Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in den Gehaltsgruppen des ALTV 2 ein Tätigkeitsbeispiel nur einmal in einer einzigen Gehaltsgruppe aufgeführt, ist dieses Tätigkeitsbeispiel für die Eingruppierung maßgeblich, weil damit zum Ausdruck kommt, daß eine entsprechende Tätigkeit stets die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe erfüllt.

2. Die Eingruppierung in die jeweils zugehörigen a-Gruppen erfordert lediglich ein "Hinausgehen" der Tätigkeit; dieses kann auch in der ständigen Vertretung eines Vorgesetzten gesehen werden.

3. Hat ein Angestellter Anspruch auf Höhergruppierung gemäß ALTV 2 Abs 1 § 53, weil er vertretungsweise länger als sechs Monate eine höherwertige Tätigkeit ausübt, bedarf es zur Herabgruppierung nach Beendigung der Vertretungstätigkeit einer Vertragsänderung durch beiderseitiges Einverständnis oder Änderungskündigung.

 

Orientierungssatz

Einfluß der Tarifübung auf die Tarifauslegung.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 17.01.1979; Aktenzeichen 3 (4) Sa 451/74)

 

Fundstellen

AP § 53 TVAL II (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1500 Nr 25 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 46 (LT1-3)

AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 25 (LT1-3)

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 46 (LT1-3)

RiA 1982, 129-129 (T)

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