Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeit nach BAT-O

 

Normenkette

BAT-O §§ 19, 27 Abschn. A; Einigungsvertrag Art. 13, 20, 25; ZPO § 256; BGB § 613a; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 21.03.1994; Aktenzeichen 4 Sa 499/93)

ArbG Cottbus (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 3 Ca 573/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 21. März 1994 – 4 Sa 499/93 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 4. Mai 1993 – 3 Ca 573/93 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen die Anerkennung von Zeiten ihrer früheren Tätigkeiten als Beschäftigungszeiten bei der Beklagten.

Die Kläger waren in einer Betriebsschule beschäftigt, die von dem VEB Technische Gebäudeausrüstung F. (fortan: VEB TGA) und anschließend von dessen Rechtsnachfolgerin, der TGA und Rohrleitungsbau F. GmbH (fortan: TGA GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt war, betrieben wurde. Die Kläger waren dort seit dem 1. August 1971 als Sachbearbeiterin (Klägerin zu 1), seit dem 1. April 1967 als Leiter der Berufsausbildung und Lehrmeister (Kläger zu 2), seit dem 23. Juni 1976 (Kläger zu 3), seit dem 1. Juni 1980 (Kläger zu 4), seit dem 7. Februar 1972 (Kläger zu 5) und seit dem 13. Januar 1975 (Kläger zu 6), letztgenannte jeweils als Lehrmeister, tätig. Bis 1990 wurde in der Betriebsschule die theoretische und die praktische Ausbildung für den eigenen sowie für fremde Betriebe in verschiedenen Berufen durchgeführt. Danach wurde die theoretische Ausbildung dem Oberstufenzentrum der Stadt F. zugeordnet. Die praktische Ausbildung fand weiterhin in der Betriebsschule der TGA GmbH statt, die seit diesem Zeitpunkt als Berufsausbildungsstätte der TGA GmbH bezeichnet wurde. In der Folgezeit fanden zwischen der Beklagten und der Treuhandanstalt – zunächst ergebnislos – Verhandlungen über einen Pachtvertrag über die von der TGA GmbH verwalteten Gebäude der Berufsausbildungsstätte statt. Die Beklagte nutzte jedoch die Gebäude gegen Zahlung der Betriebskosten. Später mietete die Beklage von der TGA GmbH die Gebäude rückwirkend zum 1. November 1993. Die Beklagte beschäftigte insgesamt acht der vorher zwölf in der Berufsausbildungsstätte der TGA GmbH tätigen Arbeitnehmer weiter.

Am 1. September 1991 schlossen die Kläger mit der Beklagten gleichlautende Arbeitsverträge, nach deren jeweiligem § 1 die Kläger ab dem 1. September 1991 auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden. Nach § 2 der Verträge bestimmen sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes/Landes jeweils geltenden Fassung.

Die Kläger haben von der Beklagten die Anrechnung der bei dem VEB TGA und der TGA GmbH zurückgelegten Zeiten ihres Arbeitsverhältnisses als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 BAT-O verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche ergäben sich u.a. daraus, daß ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nach § 613 a BGB von der TGA GmbH auf die Beklagte stattgefunden habe.

Die Kläger haben beantragt

festzustellen, daß die Beklagte

der Klägerin zu 1) unter Einbeziehung der Zeiten vom 1. August 1971 bis zum 31. August 1991,

dem Kläger zu 2) unter Einbeziehung der Zeiten vom 1. April 1967 bis zum 31. August 1991,

dem Kläger zu 3) unter Einbeziehung der Zeiten vom 23. Juni 1976 bis zum 31. August 1991,

dem Kläger zu 4) unter Einbeziehung der Zeiten vom 1. Juni 1980 bis zum 31. August 1991,

dem Kläger zu 5) unter Einbeziehung der Zeiten vom 7. Februar 1972 bis zum 31. August 1991,

dem Kläger zu 6) unter Einbeziehung der Zeiten vom 13. Januar 1975 bis zum 31. August 1991

als Beschäftigungszeiten zu vergüten hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie habe die Berufsausbildungsstätte nicht durch Rechtsgeschäft übernommen. Die Nutzung von Teilen der Einrichtung der Berufsausbildungsstätte werde von der TGA GmbH nur geduldet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

I. Die Klagen sind zulässig mit Ausnahme der des Klägers zu 5).

Mit Ausnahme des Klägers zu 5) haben die Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der alsbaldigen Feststellung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Kläger eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und des erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG Urteil vom 19. Oktober 1993 – 9 AZR 478/91 – AP Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977; BGH Urteil vom 7. Februar 1986 – V ZR 201/84 – NJW 1986, 2507, BGHZ 69, 144, 147; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 63).

Entgegen der Auffassung der Revision begehren die Kläger nicht die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, die der BAT-O nicht vorsieht. Die Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O kann sich wegen der Übergangsvorschrift zu § 27 Abschn. A BAT-O bei der Bestimmung der für die Vergütung maßgeblichen Lebensaltersstufen auswirken. Nach Buchst. a dieser Übergangsvorschrift gilt als Tag der Einstellung im Sinne von § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit, nach Buchst. b der Übergangsvorschrift als Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O die berücksichtigte Beschäftigungszeit. Die Klageanträge sind so zu verstehen, daß sie, wie die nach ständiger Rechtsprechung zulässigen Feststellungsklagen auf Eingruppierung im öffentlichen Dienst (vgl. BAGE 34, 57, 61 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT), auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger Vergütung nach einer anderen, sich aus der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeit ergebenden höheren Lebensaltersstufe zu zahlen.

An einem rechtlichen Interesse fehlt es allerdings dem Kläger zu 5). Dieser hat selbst vorgetragen, für ihn ergebe sich aus der geltendgemachten Beschäftigungszeit – auch für die Vergangenheit – keine Vergütungsdifferenz. Seine Klage ist somit unzulässig.

II. Im übrigen sind die Klagen unbegründet.

Die von den Klägern bis zum 31. August 1991 bei dem VEB TGA und der TGA GmbH zurückgelegten Zeiten sind keine von der Beklagten anzurechnenden Beschäftigungszeiten.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die von den Klägern vor dem 1. September 1991 bei dem VEB TGA und bei der TGA GmbH zurückgelegten Zeiten nicht nach § 19 BAT-O von der Beklagten als Beschäftigungszeiten der Kläger zu berücksichtigen sind.

a) Eine Anrechnung nach § 19 Abs. 1 BAT-O scheidet aus. Nach dieser Bestimmung muß die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden sein. Das setzt voraus, daß der Arbeitsvertrag mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (allgemeine Meinung: vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand November 1995, § 19 Rz 2; Crisolli/Ramdohr/Sieber/Meid, BAT, Stand Oktober 1995, § 19 Anm. 4; GKÖD-Baumgärtel, Stand Oktober 1995, T § 19 Rz 1; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand September 1995, § 19 Erl. 1; PK-BAT/BAT Ost-Mosebach, 2. Aufl., § 19 Rz 9). Daran fehlt es hier. Zwischen den früheren Arbeitgebern der Kläger, dem VEB TGA sowie der TGA GmbH, und der beklagten Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 90 Abs. 1 Halbsatz 2 HandwO) besteht keine rechtliche Identität.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, daß die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag) alleinige Gesellschafterin der TGA GmbH war. Die GmbH ist rechtlich selbständig (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter sind grundsätzlich zu unterscheiden (BAG Urteil vom 24. September 1974 – 3 AZR 589/73 – AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG). Ob in Ausnahmefällen der Gesellschafter einer GmbH als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 BAT-O angesehen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, denn auch die Treuhandanstalt ist rechtlich nicht mit der beklagten Handwerkskammer identisch.

b) Auch nach § 19 Abs. 2 BAT-O kommt die Anrechnung der Beschäftigungszeiten der Kläger nicht in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung entfällt schon deshalb, weil die früheren Arbeitgeber weder vom BAT-O erfaßt wurden, noch diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet haben. Ob die Beklagte eine Dienststelle i.S.d. § 19 Abs. 2 BAT-O übernommen hat, kann somit dahinstehen.

2. Auch nach den „Übergangsvorschriften für die Zeit vor dem 1. Januar 1991” zu § 19 BAT-O kommt eine Anrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeiten nicht in Betracht.

a) Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zeiten ergibt sich nicht aus Nr. 1 der Übergangsvorschriften in Verb. mit § 19 Abs. 2 BAT-O. Es liegt keine Überführung einer Einrichtung im Sinne von Art. 13 Einigungsvertrag vor.

Es kann dahinstehen, ob die Betriebsschule des VEB TGA eine der öffentlichen Verwaltung dienende Einrichtung im Sinne von Art. 13 Einigungsvertrag war, jedenfalls fehlt es an einer Überführung der Betriebsschule auf einen neuen Träger öffentlicher Verwaltung, weil die Betriebs schule des VEB TGA von der privaten TGA GmbH fortgeführt wurde. Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 Einigungsvertrag überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – AP Nr. 11 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu B I 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAGE 72, 176, 179 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu I 4 der Gründe). Demgegenüber bewirkte die Entscheidung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, eine Organisationseinheit der DDR-Verwaltung nicht im Rahmen der öffentlichen Verwaltung fortzuführen, sondern das Objekt einem privaten Träger zu überlassen und dadurch zu verwerten, keine „Überführung in öffentliche Verwaltung”, wie sich aus Nr. 6 des bei Unterzeichnung des Einigungsvertrages vereinbarten Protokolls ergibt, das nach Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 885) Gesetzeskraft hat. Danach mußten Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllten, die künftig nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollten, im Sinne des Einigungsvertrages abgewickelt werden. Die Privatisierung einer Einrichtung der DDR-Verwaltung war ungeachtet ihres realen Fortbestehens keine Überführung im Sinne von Art. 13, 20 Einigungsvertrag (BAG Urteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 336/92 – n.v., zu B II 2 der Gründe, zur Einbringung einer Einrichtung in eine GmbH, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt gehalten wurden; BAG Urteil vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 687/92 – AP Nr. 10 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu B II 3 der Gründe, m.w.N).

Da die Betriebsschule mit der Übernahme durch einen privaten Rechtsträger im Sinne des Einigungsvertrages aus der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert wurde, scheidet somit ihre Überführung nach Art. 13 Einigungsvertrag auf die beklagte Handwerkskammer aus.

b) Die von den Klägern bei dem VEB TGA und bei der TGA GmbH zurückgelegten Zeiten sind auch nicht nach der Übergangsvorschrift Nr. 2 zu § 19 BAT-O von der Beklagten als Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Die Kläger sind weder Angestellte des Bundes, eines Landes oder Angestellte eines Mitglieds eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, sondern einer gegenüber diesen Gebietskörperschaften rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die von den Klägern bei dem VEB TGA und bei der TGA GmbH zurückgelegten Zeiten seien deshalb zu berücksichtigen, weil der Betrieb der TGA GmbH auf die Beklagte übergegangen und diese somit in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin eingetreten sei (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß die Beklagte als neue Betriebsinhaberin nach § 613 a BGB nur in die Rechte und Pflichten eingetreten ist, die sich aus den Arbeitsverhältnissen der Kläger im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ergaben. Dazu gehörten die gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Rechte der Kläger, die in ihrer Entstehung oder ihrem Inhalt von der Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer abhingen (vgl. BAG Urteil vom 25. August 1976 – 5 AZR 788/75 – AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Um solche Rechte geht es hier jedoch nicht. Die Kläger begehren vielmehr die Berücksichtigung bisheriger Zeiten einer Beschäftigung als Grundlage von Ansprüchen, die sie mit dem neuen Arbeitgeber am 1. September 1991 durch Verweisung auf die Bestimmungen des BAT-O vereinbart haben. Insoweit greift § 613 a BGB aber nicht ein.

§ 613 a BGB schützt den Arbeitsplatz in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Der neue Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten ein, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs bestanden. Das Gesetz schützt den bereits erworbenen Besitzstand der übernommenen Belegschaft. Die Dauer der Beschäftigung begründet für sich allein jedoch kein Recht. Sie ist nur Tatbestandsmerkmal, von dem die Entstehung oder der Inhalt eines Rechts oder einer Anwartschaft abhängen kann. Soweit ein Arbeitnehmer in dem bisherigen Arbeitsverhältnis einen an die Dauer seiner Betriebs Zugehörigkeit gebundenen vertraglichen Anspruch erworben hat, bleibt ihm dieser im Fall eines Betriebsinhaberwechsels erhalten. Sagt der neue Betriebsinhaber darüber hinausgehende Leistungen zu, so kann er entscheiden, ob und inwieweit eine bei seinen Rechtsvorgänger abgeleistete Beschäftigungszeit berücksichtigt werden soll. Diesen bereits vom Fünften und Dritten Senat aufgestellten Grundsätzen schließt sich der erkennende Senat an (vgl. BAG Urteil vom 25. August 1976, a.a.O.; Urteil vom 30. August 1979 – 3 AZR 58/78 – AP Nr. 16 zu § 613 a BGB).

b) Es trifft nicht zu, wie das Landesarbeitsgericht meint, daß durch die Vereinbarung der Anwendung des BAT-O die zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a BGB abbedungen worden wären. Durch die am 1. September 1991 geschlossenen Arbeitsverträge sind die nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen einvernehmlich dahingehend geändert worden, daß künftig der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes/Landes jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß sich dadurch ihre bisherigen Arbeitsbedingungen – möglicherweise unzulässig (vgl. dazu BAGE 50, 62, 72 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B III 3 der Gründe; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rz 3) – verschlechtert hätten. In der Nichtberücksichtigung von Zeiten als Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O kann keine Verschlechterung liegen. Denn diese Regelung hat erst durch die Vereinbarung der Anwendung des BAT-O für die Arbeitsverhältnisse der Kläger rechtliche Bedeutung erlangt.

Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Dritten Senats, nach der die Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG durch einen Betriebsinhaberwechsel nicht unterbrochen wird (vgl. BAGE 44, 7 = AP Nr. 35 zu § 613 a BGB; BAGE 73, 350 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit). Von dieser nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht abdingbaren gesetzlichen Regelung unterscheidet sich die der Tarifautonomie zugängliche und daher wirksame Regelung des § 19 BAT-O, nach der es für die Beschäftigungszeit grundsätzlich darauf ankommt, daß das Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BAT-O), und nur unter bestimmten, in § 19 Abs. 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O geregelten Voraussetzungen auch bei anderen Arbeitgebern zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Ehrenamtlicher Richter Mergenthaler ist aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen., Dr. Peifer, R. Schwarck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093020

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