe nach den ab 1. Mai 1991 geltenden Einreihungsmerkmalen so anzurechnen, als ob der Tarifvertrag bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits gegolten hätte. Der einmal entstandene Anspruch auf Vergütung nach der Lohngr. 9 sei gemäß § 2 Ziff. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 4. Juni 1992 durch die Änderung des Lohngruppenkataloges für die Zeit ab 1. Juni 1992 nicht berührt worden.

5. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der vom Kläger bis zum 21. März 1990 bediente Forstspezialschlepper HSM 704 ist kein Forstspezialrückeschlepper im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 5. April 1991. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, daß er als “hochwertige” Maschine im Sinne dieses Einreihungsmerkmals gelten kann.

5.1 Der Lohngruppenkatalog des § 13 MTW sieht in einigen Lohngruppen, insbesondere in den für den zu entscheidenden Fall vorrangig bedeutsamen Lohngr. W 5 Fallgr. 1 (a.F.) und W 7 Fallgr. 1 (a.F.) zunächst allgemeine abstrakte Merkmale und darüber hinaus Tätigkeitsbeispiele vor. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats sind bei einer solchen Gestaltung der Eingruppierungs- oder (nach der Terminologie der Parteien des MTW) der Einreihungsmerkmale die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (z. B. Urteile des Senats vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; jüngst Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, daß diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 2 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort aufgeführten Tätigkeiten die vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (BAG Urteil vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muß allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 –, aaO), oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG Urteil vom 4. April 1979 – 4 AZR 618/77 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 –, aaO).

5.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht der Sache nach ausgegangen. Es hat zunächst geprüft, ob die Tätigkeit des Klägers dem Tätigkeitsbeispiel der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 “Fahrer von Forstspezialrückeschleppern” entspricht, und ist lediglich mit einer Zweitbegründung auf die allgemeinen Merkmale “schwierige und hochwertige Maschinen” dieses Einreihungsmerkmals eingegangen. Den Ausführungen zur Auslegung des Beispiels “Fahrer von Forstspezialrückeschleppern” kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Wortlaut und die Tarifgeschichte ergeben vielmehr, daß der vom Kläger bis zum 21. März 1990 gefahrene Forstspezialschlepper Typ HSM 704 kein “Forstspezialrückeschlepper” im Sinne dieses Tätigkeitsbeispiels ist. Auf der Grundlage seines Vortrags kann auch nicht festgestellt werden, daß es sich dabei um eine “hochwertige” Maschine im Sinne der allgemeinen Tatbestandsmerkmale dieses Eingruppierungsmerkmals handelt.

5.3 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., XV. Buch (Das Tarifrecht), § 198 III 2b, S. 1488 f.).

5.4 Schon die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wortauslegung vermag nicht zu überzeugen.

5.4.1 Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, daß das Wortglied “Spezial” in der Zusammensetzung “Forstspezialrückeschlepper” ohne Sinnveränderung nicht beliebig jedem anderen Glied dieses Begriffs oder diesem insgesamt zugeordnet werden kann, sondern sich seiner Stellung entsprechend auf das Wortglied “Rücke” bezieht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, bei dieser Zusammensetzung (auch: “Kompositum”, Duden, Band 9, 2. Aufl., S. 389 f., Stichwort “Kompositum”) spiele es keine Rolle, ob – bei sonst gleicher Reihenfolge der anderen drei Wortglieder – das Glied “Spezial” vor dem ersten, zweiten oder dritten der übrigen Wortglieder stehe, wird den Regeln nicht gerecht, die im Normalfall die Bildung eines Kompositums bestimmen. In der Zusammensetzung “Kleinkinderspielzeug” beispielsweise besagt der Wortbestandteil “klein”, daß die Kinder, für die das Spielzeug bestimmt ist, klein sind, während er zu der Größe des Spielzeugs nichts aussagt; soll letzteres als “klein” beschrieben werden, muß dieses Wortglied dem Wortbestandteil “Spielzeug” vorangestellt werden (“Kinderkleinspielzeug”). Der Hausschulmeister früherer Jahrzehnte, um ein anderes Beispiel zu nennen, den sich begüterte Familien zur Erziehung ihrer Kinder leisten konnten, hatte völlig andere Aufgaben als der Schulhausmeister. Die Veränderung der Reihenfolge von Wortgliedern in einem Kompositum führt somit regelmäßig zu einem anderen Gesamtwortsinn. Nichts anderes gilt für die Verwendung des Wortes “Spezial” in einem Kompositum: Es sagt etwas über das Bezugswort des Gliedes aus, dem es vorangestellt ist. Ein Brautmodenspezialgeschäft ist danach ein Modegeschäft, das sich in der Modebranche auf Brautmoden spezialisiert hat, auf diesem Gebiet aber keine weitere Spezialisierung verfolgt, während man bei einem Spezialbrautmodengeschäft annehmen müßte, daß dort aus der Brautmode lediglich eine oder mehrere bestimmte Moderichtungen im Angebot sind.

Es ist daher keineswegs gleichgültig, an welche Stelle das Wortglied “Spezial” in dem Kompositum der übrigen Wortglieder “Forstrückeschlepper” plaziert wird.

5.4.2 Ob es sich bei dem Begriff “Forstspezialrückeschlepper” um eine Wortschöpfung der Tarifvertragsparteien handelt oder dieser in der Forstwirtschaft und Forsttechnik gebräuchlich und von den Tarifvertragsparteien übernommen worden ist, hat keine Bedeutung. Im einen wie im anderen Fall ist es ihr Wille, als Tatbestandsvoraussetzung zu fordern, was der Begriff ausdrückt. Wenn es sich bei dem Begriff um einen forsttechnischen Begriff handelt, hätten die Tarifvertragsparteien, wollten sie inhaltlich andersartige Anforderungen an die Maschinen stellen, deren Bedienung einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngr. W 7 gibt, ein anderes Kompositum bilden oder diese Anspruchsvoraussetzung in syntaktischer Form beschreiben können.

5.4.3 Gerade der Umstand, daß in dem Kompositum “Forstspezialrückeschlepper” das Wortglied “Spezial” nicht an den Wortanfang gesetzt ist, spricht für dessen gezielte Plazierung. Da das Wortglied “Spezial” in Zusammensetzungen üblicherweise an deren Anfang steht, hätte diese Stellung – hier: “Spezialforstrückeschlepper” – die Deutung zugelassen, sie beruhe allein auf Gründen der Sprachgewohnheit, das Bezugswort dieses Wortglieds werde daher nicht durch die Reihenfolge der Wortglieder bestimmt. Mit diesem Einwand kann die Bezugswortbestimmung des Wortgliedes “Spezial” im Tarifbegriff des “Forstspezialrückeschleppers” nicht in Frage gestellt werden. Sprachliche Gründe dafür, das Wortglied “Spezial” an die zweite Stelle vor dem Wortglied “Rücke” zu plazieren, gibt es nicht. Der Begriff klingt ungewöhnlich und spröde. Seine Zusammensetzung – auch in der Reihenfolge der Wortglieder – ist nicht sprachlich, sondern determinativ begründet.

5.5 Die Plazierung des Gliedes “Spezial” vor dem Wortbestandteil “Rücke” drückt aus, daß die zum “Rücken” bestimmte Ausstattung des Schleppers eine “spezielle” sein muß.

5.5.1 Dies macht auch durchaus Sinn, da es unterschiedliche technische Einrichtungen zum Rücken gibt, nämlich Seilwinden unterschiedlicher Art, Zangen, Krananlagen, wie sich bereits aus den Tätigkeitsbeispielen der Einreihungsmerkmale für Waldarbeiter ergibt. Die Bedienung eines Forstspezialrückeschleppers soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur dann den Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. W 7 begründen, wenn dieser mit einer Spezialeinrichtung zum Rücken ausgestattet ist, die der Waldarbeiter zu bedienen hat. Hätte mit dem Wortteil “Spezial” lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Maschine speziell für das Rücken im Wald konstruiert und gebaut sein muß, wäre er entbehrlich gewesen, da dies auch mit dem Restkompositum “Forstrükkeschlepper” ausgedrückt ist. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff “Forstspezialrückeschlepper”, haben sie ihn nun selbst gebildet oder aus der Fachsprache übernommen, so verstanden wissen wollen, wie es den allgemeinen Regeln der Wortbildung entspricht. Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen sind jedenfalls nicht erkennbar.

5.5.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf eine im Vergleich zu einer Maschine mit einer “normalen” Ausstattung zum Rücken macht das Tatbestandsmerkmal der Bedienung eines “Forstspezialrückeschleppers”, also eines Forstrückeschleppers mit einer speziellen Rückeausstattung, nur dann Sinn, wenn diese erhöhte Anforderungen an den Waldarbeiter stellt. Tatbestandsmerkmale in Eingruppierungsregelungen sind so auszulegen, daß sie als Merkmal für den Wert der Tätigkeit des Arbeiters als Bemessungsgröße für seine Entlohnung geeignet sind. Die Tarifvertragsparteien wollen mit Eingruppierungsregelungen die Tätigkeit des Arbeitnehmers bewerten und für sie die der jeweiligen Bewertung entsprechende Vergütung bestimmen. Auch wenn sie dies mit Merkmalen tun, die die Eigenschaft einer Maschine oder eines Gerätes beschreiben, die der Arbeiter zu bedienen hat, haben sie damit die bei der Bedienung dieser Maschine gestellten besonderen Anforderungen oder eine hierfür benötigte besondere Qualifikation im Auge (zur tätigkeitsbezogenen Auslegung von Eingruppierungsmerkmalen vgl. Urteil des Senats vom 23. November 1994 – 4 AZR 885/93 – AP Nr. 12 zu § 21 MTB II, m.w.N.).

5.5.3 Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist bei der Ausstattung eines Forstrückeschleppers mit einer Krananlage zum Rücken davon auszugehen, daß die Bedienung dieser Maschine besondere Anforderungen an den Waldarbeiter stellt. Dies erweist bereits der Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 5. bis 9. Februar 1990 an einem Fortbildungslehrgang für Forstmaschinenführer an Holzladekrananlagen im Versuchs – und Lehrbetrieb für Waldarbeit und Forsttechnik in W… teilnehmen mußte, um für die Bedienung des Forstspezialschleppers ASL 980 gerüstet zu sein, der im Gegensatz zum Forstspezialschlepper HSM 704 über einen Kranaufbau, nämlich einen Zangenkran, verfügte, wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt hat. Die Bedienung eines schwenkbaren Krans bei eingeschränkten Sichtmöglichkeiten stellt höhere Anforderungen an den Waldarbeiter als die Bedienung eines Forstspezialschleppers mit den in der Waldarbeit zum Standard gehörenden Einrichtungen wie Rückzange oder Seilwinde. Dies zeigt der Schulungsbedarf des Klägers trotz rund 10jähriger Arbeit mit dem Forstspezialschlepper HSM 704. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Forstspezialschlepper ASL 980 standsicherer ist als der des Typs HSM 704 und beim Typ ASL 980 wegen des hydrostatischen Antriebs die Schaltvorgänge entfallen, wie der Kläger vom beklagten Land unwidersprochen vorgetragen hat. Dies mag eine gewisse Erleichterung in der Maschinenbedienung sein. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Schulung für Forstmaschinenführer an Holzladekrananlagen hat dies im Falle des Klägers aber nicht entbehrlich gemacht.

5.5.4 Von den Vorinstanzen abgesehen ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte, soweit sie dem Senat bekannt ist, zu demselben Ergebnis gelangt wie der Senat. Für Forstspezialschlepper mit einer Seilwinde oder einer Rückezange, also ohne Krananlage ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals “Forstspezialrückeschlepper” durchgängig verneint worden (Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 23. Januar 1992 – 2 Ca 486/91 -; Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 3. Februar 1993 – 7 Ca 508/91 -; Arbeitsgericht Limburg a.d.L., Urteil vom 25. August 1993 – 1 Ca 538/92 -; Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 13. Februar 1992 – 5 Ca 405/91 = LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1992 – 3 Sa 30/92 -; jeweils n.v.).

5.6 Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Neufassung der Einreihungsmerkmale der Lohngr. W 5 Fallgr. 1, Lohngr. W 6 und Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.) durch den 8. Änderungstarifvertrag vom 4. Juni 1992. In der Neufassung der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 haben die Tarifvertragsparteien darauf verzichtet, allgemeine Tatbestandsmerkmale als Anspruchsvoraussetzungen anzuführen und durch Beispiele zu ergänzen, sondern haben die Maschinen und Geräte enumerativ aufgezählt, deren Bedienung den Anspruch auf Lohn nach dieser Lohngruppe begründet; in dieser enumerativen Aufzählung ist der Forstspezialrückeschlepper nicht genannt. Zeitpunkt und Inhalt der Tarifänderung sprechen dafür, daß diese das Ziel der Klarstellung der Einreihungsmerkmale verfolgte. Der Lohngruppenkatalog des MTW war von den Tarifvertragsparteien erst im 7. Änderungstarifvertrag vom 5. April 1991 ganz wesentlich neu strukturiert worden. Seine erneute Änderung gut ein Jahr später kann daher nicht auf einer bedeutsamen Veränderung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen in Betrieben der Forstwirtschaft beruhen, die die Anpassung des Tarifrechts erforderte. Vielmehr muß das im Jahre 1991 neugestaltete Tarifrecht selbst den Tarifvertragsparteien als überarbeitungsbedürftig erschienen sein. Die Änderungen der Eingruppierungsmerkmale durch den 8. Änderungstarifvertrag vom 4. Juni 1992 sind nicht grundlegender, sondern mehr redaktioneller Art. So ist das Tätigkeitsbeispiel “Fahrer von Raupen” in Lohngr. W 5 Fallgr. 1 (a.F.) durch die klarstellende Formulierung. “Fahrer von Planier- und Laderaupen” ersetzt worden. Inhalt und Zuordnung der Beispiele zu den Lohngruppen sind im wesentlichen unverändert geblieben, etwa hinsichtlich der Beispiele Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, von Radladern, Baggerführer, Klettersägenführer etc. der Lohngr. W 5 Fallgr. 1 sowie der Beispiele Fahrer von Prozessoren, Bediener von mobilen Großentrindungsanlagen oder von mobilen Seilkrananlagen der Lohngr. W 7 Fallgr. 1. Die Neufassung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, sie habe den Zweck verfolgt, die Tariflöhne aus Kostengründen – verbunden mit einer Bestandsschutzgarantie – für die Zukunft zu senken. Dies zeigt, daß die Bedienung eines “Graders”, nach dem 7. Änderungstarifvertrag Beispielstätigkeit der Lohngr. W 5 Fallgr. 1, nunmehr als Tätigkeitsbeispiel der Lohngr. W 6 Fallgr. 1 zugeordnet ist. Diese Umstände belegen, daß die Änderung des Lohngruppenkatalogs durch den 8. Änderungstarifvertrag vom 4. Juni 1992 das Ziel der Klarstellung der Einreihungsmerkmale verfolgte. Für den Forstspezialrückeschlepper ist durch die Tarifänderung klargestellt, daß seine Bedienung keinen Anspruch auf Lohn nach der Lohngr. W 7 begründet. Daß diese Klarstellung durch “Änderungs”-tarifvertrag vorgenommen worden ist, besagt lediglich etwas über die Form, nicht aber über Inhalt und Zweck der Maßnahme.

5.7 Auch hinsichtlich der Zweitbegründung vermag der Senat dem Landesarbeitsgericht nicht zu folgen. Auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers kann nicht festgestellt werden, daß der Forstspezialschlepper vom Typ HSM 704 eine “hochwertige” Maschine im Sinne der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.) ist.

6. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, als eine hochwertige Maschine könne im Forstbereich eine Maschine angesehen werden, die im Jahre 1979 110.000,-- DM gekostet habe. Nach seinen Feststellungen war dies der Anschaffungspreis des Forstspezialschleppers Typ HSM 704. Damit handele es sich bei dieser Maschine um eine “hochwertige” im Sinne des Einreihungsmerkmals der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.). Daß diese Maschine “schwierig” im Sinne dieses Einreihungsmerkmals ist, war zwischen den Parteien nicht streitig.

6.1 Bei dem Tatbestandsmerkmal “hochwertig” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung z. B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

6.2 Auch bei Anwendung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat sich für die Auslegung des Begriffs “hochwertig” auf eine Behauptung beschränkt, für die es keine Belege anführt. Was die Tarifvertragsparteien als “hochwertige” Maschinen und Geräte verstehen, läßt sich aus einem wertenden Vergleich in den Beispielen der Lohngr. W 5 Fallgr. 1 (a.F.) mit denjenigen in der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.) genannten bestimmen. Hochwertige Maschinen im Sinne der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.) sind demnach – den zwischen den Parteien streitigen Begriff des Forstspezialrückeschleppers hier ausgeklammert – Prozessoren, mobile Großentrindungsanlagen und mobile Seilkrananlagen. Demgegenüber kommt diese Eigenschaft nicht den Maschinen und Geräten zu, die die Tarifvertragsparteien in der Lohngr. W 5 Fallgr. 1 (a.F.) nennen, z. B. Gradern, Radladern, Raupen und Baggern. Diese Gegenüberstellung bietet eine ausreichende Grundlage für den wertenden Vergleich zur Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs “hochwertige” Maschinen und Geräte.

6.3 Der Kläger hat es versäumt, die Tatsachen vorzutragen, die diesen wertenden Vergleich ermöglichen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe; vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Die Annahme, der vom Kläger bediente Forstspezialschlepper HSM 704 sei eine “hochwertige” Maschine, erfordert einen wertenden Vergleich und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 –, aaO; vom 9. März 1994 – 4 AZR 304/93 – AP Nr. 174 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Dem Kläger oblag es somit, diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen folgt, daß der Forstspezialschlepper vom Typ HSM 704 im Vergleich etwa zu den im Eingruppierungsmerkmal der Lohngr. W 5 Fallgr. 1 (a.F.) genannten Grader, Radlader, Raupen und Bagger als “hochwertige” Maschine gelten kann. Dies hat der Kläger versäumt. Die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der Lohngr. W 7 Fallgr. 1 (a.F.) kann daher nicht festgestellt werden.

7. Die Maschinenbedienertätigkeit des Klägers bis zum 21. März 1990 entsprach nach alledem nicht den Merkmalen der Lohngr. W 7 Fallgruppe 1 (a.F.). Ihm steht daher nicht kraft insgesamt achtjähriger dieser Lohn- und Fallgruppe entsprechenden Tätigkeit ab 1. Mai 1991 Lohn nach der Lohngr. W 9 zu. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Kläger nicht nur kleinere Reparaturen an den von ihm bedienten Maschinen ausführt, sondern alle, auch schwierigste Reparaturen an Fahrgestell, Motor und Windeeinrichtungen inklusive aller Schweißarbeiten, und damit dieses Tatbestandsmerkmal “übererfüllt”, wie er geltend macht. Die Kompensation einer nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzung durch die Übererfüllung einer anderen ist in § 13 MTW für die Einreihung der Waldarbeiter von den Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Wiese, E. Wehner

 

Fundstellen

Haufe-Index 872478

NZA 1997, 50

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