Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeit nach BAT-O

 

Leitsatz (redaktionell)

Anrechnung von Beschäftigungszeiten wegen Aufgabenübernahme (Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 Nr. 2 Buchst. c); bei Übernahme der Aufgaben der Kindereinrichtungen des Landkreises durch die Gemeinden sind als Beschäftigungszeit einer bei einer kreisangehörigen Stadt angestellten Krippenpflegerin nur die Zeiten anzurechnen, die in den von der Stadt übernommenen Kindereinrichtungen zurückgelegt wurden.

 

Normenkette

BAT-O § 19; Einigungsvertrag Art. 13; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschn. I; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 29.08.1995; Aktenzeichen 8 Sa 1200/94)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2090/94)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. August 1995 – 8 Sa 1200/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. August 1978 bei dem Rat des Kreises B. als Krippenhelferin beschäftigt und wurde in verschiedenen Kindereinrichtungen des Kreises, in der Zeit vom 1. November 1979 bis zum 6. Mai 1984 sowie seit dem 27. Februar 1989 auch in Einrichtungen auf dem Gebiet der kreisangehörigen beklagten Stadt, eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Rat des Kreises B. wurde durch Überleitungsvertrag vom 28. Oktober 1987 zum 31. Dezember 1987 aufgelöst und ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1988 zwischen der Klägerin und der Krippenvereinigung B., einer rechtsfähigen nachgeordneten Einrichtung des Rates des Kreises B., begründet. Die Beklagte übernahm spätestens im Jahre 1991 die Leitung der auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen.

Die tarifgebundenen Parteien schlossen am 28. Juni 1991 einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Juli 1991 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) bestimmt. Die Beklagte setzte mit ihrer Mitteilung vom 10. August 1992 den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin nach § 19 BAT-O auf den 27. Februar 1989 fest. Die Klägerin widersprach dem unter Hinweis auf ihre Beschäftigung beim Rat des Kreises B. und der Krippenvereinigung B.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Beschäftigungszeit beginne am 1. September 1978. Die Beklagte habe die auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen im Jahre 1991 vom Landkreis B. übernommen. Dieser bilde eine einheitliche Dienststelle und habe im Jahre 1991 den BAT-O angewendet, so daß die gesamte dort zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O anrechnungsfähig sei und nicht nur die Zeiten, die sie bei den von der Beklagten übernommenen Kindereinrichtungen verbracht habe. Ferner seien die Kindereinrichtungen auch im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen, so daß die Anrechnung auch nach § 613 a BGB erfolgen müsse.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem 1. September 1978 beginnt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nur die Zeiten, die die Klägerin in den von der Beklagten übernommenen Kindereinrichtungen zurückgelegt habe, seien als Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O anzurechnen. Nur insoweit habe die Beklagte Aufgaben des Kreises B. übernommen. Ein Betriebsübergang liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Zeit vom 1. November 1979 bis zum 6. Mai 1984 sowie ab dem 27. Februar 1989 als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch, soweit dieser abgewiesen wurde, weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die weitergehende Anrechnung von Beschäftigungszeiten abgelehnt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Anrechnung der noch streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten ergebe sich weder aus § 19 Abs. 1 BAT-O, da die Beklagte nicht, auch nicht teilweise, Rechtsnachfolgerin des Landkreises B. oder seiner Krippenvereinigung geworden sei, noch aus § 19 Abs. 2 BAT-O, da nicht habe festgestellt werden können, daß die Beklagte die Kindereinrichtungen erst nach Inkrafttreten des BAT-O übernommen habe. Eine Anrechnung der vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergebe sich auch nicht aus den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. Die Anwendung von Nr. 1 Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O scheide aus, da die Kindereinrichtung, in der die Klägerin beschäftigt sei, nicht nach Art. 13 des Einigungsvertrages überführt worden sei. Auch nach Nr. 2 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O finde keine Anrechnung statt, da die Beklagte außerhalb ihres Gebietes, in dem die Klägerin damals tätig gewesen sei, keine Aufgaben oder Aufgabenbereiche übernommen habe. Die Beklagte habe sich auch einzelvertraglich nicht zur Anrechnung der noch streitigen Beschäftigungszeiten verpflichtet. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Betriebsübergangs erfolgen, da die Betriebszugehörigkeit allein noch keinen durch § 613 a BGB geschützten Besitzstand begründe.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zu folgen. Für die Anrechnung der Zeiten bis zum 31. Oktober 1979 und vom 7. Mai 1984 bis zum 26. Februar 1989 als Beschäftigungszeit i.S.v. § 19 BAT-O fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung. Die die Beschäftigungszeit regelnde Bestimmung des § 19 BAT-O sowie die Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

㤠19

Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:

1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1

c) für Angestellte der Mitglieder der Mitgliederverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.

…”

a) Eine Anrechnung der noch streitigen Beschäftigungszeiten beim Rat des Kreises B. und der ihm nachgeordneten Einrichtung „Krippenvereinigung B.” nach § 19 Abs. 1 BAT-O scheidet aus. Nach dieser Bestimmung muß die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt worden sein. Dies setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 792/94 –, zu II 1 a der Gründe – nicht veröffentlicht –). Daran fehlt es hier. Zwischen dem früheren Arbeitgeber der Klägerin, dem Rat des Kreises B. oder dessen nachgeordneter Einrichtung der Krippenvereinigung B. und der Beklagten besteht keine rechtliche Identität. Die Landkreise in der ehemaligen DDR wurden durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) neu errichtet. Sie sind weder Rechtsnachfolger der früheren Räte der Kreise noch mit diesen identisch (BAG Urteil vom 14. Dezember 1995 – 8 AZR 380/94 – AP Nr. 2 zu § 19 BAT-O unter Hinweis auf BGH Urteil vom 4. November 1994 – LwZR 12/93 – BGHZ 127, 285, 288 ff.).

b) Auch eine Anrechnung nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt nicht in Betracht. Die noch streitige Zeit gehört nicht zu den Zeiten, die die Klägerin in einer von der Beklagten übernommenen Dienststelle zurückgelegt hat.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Dienststelle nicht gesondert erläutert. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie ihn in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet wissen wollen. Danach ist unter einer Dienststelle ein untergeordneter Teil einer Behörde zu verstehen, der zur Wahrnehmung der der Behörde obliegenden Aufgaben an einem bestimmten Ort eingerichtet ist, sofern dieser untergeordnete Teil als abgrenzbare Verwaltungseinheit Aufgaben der Verwaltung mit einer gewissen Selbständigkeit erledigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 6 AZR 386/89BAGE 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT unter Bezugnahme auf BAG Urteil vom 11. Juni 1963 – 4 AZR 189/62 – AP Nr. 1 zu § 26 MTB und Senatsurteil vom 20. Februar 1997 – 6 AZR 713/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Nach dieser Begriffsbestimmung bildeten die Kindereinrichtungen im Gebiet des Landkreises B. nicht etwa eine einheitliche Dienststelle im Tarifsinne. Vielmehr nahm jede Kindereinrichtung als untergeordneter Teil des Landkreises B. die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahr. Die Kindereinrichtungen der Beklagten waren damit eigenständige Dienststellen und nicht nur Teile einer „Dienststelle Landkreis B.”. Da die Beklagte die nicht auf ihrem Gebiet liegenden Kindereinrichtungen nicht übernommen hat, können nach § 19 Abs. 2 BAT-O nur die in Kindereinrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es somit nicht darauf an, ob die auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Kindereinrichtungen vor oder nach Inkrafttreten des BAT-O (1. Januar 1991) übernommen wurden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, die sich auf die Durchführung der Beweisaufnahme zur Frage des Zeitpunkts der Übernahme beziehen, sind deshalb unerheblich.

c) Die Anrechnung für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 folgt auch nicht aus Nr. 1 Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O.

Nach dieser Tarifvorschrift gilt als Übernahme i.S. von § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages. Die Kindereinrichtung, in der die Klägerin beschäftigt ist, wurde nicht auf die Beklagte überführt. Städte, Gemeinden und Landkreise bestanden bereits spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) in der ehemaligen DDR als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz galt gemäß Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I der Anlage II zum Einigungsvertrag auch nach dem Beitritt weiter. Demgemäß war eine Überführungsregelung i.S. von Art. 13 Abs. 1 Einigungsvertrag nicht zu treffen.

d) Die Anrechnung der noch streitigen Beschäftigungszeiten folgt auch nicht aus Nr. 2 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O.

Nach der Rechtsprechung des Senats zu der insoweit gleichlautenden Übergangsvorschrift Nr. 2 Buchst. b zu § 19 BAT-O kommt es für eine Aufgabenübernahme darauf an, ob eine Aufgabe bzw. ein Aufgabenbereich der Einrichtung ganz oder überwiegend übernommen worden ist. Die Aufgabe der Einrichtung bestimmt sich dabei nach Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung. Zur Ermittlung der Aufgabe sind, soweit sie nicht anderweitig festgelegt ist, die für die Einrichtung geltenden Rechtsgrundlagen und sonstigen Bestimmungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse usw.) heranzuziehen. Ist eine Aufgabe nicht im vollen Umfang übernommen worden, so kommt die Übernahme eines Aufgabenbereichs als einer kleineren organisatorischen Einheit in Betracht. Die Anerkennung als Beschäftigungszeit setzt dabei voraus, daß der Angestellte in dem übernommenen Bereich tätig war (BAG Urteil vom 29. Februar 1996 – 6 AZR 472/95 – AP Nr. 10 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O, zu II 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 673/95 – AP Nr. 11 zu § 19 BAT-O, zu II 2 d aa der Gründe).

An einer solchen Aufgabenübernahme oder zumindest der Übernahme eines Aufgabenbereichs fehlt es. In Betracht kommt hier nur eine (Teil-)übernahme von Aufgaben des Rates des Kreises B. als zentralem Staatsorgan oder der Krippenvereinigung B. als nachgeordneter Einrichtung (vgl. Nr. 1 Abs. 6 der Anweisung über die Bildung von Krippenvereinigungen vom 27. Januar 1975, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1975 S. 17; fortan: Anweisung).

Der Krippenvereinigung oblag die Aufgabe der Leitung und Koordinierung der unterstellten Krippen und Heime (Nr. 1 Abs. 3 der Anweisung). In diesem Leitungs- und Koordinierungsbereich war die Klägerin als Krippenhelferin aber nicht tätig.

Die Kindereinrichtungen waren zur Betreuung der im jeweiligen räumlichen Einzugsbereich vorhandenen Kindern berufen. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Kindereinrichtungen der Vorschulerziehung vom 22. April 1976 (GBl. I S. 201) war dabei eine wohnortnahe Aufnahme der Kinder zu sichern. Wenn also auf die Übernahme der Aufgaben einzelner Einrichtungen abgestellt wird, handelt es sich bei diesen Aufgaben um die örtliche Betreuung der Kinder im Bereich der jeweiligen Einrichtung. Die Beklagte hat somit nur Aufgaben der auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen übernommen, nicht aber die Aufgaben anderer Kindereinrichtungen. Die hier noch streitigen Beschäftigungszeiten entfielen aber auf Tätigkeiten in Einrichtungen außerhalb des Gebiets der Beklagten. Die dort vollzogene pädagogische Arbeit und Betreuung der Kinder wird von der Beklagten aber nicht fortgeführt.

2. Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat das Landesarbeitsgericht eine einzelvertragliche Verpflichtung der Beklagten aufgrund § 1 Abs. 1 des Vertrags vom 28. Juni 1991 zur Änderung des Arbeitsvertrags abgelehnt. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Landesarbeitsgericht. Die Auslegung derartiger nichttypischer Willenserklärungen obliegt den Tatsachengerichten und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob diese bei ihrer Wertung Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen haben, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt oder ob sie widerspruchsvoll ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe). Solche Rechtsfehler sind von der Revision nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist rechtlich möglich und berücksichtigt alle erheblichen Umstände. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Auslegungsregel, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel nur die vorgegebenen gesetzlichen und tariflichen Normen vollziehen will, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 1 b der Gründe, m.w.N.).

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch eine weitergehende Anerkennung von Beschäftigungszeiten in Anwendung des § 613 a BGB abgelehnt. Sofern ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorlag, ist die Beklagte als neue Betriebsinhaberin nur in die Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus den Arbeitsverhältnissen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ergaben. Dazu gehören nur die gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Rechte, die in ihrer Entstehung oder ihrem Inhalt von der Dauer der Beschäftigung abhingen, nicht aber mit der Beklagten als neuer Arbeitgeberin vereinbarte Rechte, auch soweit diese an im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten anknüpfen (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 -, nicht veröffentlicht, zu II 3 a der Gründe).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1100145

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