Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Kassierers

 

Leitsatz (amtlich)

  • Für die Feststellung, ob ein Kassierer an einer Kasse mit “schwierigem Zahlungsverkehr” im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 9 BAT eingesetzt ist, ist eine vergleichende Wertung mit der unter VergGr. VIb Fallgr. 8 BAT fallenden Tätigkeit eines Kassierers an einer normalen Kasse erforderlich.
  • Die Annahme und Auszahlung von Beträgen, die in ihrer Höhe stark voneinander abweichen, stellt keinen schwierigen Zahlungsverkehr im Tarifsinn dar.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anl. 1a; VergGr. Vb, Vc, VIb, VII

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 24.02.1993; Aktenzeichen 7 Sa 1049/92)

ArbG Bonn (Urteil vom 20.08.1992; Aktenzeichen 5 Ca 2205/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Februar 1993 – 7 Sa 1049/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit seit dem 1. August 1981.

Der Kläger ist seit 1971 als Kassenangestellter an der Universitätskasse B… des beklagten Landes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Vereinbarung dem BAT.

Die Tätigkeit des Klägers besteht zu 20 % seiner Arbeitszeit aus der Leitung des Sachgebiets Zahlungsverkehr, zu 28 % aus der Abwicklung des unbaren und zu 52 % aus der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs. Als Sachgebietsleiter Zahlungsverkehr ist er zur Verfügung über die Konten der Universitätskasse B… berechtigt. Er ist für die Beschaffung und Sicherung von Bargeldbeständen verantwortlich. Ihm sind zwei Mitarbeiter unterstellt. Bei der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs hat der Kläger u.a. die entsprechenden Überweisungen vorzunehmen, Überweisungsträger zu überprüfen und die Konten zu überwachen. Zum baren Zahlungsverkehr gehört zum einen die Annahme der von den Studenten zu entrichtenden Verwaltungsgebühren, von Geldablieferungen der rund 60 Geldannahmestellen der Universität, von Telefongebühren und von Teilnehmergebühren für bestimmte Lehrveranstaltungen. Zum anderen fällt hierunter die Auszahlung von Stipendien, Gehaltsvorschüssen und der für wissenschaftliche Veranstaltungen erforderlichen Barmittel. Im Rahmen der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs hat der Kläger im Umfang von einem Prozent seiner Arbeitszeit mit fremden Geldsorten umzugehen.

Für die Vergütung von Kassieren ist in der Anlage 1a zum BAT u.a. folgendes bestimmt:

  • Vergütungsgruppe Vb

    • Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.

      (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

  • Vergütungsgruppe Vc

    • Kassiere in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.

      (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und 11c)

  • Vergütungsgruppe VIb

    • Kassiere in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

      (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und 11c)

  • Vergütungsgruppe VII

    • Kassiere in kleineren Kassen.

      (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und 11c)

  • Protokollnotizen

    Nr. 10 Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über die Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.

Der Kläger wird nach VergGr. Vc Fallgruppe 21 BAT vergütet. Er hat die Auffassung vertreten, er sei jedenfalls seit dem 1. August 1981 in VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT eingruppiert, denn er sei an einer Kasse mit außergewöhnlich hohen Barumsätzen und schwierigem Zahlungsverkehr tätig. Die Schwierigkeit ergäbe sich daraus, daß er im baren Zahlungsverkehr ständig mit Beträgen umzugehen habe, die in ihrer Höhe stark voneinander abwichen. Hiermit sei in besonderem Maße die Gefahr von Fehlbeständen verbunden. Es komme hinzu, daß er auch Zahlungen in fremden Geldsorten anzunehmen habe. Auch sei zu berücksichtigen, daß nach den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen Sachgebietsleiter Zahlungsverkehr grundsätzlich Beamte des gehobenen Dienstes sein müßten. Der Kläger hat erstmalig mit Schreiben vom 13. August 1981 und in der Folge noch mehrmals gegenüber dem beklagten Land sein Höhergruppierungsbegehren geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er mit Wirkung ab dem 1. August 1981 nach der VergGr. Vb BAT zu vergüten und das beklagte Land verpflichtet ist, die Summe der Nettodifferenzbeträge zur VergGr. Vc BAT ab dem 14. Oktober 1991 mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat zwar nicht in Abrede gestellt, daß an der Universitätskasse B… ständig außergewöhnlich hohe Barumsätze zu bearbeiten sind. Nach seiner Auffassung hat der Kläger aber keinen schwierigen Zahlungsverkehr zu bewältigen. Die Bearbeitung von Beträgen, die in der Höhe große Unterschiede aufweisen, könne dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllen, weil sie zur normalen Tätigkeit eines Kassiers gehöre. Schwierig sei nur der Barverkehr in fremden Geldsorten, der indessen nur 1 % der Tätigkeit des Klägers ausmache und daher für seine Eingruppierung nicht maßgeblich sein könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, nämlich von § 22 BAT i.V.m. VergGr. Vb Fallgruppe 9 der Anlage 1a zum BAT. Der Einwand des beklagten Landes, insoweit betreffe die Rüge nur die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Subsumtion, die jedoch einer Revision nicht zugänglich sei, geht fehl. In einer fehlerhaften Subsumtion liegt die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm und damit nach § 550 ZPO eine Gesetzesverletzung, deren Geltendmachung nach § 549 ZPO eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist.

B. Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, daß der Kläger nach § 22 Abs. 2 BAT keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT habe, weil in seine Tätigkeit nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge fielen, welche die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllten. Bei der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs handele es sich, mit Ausnahme des Umgangs mit fremden Geldsorten, nicht um schwierigen Zahlungsverkehr i.S. dieses Tätigkeitsmerkmals.

1. Zwar ist der Kläger Kassierer in einer Kasse i.S. der VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT i.V.m. Protokollnotiz Nr. 10. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einvernehmen. Wenn auch die Parteien das Vorliegen tariflicher Tätigkeitsmerkmale nicht unstreitig stellen können, da sie über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen können, kann es insoweit doch bei einer pauschalen gerichtlichen Überprüfung bewenden (Senatsurteile vom 22. November 1977, BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 192/79 – AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II). Diese ergibt hier, daß es sich bei der Universitätskasse B… um eine Kasse i.S. der Reichskassenordnung handelt, denn die Universitätskasse ist Teil einer Landesbehörde, sie nimmt Einzahlungen an und leistet Auszahlungen, sie nimmt die hierdurch bedingten Buchungen vor und sammelt die damit zusammenhängenden Belege (vgl. § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Reichskassenordnung; vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 1971 – 4 AZR 383/70 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT).

2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß in der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, welche die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT erfüllen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß jeder einzelne Zahlungsvorgang nebst den dazu gehörigen Buchungen und weiteren möglicherweise anfallenden Zusammenhangstätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT darstelle.

Es kann dahinstehen, ob diese Subsumtion dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs entspricht, unter dem eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 51, 282, 287; 51, 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, daß der bare Zahlungsverkehr in seiner Gesamtheit, soweit er nicht fremde Geldsorten zum Gegenstand hat, als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, ändert dies nichts an der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers.

b) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß der vom Kläger zu erledigende bare Zahlungsverkehr mit Ausnahme der Annahme fremder Geldsorten nicht schwierig im Tarifsinne sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs innerhalb des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums gehalten.

aa) Der Begriff des “schwierigen Zahlungsverkehrs” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Daher ist die revisionsrechtliche Überprüfung im Falle eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die ständige Bearbeitung von in ihrer Höhe stark voneinander abweichenden Zahlungsvorgängen nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des Qualifizierungsmerkmals “schwieriger Zahlungsverkehr” zu erfüllen.

Zwar wird, worauf sich der Kläger beruft, im Schrifttum zum Teil die Meinung vertreten, daß das ständige Vorkommen solcher Zahlungsvorgänge als schwieriger Zahlungsverkehr zu qualifizieren sei (so Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 1994, Vergütungsordnung Teil I VergGr. Vb Rz 57; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Januar 1994, Anlage 1a (B/L), VergGr. Vb, Erl. Rz 6; dagegen für eine Beschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf besondere Ausnahmefälle wie den Umgang mit fremden Geldsorten oder mit Coupons usw. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand November 1993, Vergütungsordnung Teil II BL Anm. 99).

Diese nicht näher begründete Auffassung überzeugt jedoch nicht. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Annahme und Auszahlung von Beträgen, die in ihrer Höhe stark voneinander abweichen, für die Tätigkeit eines im Barzahlungsverkehr eingesetzten Kassiers normal ist. Zwar mag es im Anwendungsbereich des BAT Kassen geben, deren barer Zahlungsverkehr gleichförmig ist, weil er sich auf Beträge gleicher Größenordnung beschränkt. Typisch für eine öffentliche Kasse ist das aber nicht. Für Kassiere in “normalen” Kassen, die keine qualifizierenden Merkmale aufweisen, haben die Tarifvertragsparteien aber nur Vergütung nach VergGr. VIb Fallgruppe 8 BAT vorgesehen, für Kassiere in kleineren – und damit geringere als “normale” Anforderungen stellenden – Kassen sogar nur Vergütung nach VergGr. VII Fallgruppe 6 BAT. Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, weshalb gerade der Umgang mit Beträgen, die in ihrer Höhe stark voneinander abweichen, im Vergleich mit sonstigen baren Zahlungsvorgängen besonders belastend sein soll. So erscheinen beispielsweise die Anforderungen an Verstand und Konzentrationsfähigkeit des Kassiers, die im Barzahlungsverkehr der ständige Umgang mit hohen Beträgen oder mit “ungeraden” Beträgen der gleichen Größenordnung mit sich bringt, keineswegs geringer.

cc) Zwar ist der bare Zahlungsverkehr mit fremden Sorten, wie auch das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem angeführten Schrifttum angenommen hat, schwierig i.S. der VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT. Er stellt über das normale Maß hinausgehende Anforderungen an den Kassier, der das Aussehen und den Wert fremder Sorten kennen, ihre Gültigkeit beurteilen und möglicherweise auch Umrechnungen zwischen verschiedenen Währungen vornehmen muß. Die auf diesen Zahlungsverkehr entfallenden Arbeitsvorgänge nehmen aber nur 1 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch, so daß sie für sich alleine nach § 22 Abs. 2 BAT für seine Eingruppierung nicht maßgeblich sein können.

dd) Andere Erschwerungen des vom Kläger zu bewältigenden Barzahlungsverkehrs gegenüber normalem Zahlungsverkehr sind nicht dargetan. Zwar hat der Kläger detailliert vorgetragen, welche Aufgaben er im einzelnen zu erledigen und welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften er dabei zu beachten hat. Dies reicht aber für die Feststellung, ob der von ihm zu erledigende bare Zahlungsverkehr schwierig im Tarifsinne ist, nicht aus. Diese Wertung erfordert nämlich einen Vergleich mit der unter VergGr. VIb Fallgruppe 8 BAT fallenden Tätigkeit eines Kassiers an einer “normalen” Kasse und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 3b der Gründe). So hätte der Kläger beispielsweise, wenn er aus der Vielzahl der von ihm zu beachtenden Bestimmungen die Schwierigkeit des Zahlungsverkehrs ableiten wollte, dartun müssen, daß es für Kassiere an normalen Kassen eine Reglementierung in diesem Ausmaß nicht gebe. An einem derartigen substantiierten Vortrag als Grundlage für eine vergleichende Wertung fehlt es hier jedoch.

ee) Auch aus den bisher zum Tatbestandsmerkmal des “schwierigen Kassenverkehrs” ergangenen Senatsurteilen (vom 15. Januar 1964 – 4 AZR 80/63 – AP Nr. 4 zu § 3 TOA Sparkassenangestellte; vom 29. August 1979 – 4 AZR 840/77 – AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte), auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nichts anderes. Es kann dahinstehen, ob die diesen Urteilen zugrunde liegenden Erwägungen, die andere als die im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Tarifbestimmungen betreffen, uneingeschränkt auf die hier vorzunehmenden Wertungen übertragen werden können. Auch in diesen Urteilen hat der Senat für die Bestimmung des Begriffs der “schwierigen” Tätigkeit auf einen wertenden Vergleich mit der Tätigkeit eines “normalen” Kassiers abgestellt und eine schwierige Tätigkeit dann angenommen, wenn sie über die allgemeinen Anforderungen an einen Kassier mit normalen Kassenaufgaben hinaus besondere Anforderungen an seinen Verstand und insbesondere seine Konzentrationsfähigkeit stellt.

c) Da der mit Ausnahme des Umgangs mit ausländischen Geldsorten 51 % der Arbeitszeit des Klägers umfassende bare Zahlungsverkehr die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 9 BAT nicht erfüllt, kommt es auf die Bewertung des unbaren Zahlungsverkehrs und der Tätigkeit des Klägers als Sachgebietsleiter Zahlungsverkehr nicht mehr an, denn unter Hinzurechnung der Tätigkeit des Klägers beim baren Zahlungsverkehr mit ausländischen Geldsorten entfallen auf die durch diese Aufgaben bedingten Arbeitsvorgänge nur 49 % der Arbeitszeit des Klägers, so daß sie nach § 22 Abs. 2 BAT für die Eingruppierung nicht maßgeblich sind. Im übrigen fehlt es auch an einem für die vergleichende Bewertung dieser Tätigkeiten erforderlichen substantiierten Vortrag des Klägers.

3. Auch der Einwand des Klägers, daß aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften Sachgebietsleiter im Beamtenverhältnis mindestens dem gehobenen Dienst angehören müßten, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß nach der Vorbemerkung Nr. 6 zur Anlage 1a zum BAT nicht die VergGr. Vc BAT, sondern erst die VergGr. Vb BAT der Besoldungsgruppe A 9 und damit einer Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes vergleichbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann aber wegen des grundlegenden Unterschieds des Status von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst eine vollständige Gleichbehandlung bei der Vergütung nicht verlangt werden (BAGE 56, 59, 70 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2b der Gründe).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Wißmann, Dr. Konow, Schmalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 856654

BB 1994, 1432

NZA 1995, 86

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